RRB Nr. 497/2021
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Dielsdorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
19 maggio 2021Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021
497. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Dielsdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Dielsdorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Dielsdorf beschlossen. Die Primarschulpflege bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeinde- ordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Primarschulge- meinde Dielsdorf aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 20 Abs. 2 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden kann (Neu- beurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch an einem von der Schulpflege zu bestimmenden Datum im Jahr 2021 in Kraft (Art. 36 GO). Am 1. Januar 2021 trat das teilrevidierte Volksschul- gesetz (VSG, LS 412.100) in Kraft, welches den vorerwähnten Rechts- mittelweg teilweise ändert. Anordnungen eines Mitgliedes oder eines Aus- schusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzu- fechten (§ 75 Abs. 1 VSG). Das Volksschulgesetz als Spezialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüs- sen der Schulpflege unterliegen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Demgegenüber unterlie- gen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 20 Abs. 2 GO widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg von Anordnungen § 75 Abs. 1 VSG. In Art. 20 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszunehmen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Dielsdorf am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II und im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. In Art. 20 Abs. 2 GO wird der Begriff «Anordnungen» von der Ge- nehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Dielsdorf, Mühlestrasse 4, 8157 Dielsdorf (ES), den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli