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Decisione

RRB Nr. 5/2013

Gemeindewesen, Fürsorgeverband Andelfingen, neue Statuten, Genehmigung

10 gennaio 2013Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Januar 2013

5. Gemeindewesen (Fürsorgeverband Andelfingen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Adlikon, Andelfingen, Humlikon und Kleinandelfingen bilden seit 1987 den Fürsorgeverband Andelfingen, dem die Besorgung der gesetzlichen Sozialhilfe, der freiwilligen Fürsor- ge und der Spitexdienste sowie der Betrieb des Alters- und Pflegeheims Rosengarten in Kleinandelfingen übertragen ist. Mit RRB Nrn. 345/1987, 2198/1997 und 662/1998 wurden die ursprüngliche Zweckverbandsver- einbarung des Fürsorgeverbands und verschiedene Änderungen geneh- migt. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden stimmten den neuen Statu- ten zwischen dem 21. Mai und 5. Juni 2012 zu. Der Bezirksrat Andelfin- gen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse der Verbands- gemeinden keine Rechtsmittel erhoben wurden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Zweckbeschreibung (neu in den Aufgabenkatalog aufgenommen wird der Betrieb einer kom- munalen Informationsstelle für das Alter sowie einer Clearing-Stelle für die Sicherstellung des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung), die Anpassung an die Vorgaben der Kantonsver- fassung betreffend die demokratische Zweckverbandsorganisation, die Aufhebung der Fürsorgeverbandsversammlung (Kreisgemeindever- sammlung) und die Erhöhung der finanziellen Kompetenzen der Für- sorgebehörde. Zudem wurden die Statuten redaktionell neu gefasst.

3. Gemäss Art. 11 Ziff. 4 der Statuten sind die Stimmberechtigten des Zweckverbandsgebietes «unter Vorbehalt von Art. 14» zuständig für die Abstimmung über rechtmässige Initiativbegehren. Der Verweis müsste

korrekt heissen: «unter Vorbehalt von Art. 15». Dieser redaktionelle Fehler ist zu berichtigen. Im Übrigen geben die Bestimmungen, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind des- halb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Fürsorgeverbands Andelfingen werden unter Vor- behalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Der Fürsorgeverband Andelfingen wird verpflichtet, in Art. 11 Ziff. 4 der Statuten die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3 der Er- wägungen vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Fürsorgeverband Andelfingen, Sekretariat, Schaffhauserstrasse 16, 8451 Kleinandelfingen (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Adlikon, Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon, Andelfingen, Thurtalstrasse 9, Postfach, 8450 Andelfingen, Humlikon, Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon, Kleinandelfingen, Kanzleistrasse 2, Postfach 422, 8451 Kleinandelfingen, den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Sicherheitsdirektion, die Ge- sundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi