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Decisione

RRB Nr. 496/2024

Kantonales Labor, Vollzug Tabakproduktegesetz, Stellenplan

15 maggio 2024Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024

496. Kantonales Labor, Vollzug Tabakproduktegesetz (Stellenplan)

Erwägungen

1. Ausgangslage Tabakprodukte sind derzeit im Lebensmittelgesetz (SR 817.0) gere- gelt. Im Rahmen der Angleichung des Schweizer Lebensmittelrechts an die EU haben die eidgenössischen Räte bereits 2014 entschieden, Tabak- und Nikotinprodukte ausserhalb des Lebensmittelgesetzes in einem eigenen Tabakproduktegesetz (TabPG) zu regeln. Das Tabakprodukte- gesetz wurde am 1. Oktober 2021 erlassen (vgl. BBl 2021 2327) und soll noch dieses Jahr in Kraft treten. Derzeit wird die entsprechende Ver- ordnung erarbeitet. Zusätzlich ist auf kantonaler Ebene eine Vollzugs- verordnung in Erarbeitung. Das Kantonale Labor Zürich analysiert derzeit keine Tabakprodukte. Kontrollen finden, wenn überhaupt, auf Anzeige hin statt. Die Lebens- mittelkontrolle überprüft im Rahmen ihrer regelmässigen und risiko- basierten Kontrollen allerdings bereits heute das Vorhandensein der Ju- gendschutzhinweise.

2. Rechtliche Vorgaben Das TabPG vom 1. Oktober 2021 gilt für Tabakerzeugnisse, elektroni- sche Zigaretten, erhitzte Tabakprodukte, pflanzliche Raucherwaren (ins- besondere THC-arme Hanfrauchwaren mit CBD) sowie sogenannte «gleichartige Produkte». Die Tabakprodukteverordnung wird im Detail regeln, wie die Bestimmungen des TabPG umgesetzt werden. Die zuständigen Bundesbehörden erfüllen die Vollzugsaufgaben, die ihnen nach dem TabPG ausdrücklich obliegen. Die Kantone vollziehen das TabPG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Das neue Gesetz sieht einen umfassenden Vollzug durch die Kantone vor. Sie führen Betriebs- kontrollen, Produktkontrollen und Testkäufe durch. Im Rahmen der Betriebskontrollen werden die Selbstkontrolle und Konformitätsnach- weise der Betriebe durch Inspektionen, die Einhaltung der Abgabever- bote sowie die Einhaltung der Werbe- und Sponsoringbeschränkungen überprüft. Die Resultate dieser Kontrollen führen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Anordnung von Korrekturmassnahmen. Zudem müssen im Notfall Verkaufsverbote oder Rückrufe angeordnet werden. Produktkontrollen umfassen die Kontrolle der Kennzeichnung auf Produkten (Warnhinweise) sowie die Untersuchung der Inhaltsstoffe von Produkten im Labor. Auch hier müssen gestützt auf die Ergebnisse der Produktkontrollen die notwendigen Massnahmen angeordnet und Verfügungen erlassen werden.

3. Personelle Mittel Im Zusammenhang mit den neu im TabPG geregelten Produkten sind zusätzliche Betriebs- und Produktkontrollen im Bereich der Chemika- liengesetzgebung erforderlich. Für zusätzliche Betriebskontrollen in Herstellerbetrieben, bei Händ- lern und Importeuren sowie bei Endverkäufern wie Shops und Gastro- betriebe (insgesamt rund 2150 Betriebe im Kanton Zürich) mit einer Grundfrequenz von je nach Betriebskategorie 5–10 Jahren ist für den Vollzug der neuen Vorgaben aus der Tabakproduktegesetzgebung mit folgendem Mehraufwand (in Minuten) zu rechnen: Tätigkeit Hersteller Händler/Importeur Shops/Gastrobetriebe Vorbereitung 90 60 30 Anfahrt/Rückfahrt 60 60 60 Kontrolle 120 60 60 Probenahme 30 30 30 Probenversand 15 15 15 Bericht 90 60 30 Rückmeldung Probe ohne Mängel 30 30 30 Beanstandung Probe mit Mängeln 120 120 120 Überwachung von Massnahmen 60 60 60 Total 495–555 375–435 285–345

Für Produktkontrollen (Kontrolle der Kennzeichnung, Werbung und Konformitätsunterlagen) und zu Notfallmassnahmen wie Rückrufe ist kein bestehender Vollzug vorhanden. Zur Kontrolle der Produkte sind etwa 100 Proben pro Jahr (ohne Analytik) vorgesehen. Der Zeitaufwand entspricht ungefähr dem Aufwand für Betriebskontrollen von Shops. Insgesamt sind zwei Vollzeitstellen erforderlich. Beim Kantonalen Labor werden für die Leitung des Vollzugs des TabPG sowie für die Unterstützung bei der Durchführung der Betriebs- und Produktkontrollen und die Anordnung der entsprechenden Vollzugs- massnahmen per 1. Januar 2025 zusätzlich folgende Stelle benötigt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Inspektor/in 19 Per 1. Januar 2026 wird beim Kantonalen Labor folgende Stelle be- nötigt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Inspektor/in 17 Es handelt sich um Stellenaufstockungen im Kantonalen Labor.

4. Finanzielle Auswirkungen Der Zusatzaufwand fällt in der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor, Veterinäramt, an. Der zusätzliche Lohnaufwand für die Stellen liegt 2025 bei rund Fr. 179 000 (einschliess- lich Lohnnebenkosten) und ab 2026 bei rund Fr. 337 000 (einschliesslich Lohnnebenkosten) pro Jahr. Die Stellen können intern nicht kompen- siert werden. Die finanziellen Mittel sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027 nicht eingestellt und müssen im Bud- getentwurf 2025 bzw. für die Folgejahre im KEF 2025–2028 eingestellt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Kantonalen Labors wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2025 folgende Stelle geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Inspektor/in 19

II. Im Stellenplan des Kantonalen Labors wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2026 folgende Stelle geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Inspektor/in 17

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli