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Decisione

RRB Nr. 499/2026

Tierschutzgesetz, Änderung, Vernehmlassung

6 maggio 2026Tedesco5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026

499. Änderung des Tierschutzgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 eröffnete die Kommission für Wis- senschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates ein Vernehmlassungs- verfahren zum Vorentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 455), womit die parlamentarische Initiative 21.426 «Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben» umgesetzt werden soll. Der Vorentwurf sieht vor, die Transparenz durch die Veröffentlichung von nichttechnischen Zusammenfassungen der Forschungsprojekte zu verbessern, Massnahmen zur Förderung der 3R-Forschung («Replace, Reduce, Refine») zu entwickeln sowie den Bewilligungsprozess zu ver- bessern und zu beschleunigen, indem Fachsekretariate geschaffen wer- den. Ziel ist es, dass die Gesuche bereits initial eine hohe Qualität auf- weisen und der Prüfungsablauf vorab im Fachsekretariat und anschlies- send in der Tierversuchskommission effizient gemäss klar definierten Zuständigkeiten erfolgt, wodurch das Verfahren insgesamt beschleunigt werden soll.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kul- tur des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Ge- legenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich die mit der parlamentarischen Initia- tive 21.426 «Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben» verfolgten drei Schwerpunkte, die Qualität des Bewilligungsprozesses zu verbes- sern und zu beschleunigen, die 3R-Prinzipien zu fördern sowie die Trans- parenz von Tierversuchen zu verbessern. Der gesetzlichen Verankerung des 3R-Prinzips stimmen wir zu. Für die weitere Begriffskonkretisierung ist auf die in der Praxis bewährten Vollzugshilfen abzustellen (vgl. insbesondere «Güterabwägung bei Tier-

versuchsanträgen» [2. Ausgabe 2022], verfasst von der Kommission für Tierversuchsethik der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz). Wir begrüssen die in Art. 20a VE-TschG vorgesehene Transparenz grundsätzlich, allerdings stehen wir der Präregistrierung von Tierver- suchen kritisch gegenüber. Der Nutzen einer solchen Veröffentlichung im vorgesehenen Umfang ist für uns nicht ersichtlich. Bei der Veröffent- lichung von nichttechnischen Projektzusammenfassungen zu den Tier- versuchsprojekten ist dem Geschäfts- und Forschungsgeheimnis Rech- nung zu tragen. Letztlich sind die Tragweite und der Gestaltungsbereich von Abs. 4 Bst. a VE-TSchG nicht abschliessend klar. Die Förderung von 3R-Strukturen, der 3R-Infrastruktur sowie der Lehre und Ausbildung begrüssen wir, ebenso die Bestimmung, dass der Bund diese «fördern» kann. Es sollte sichergestellt werden, dass neue Regelungen tatsächlich zum Tierwohl beitragen und zugleich im For- schungsbetrieb praktikabel sind. Die Einsetzung eines Fachsekretariats erscheint sinnvoll, um die Voll- ständigkeit der Gesuche zu prüfen und in der Praxis wiederholt festge- stellte Mängel zu vermeiden bzw. rasch zu beheben. Zentral ist, dass das Fachsekretariat, wie gemäss erläuterndem Bericht vorgesehen, Teil der Fachstelle der zuständigen kantonalen Behörde ist. Es dürfen keine zusätzlichen Schnittstellen geschaffen werden, welche die Arbeit der Kantone erschweren. Wir plädieren zudem dafür, dass die Aufgaben der Fachsekretariate sehr klar umrissen und von jenen der Kommission für Tierversuche getrennt sind. Sollte das Fachsekretariat auch mit inhalt- lichen Aufgaben, wie etwa mit der Prüfung der instrumentellen Unerläss- lichkeit (Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit des Versuchsvor- habens, also auch 3R) betraut werden, wie es in der Vorlage vorgesehen ist, würde dies bedingen, dass das Anforderungsprofil der Mitarbei- tenden des Fachsekretariats nahezu demjenigen der Mitglieder der Tier- versuchskommission entspricht. Darüber hinaus wirft die geteilte Prüfung der Gesuche aus unserer Sicht verfahrensrechtliche Fragen auf. Ungeklärt erscheint, in welcher Form die Beurteilung zu dokumentieren ist, wie sie in die weitere Be- urteilung einfliesst und ob ihr gegenüber der Tierversuchskommission Bindungswirkung zukommt. Diese Fragen sollten geklärt werden, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und um die Einheitlichkeit der Voll- zugspraxis zu gewährleisten. Gewichtig erscheint uns insbesondere, dass bei der Gesuchsprüfung verschiedene Prüfungsaspekte der instrumen- tellen und finalen Unerlässlichkeit (der eigentlichen Güterabwägung) ineinandergreifen. So ist anhand der Prüfungsraster etwa der Erkennt- nisgewinn bereits bei der Eignung relevant und ist wiederum entschei- dend bei der Güterabwägung zu berücksichtigen. Die Frage eines bela-

stungsärmeren Tierversuchs stellt sich zum einen im Rahmen der Prü- fung der Erforderlichkeit, zum anderen ist sie auch bei den Belastungen im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen. Wir begrüssen deshalb die Stärkung der Qualität des Bewilligungs- verfahrens. Vor diesem Hintergrund regen wir indessen an, die Min- destgrösse der Tierversuchskommission auf sieben Mitglieder anzuhe- ben, um die Qualität der Entscheidfindung in allen Aspekten auf der Grundlage eines breiten Fachwissens sicherzustellen. Aufgrund der Qualitätssteigerung und umfassenden Prüfung in der Tierversuchskommission regen wir zudem an, durchwegs, das heisst be- reits im ersten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren, die Rüge der Unangemessenheit auszuschliessen. Wir beantragen deshalb, eine zu- sätzliche Bestimmung betreffend Ausschluss der Rüge der Unangemes- senheit aufzunehmen. Kritisch beurteilen wir zudem die Kompetenz- delegation an den Bundesrat, wie sie in Art. 33a Abs. 4 und Art. 34 Abs. 3 VE-TSchG vorgesehen ist, soweit sie die Bearbeitungsfristen betrifft.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli