RRB Nr. 499/2014
Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
30 aprile 2014Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. April 2014
499. Gemeindeordnung (Stadt Zürich)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 24. November 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass der Gemeinderat neben der Festlegung der Aufgaben auch die Organisation und die Zusammensetzung des Büros in der Geschäfts- ordnung regelt. Die bisherigen Bestimmungen in der GO hierzu wurden entsprechend aufgehoben. Zudem wurde festgelegt, dass die Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste nicht dem Gemeinde- rat angehören dürfen. Weiter wurden die Anstellungskompetenz für die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste sowie die Regelung der Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste dem Büro über- tragen. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Neue Börse Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi