RRB Nr. 498/2021
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Stadel, Gemeindeordnung, Genehmigung
19 maggio 2021Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021
498. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Stadel)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Stadel haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Stadel beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die not- wendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge- meindeordnung der Sekundarschulgemeinde Stadel aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Stadel am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Oberstufenschulpflege Stadel, Kaiserstuhler- strasse 54, 8174 Stadel, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli