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Decisione

RRB Nr. 501/2015

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, Revision, Schreiben an das UVEK

6 maggio 2015Tedesco5 min

Source zh.ch

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, Revision, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2015

501. Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

Erwägungen

(Anhörung) Mit Schreiben vom 12. März 2015 unterbreitet das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Entwurf für eine Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds- verordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV, SR 732.17) zur Anhörung. Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsor- gung der radioaktiven Abfälle nach Ausserbetriebnahme der Anlagen wird in der Schweiz durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kern- kraftwerke. Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrates und werden durch Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer von Kern- anlagen geäufnet (vgl. Art. 81 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 3 Kernenergiege- setz vom 21. März 2003 [KEG, SR 732.1]). Können die Beiträge für einen der beiden Fonds nicht mehr geleistet werden, haben die übrigen Bei- tragspflichtigen des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag durch Nachschüsse zu decken (vgl. Art. 80 Abs. 2 KEG). Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht trag- bar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt (Art. 80 Abs. 4 KEG). Der Entwurf für eine Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds- verordnung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen: – Die Zuständigkeiten und der Ablauf bei der Erstellung und Über- prüfung von Kostenstudien zur Stilllegung und Entsorgung sowie die abschliessende Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sollen ausführlicher geregelt werden (Art. 4, – Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Fi- nanzdepartement die Werte für den Sicherheitszuschlag, die Anlage- rendite und die Teuerungsrate bei wesentlichen Änderungen der Rah- menbedingungen ändern können (Art. 8a und Anhang 1 SEFV). Die Beiträge in die Fonds bemessen sich nach der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten einschliesslich eines Sicher- heitszuschlags sowie nach den Annahmen für die Anlagerendite und die Teuerungsrate. Die Werte für den Sicherheitszuschlag, die Anlage- rendite und die Teuerungsrate sind bisher in der Verordnung veran-

– Personelle Verflechtungen zwischen den Aufsichtsbehörden und den Gremien der Fonds sollen gemäss den Grundsätzen der Good Gover- nance nicht mehr möglich sein (Art. 21 SEFV). Heute dürfen auch Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK und des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) in den Fondsgremien einsitzen oder von diesen als Fachleute beigezogen werden. – Die Aufsicht über die Fonds soll verstärkt werden. Bisher wird die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch die Verwaltungskommission der Fonds (Kommission) bestimmt. Neu soll die Kommission die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien sowie die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungs- kosten beim UVEK beantragen. Zudem sollen die bisher von der Kom- mission festgelegten Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie der Anlagerahmen neu durch das UVEK bestimmt werden (Art. 4, 23 Die vorgesehenen personellen Entflechtungen zwischen den Aufsichts- behörden und den Gremien der Fonds entsprechen den Grundsätzen der Good Governance und ermöglichen eine unabhängige Steuerung und Überwachung der Fonds. Sie sind gutzuheissen. Die vorgesehene Ver- schiebung von Kompetenzen vom Bundesrat bzw. von der Kommission zum UVEK ist hingegen abzulehnen. Die bereits bestehenden Möglich- keiten des Bundesrates für die Aufsicht über die Fonds sind ausrei- chend. Indem er die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle wählt (Art. 20 SEFV), die Jahresberichte genehmigt und über die Ent- lastung der Kommission befindet, kann der Bundesrat die Aufsicht ge- nügend wahrnehmen. Stellt er Fehlentwicklungen fest, ist er zudem be- fugt, Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abzuberufen oder zu ersetzen (Art. 29 SEFV).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; auch per E-Mail an david.erni@bfe.admin.ch): Wir danken für die Einladung vom 12. März 2015, zum Entwurf der Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. De- zember 2007 (SEFV, SR 732.17) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:

Wir stimmen den vorgesehenen personellen Entflechtungen zwischen den Aufsichtsbehörden und den Gremien der Fonds zu. Diese entspre- chen den Grundsätzen der Good Governance und ermöglichen eine un- abhängige Steuerung und Überwachung der Fonds. Die vorgesehene Verschiebung von Kompetenzen vom Bundesrat bzw. von der Verwal- tungskommission der Fonds (Kommission) zum Eidgenössischen Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) lehnen wir hingegen ab. Wir erachten die bestehenden Möglichkeiten des Bundesrates für die Aufsicht als ausreichend. Mit den vorgeschlage- nen zusätzlichen Kompetenzen könnte das UVEK aktiv in die Kosten- ermittlung und -festlegung eingreifen, was den Bestrebungen einer Auf- gabenteilung der operativen Führung der Fonds und der Aufsicht über die Fonds entgegenläuft. Die Anlagerendite und die Teuerungsrate kön- nen sich durch ihre unmittelbare Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Um- feld schnell ändern. Von häufigen Anpassungen dieser Einflussgrössen und des Sicherheitszuschlags ist abzusehen, da damit für die Betreibe- rinnen und Betreiber die Planbarkeit der Finanzierung der Fonds unnö- tig erschwert würde. Die Anpassung dieser Werte soll deshalb wie bis an- hin der Bundesrat vornehmen.

Anträge zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Art. 4 Abs. 5 SEFV: Die Kommission legt gestützt auf die Kostenstudien und die Überprü- fung nach Absatz 4 die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Ent- sorgungskosten für jede Kernanlage fest. Auf die vorgeschlagenen Anpassungen ist zu verzichten. Zu Art. 23 SEFV: Bst. a: Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie fest. Bst. ater: Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Ent- sorgungskosten fest. Bst. n: Sie legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest und erlässt die Anlagerichtlinien. Der gesamte Absatz ist zu streichen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi