RRB Nr. 502/2023
Kantonales Integrationsprogramm 2024–2027 (KIP 3), zusätzliche gebundene Ausgabe
19 aprile 2023Tedesco26 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023
502. Kantonales Integrationsprogramm 2024–2027 (KIP 3), Ausgabebewilligung (zusätzliche gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Seit 2014 wird die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in der Integrationsförderung mit Programmvereinbarungen nach Art. 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) geregelt. Als Grundlage für die Vereinbarungen dienen die Kantonalen Integrations- programme (KIP), in denen die Vorgaben des Bundes auf den jeweiligen kantonalen Kontext angepasst und konkrete Massnahmen zur Errei- chung der übergeordneten strategischen Ziele formuliert werden. Die KIP fokussieren auf die spezifische Integrationsförderung. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) hält fest, dass Integrationsförderung in der Schweiz in erster Linie in den sogenannten Regelstrukturen zu er- folgen hat. Darunter fallen all diejenigen zumeist staatlichen Institutionen, die von Gesetzes wegen einen Integrationsauftrag haben, so zum Beispiel die obligatorischen Schulen und die Berufsbildungsinstitutionen, die Institutionen der sozialen Sicherheit, des Arbeitsmarktes und des Ge- sundheitswesens, aber auch Einrichtungen des Sports und der Kultur. Der spezifischen Integrationsförderung kommt demgegenüber eine kom- plementäre Rolle zu. Sie «ergänzt die Integrationsförderung in den Re- gelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind» (Art. 55 AIG). Der Kanton Zürich hat bisher drei Programmvereinbarungen mit dem Bund abgeschlossen bzw. drei KIP umgesetzt. Das erste KIP wurde 2014 lanciert (KIP 1, 2014–2017), das zweite 2018 (KIP 2, 2018–2021). Für 2022 und 2023 einigten sich Bund und Kantone auf ein verkürztes Übergangs-KIP, das KIP 2bis, das den Kantonen Gelegenheit gibt, die Erfahrungen mit der 2019 eingeführten Integrationsagenda Schweiz (IAS) auszuwerten, bevor die nächste reguläre KIP-Periode startet. Die für die Umsetzung der IAS erarbeiteten kantonalen Konzepte wurden in die jeweiligen Umsetzungskonzepte zum KIP 2bis integriert. Das dritte Kantonale Integrationsprogramm (KIP 3) erstreckt sich wiederum über vier Jahre (2024–2027) und umfasst sowohl Massnahmen im Ausländerbereich als auch solche im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Das KIP 3 wurde in einem partizipativen Prozess unter Federführung der in der Direktion der Justiz und des Innern (JI) angesiedelten Fachstelle
Integration (FI) erarbeitet. Neben den Rückmeldungen der verschiedenen, in den Erarbeitungsprozess involvierten Akteurinnen und Akteure aus der Integrationsförderung sind auch die Ergebnisse der Berichterstattung der FI zum KIP 2 in das KIP 3 eingeflossen. Der Schlussbericht zum Kantonalen Integrationsprogramm 2018–2021 (KIP 2) sowie der Moni- toring-Bericht 2021 Integrationsagenda Kanton Zürich (IAZH) wurden Anfang 2023 publiziert und sind auf der Webseite des Kantons Zürich zugänglich.
B. Rechtsgrundlagen und Vorgaben des Bundes Die rechtlichen Grundlagen sind im zweiten Kapitel des KIP 3 zusam- menfassend festgehalten. Weitere Vorgaben des Bundes sind im Grund- lagenpapier und im Rundschreiben Kantonale Integrationsprogramme KIP 2024–2027 einschliesslich Integrationsagenda Schweiz (KIP 3) vom 19. Oktober 2022 des Staatssekretariats für Migration festgelegt. Das Grundlagenpapier steckt den strategischen Rahmen ab, in dem die KIP umzusetzen sind, während das Rundschreiben die Anforderungen an die Programmeingaben spezifiziert und Regelungen zur Finanzierung, Berichterstattung und Qualitätssicherung der getroffenen Massnahmen enthält. Ähnlich wie beim laufenden, auf zwei Jahre verkürzten KIP 2bis, bei dem es sich im Wesentlichen um eine Fortschreibung des KIP 2 handelt, legt der Bund den Schwerpunkt auch beim KIP 3 auf Kontinuität und Konsolidierung. Das KIP 3 soll auf bestehenden und bewährten Mass- nahmen aufbauen, diese wo möglich schärfen und wo nötig und sinnvoll weiterentwickeln. Die Rahmenbedingungen des KIP 3 sind folglich über weite Strecken dieselben wie bei den vorangehenden KIP 2 und KIP 2bis. Insbesondere werden keine neuen Förderbereiche eingeführt und keine grundlegend neuen Zielsetzungen für die Förderbereiche vorge- geben. Die aktuellen Förderbereiche Erstinformation und Integrations- förderbedarf (FB 1.1) sowie Beratung (FB 1.2) werden in einem Förder- bereich zusammengefasst und die Bereiche neu nummeriert. Die für das KIP 3 gültige Förderbereichsliste präsentiert sich wie folgt: – FB 1: Information, Abklärung Integrationsbedarf und Beratung – FB 2: Sprache – FB 3: Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit – FB 4: Frühe Kindheit – FB 5: Zusammenleben und Partizipation – FB 6: Umgang mit Vielfalt und Diskriminierungsschutz – FB 7: Dolmetschen
Auch die Hauptzielgruppen des KIP 3 bleiben dieselben wie bisher: Im Ausländerbereich sind es Migrantinnen und Migranten allgemein, im Asyl- und Flüchtlingsbereich (IAZH) vorläufig aufgenommene Per- sonen und Flüchtlinge (im Folgenden: Geflüchtete). In beiden Bereichen sollen überdies Fachpersonen aus den Regelstrukturen und der Integ- rationsförderung sowie die Gesamtbevölkerung mitadressiert werden. Neu ist die für alle Förderbereiche geltende verstärkte Ausrichtung der spezifischen Integrationsförderung auf bestimmte Untergruppen mit besonderem Förderbedarf. Gemäss Grundlagenpapier sind dies Personen im Familiennachzug, armutsbedrohte oder von Armut betroffene Per- sonen sowie Personen mit Ausbildungs- und Fachkräftepotenzial. Als weitere Neuerung gibt der Bund für das KIP 3 für alle Förderbe- reiche detaillierte strategische Programmziele vor, die für die Kantone verbindlich sind. Sie werden in drei Kategorien eingeteilt, die sich jeweils schwerpunktmässig an eine der obgenannten Zielgruppe richten: – Kat. A: Verankerung in den Regelstrukturen, Innovation, Qualität (Hauptzielgruppe: Regelstrukturen) – Kat. B: Ausländerbereich (Hauptzielgruppe: Migrantinnen und Migranten) – Kat. C: Asylbereich (Hauptzielgruppe: Geflüchtete) Die bisher vom Kanton Zürich und weiteren Kantonen zusätzlich zu den Programmzielen des Bundes formulierten Wirkungs- und/oder Leistungsziele entfallen. Die Kantone können sich auf die Festlegung geeigneter Massnahmen zu den Bundeszielen konzentrieren. Die weiterhin gültigen Wirkungsziele der IAS sind im Anhang 8.3 des KIP 3 aufgeführt.
C. Strategische Schwerpunkte Der Kanton Zürich verfolgt mit dem KIP 3 ebenfalls Kontinuität und Konsolidierung. Insbesondere hält er im Grundsatz sowohl im Ausländer- bereich als auch im Asyl- und Flüchtlingsbereich (IAZH) an den bestehen- den Fördersystemen fest und entwickelt diese innerhalb des gesteckten Rahmens weiter. Auch bei der Umsetzungsorganisation des KIP wird der eingeschlagene Weg fortgeschrieben. Auf Umsetzungsebene werden für die KIP-Periode 2024–2027 die nach- folgenden strategischen Schwerpunkte definiert. Sie knüpfen an die strategische Ausrichtung des laufenden KIP 2bis an (vgl. RRB Nr. 471/2021) und stützen sich auf die Auswertung der Berichterstattung zum KIP 2 (2018–2021) und zur IAZH (2021). Die Ergebnisse des eingangs erwähn- ten partizipativen Erarbeitungsprozesses sind ebenfalls in die Schwer- punktsetzung eingeflossen.
1. Bereichsübergreifende Schwerpunkte – Vernetzung stärken. Der regelmässige Austausch zwischen Mitarbei- tenden der Regelstrukturen (einschliesslich der Gemeinden), Vertre- terinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, Expertinnen und Ex- perten aus der Wissenschaft sowie weiteren Akteurinnen und Akteu- ren aus dem Integrationsbereich ist wesentlich für eine gut austarierte, wirkungsvolle Integrationsförderung und deren kontinuierliche, ziel- gerichtete Weiterentwicklung. Eine 2019 von der Hochschule Luzern (HSLU) durchgeführte und 2020 veröffentlichte Studie bescheinigte dem Kanton Zürich in dieser Hinsicht Nachholbedarf, weshalb der Regierungsrat für das KIP 2bis Massnahmen auf strategischer Ebene beschloss. Im Verlauf des KIP 3 soll auch die Vernetzung auf opera- tiver Ebene weiter gestärkt werden, die in den vergangenen Jahren pandemiebedingt eingeschränkt war. Ein spezifischer Fokus wird dabei auf die Einbindung von migrantischen Organisationen bzw. Vertretenden der Migrationsbevölkerung gelegt. – Gendersensibilität und Chancengleichheit verbessern. Der Schutz vor Diskriminierung und die Chancengleichheit zählen zu den Grund- sätzen der Integrationsförderung, wie sie im AIG festgelegt sind. Für den Asyl- und Flüchtlingsbereich hat der Kanton im Umsetzungskon- zept IAZH (vgl. RRB Nr. 434/2019) den Grundsatz der chancenglei- chen Förderung der Geschlechter formuliert, demgemäss alle Ge- schlechter gleichermassen potenzialorientiert gefördert werden sollen. Wie der Monitoring-Bericht IAZH 2021 aufgezeigt hat, bestehen in der Praxis Herausforderungen bei der Umsetzung dieses Grundsatzes. Auch wenn die verfügbaren Zahlen aufgrund fehlender Vergleichswer- te und ergänzender Daten noch keine differenzierteren Schlüsse zu- lassen, ist ersichtlich, dass Frauen 2021 in Bezug auf ihre Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit weniger gefördert wurden als Männer. In der KIP-Periode 2024–2027 soll das Prinzip der Nichtdiskriminierung in der Vermittlung und Erbringung von Integrationsförderleistungen mit Blick auf die Geschlechter noch besser verankert werden, insbe- sondere aber nicht nur im Fördersystem für Geflüchtete (IAZH). – Qualitätssicherung und -entwicklung weiter vorantreiben. Seit Ein- führung der KIP haben die FI und ihre Kooperationspartnerinnen und -partner grosse Anstrengungen unternommen, die Qualität der Angebote, aber auch die Abläufe in den beiden Fördersystemen Schritt für Schritt zu verbessern. Dieser Prozess soll während des KIP 3 wei- tergeführt werden. Im Zentrum stehen die Konsolidierung und Opti- mierung des Qualitätsmanagementsystems der FI sowie die beratende Unterstützung der Gemeinden bei ihren eigenen Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsmassnahmen, insbesondere aber nicht nur im Ausländerbereich.
– Unterstützungsmöglichkeiten für Personen im Familiennachzug klären. Der Nachzug von Familienangehörigen macht einen bedeu- tenden Teil der Einwanderung in die Schweiz und damit auch in den Kanton Zürich aus. Da ein Familiennachzug in der Mehrzahl der Fälle die Sozialhilfeunabhängigkeit des bereits anwesenden Familienmit- glieds voraussetzt, erhalten viele Personen im Familiennachzug bei ihrer Einreise nicht automatisch Zugang zu Integrationsförderleis- tungen. Ein solcher wäre aber teilweise nötig, um nachgezogenen Familienmitgliedern ohne Berufsabschluss eine nachhaltige Arbeits- integration zu ermöglichen. Im Verlauf des KIP 3 soll geklärt werden, welche Unterstützungsmöglichkeiten für die betroffenen Personen bestehen, wer für die bestehenden (oder allfällige zusätzliche) Ange- bote zuständig ist (bzw. sein soll) und ob die Prozesse allen Akteu- rinnen und Akteuren bekannt sind. Der Fokus wird dabei auf Bil- dungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene gelegt, weil der Bedarf hier laut Rückmeldungen der Gemeinden am grössten ist. – Strategien zur Erkennung und zum Erreichen von Personen mit be- sonderem Förderbedarf entwickeln. Die Vorgaben zum KIP 3 ver- langen eine verstärkte Ausrichtung der spezifischen Integrationsför- derung auf Personen mit besonderem Integrationsbedarf. Dazu ge- hören gemäss Vorgaben des Bundes neben Personen im Familiennach- zug auch Menschen, die (trotz Arbeitstätigkeit) von Armut betroffen oder bedroht sind. In der Realität ist es erfahrungsgemäss schwierig, die Zielgruppe dieser sogenannten Working Poor zu erreichen, weil sie anders als beispielsweise Arbeitslose oder Sozialhilfebeziehende von keiner Behörde erfasst werden. In der KIP-3-Periode sollen Möglich- keiten eruiert und im Sinne von Best-Practice-Beispielen festgehalten werden, wie Migrantinnen und Migranten mit besonderem Förder- bedarf erkannt und besser erreicht werden können. Das Hauptaugen- merk wird dabei auf die Zielgruppe der Working Poor gelegt, bei denen der mutmasslich grösste Unterstützungsbedarf besteht. 2. Schwerpunkte im Ausländerbereich – KIP-Programme in den Gemeinden weiterentwickeln. Im Verlauf der vergangenen KIP-Perioden hat sich in den Vertragsgemeinden im Ausländerbereich eine vielfältige, den lokalen Bedürfnissen ange- passte Angebotslandschaft entwickelt. Für die Gestaltung der Gemein- deprogramme hat die FI Vorgaben erarbeitet, in denen Förderange- bote, die mit Mitteln aus dem Integrationsförderkredit (IFK) mitfi- nanziert werden können, aufgeführt und die qualitativen Mindest- standards für die einzelnen Angebote festgehalten sind. Im Hinblick auf das KIP 3 sollen die Vorgaben überprüft und, wo möglich und nötig, weiter geschärft werden. Die Gemeinden sollen bei der Ausgestaltung der Programme von der FI noch bedürfnisorientierter begleitet und beraten werden.
– Alternative Modelle zur Unterstützung von Nichtvertragsgemeinden prüfen. Die Berichterstattung zum KIP 2 hat aufgezeigt, dass mit den IFK-Mitteln grundsätzlich diejenigen Gemeinden mit dem grössten Bedarf nach Integrationsförderung erreicht werden. Zugleich hat der Schlussbericht deutlich gemacht, dass insbesondere kleine und Kleinst- gemeinden mit dem gegenwärtigen Unterstützungsmodell kaum er- reicht werden. Im Verlauf des KIP 3 soll geprüft werden, auf welche Weise auch diese Gemeinden bzw. die in ihnen wohnhaften Migran- tinnen und Migranten Zugang zu IFK-Mitteln bzw. Integrationsange- boten erhalten. Das Ziel ist es, niederschwellige Beteiligungsmöglich- keiten für Nichtvertragsgemeinden zu schaffen, ohne das bestehende System zu konkurrenzieren. Der Schwerpunkt wird dabei auf den Förderbereich Sprache gelegt. – Projektförderung vereinheitlichen und stärker fokussieren. In den vergangenen zwei KIP-Perioden hat die FI im Förderbereich Zusam- menleben mit dem Instrument der Schwerpunktausschreibungen ge- arbeitet und damit insgesamt gute Erfahrungen gemacht. Gleichzeitig wurden in verschiedenen Förderbereichen Projekte ausserhalb der Aus- schreibungen gefördert, was zu Inkohärenzen führte. Die Projekt- förderung soll daher im Hinblick auf das KIP 3 vereinheitlicht werden. Die neue Projektförderstrategie orientiert sich beim Auswahlverfahren am Modell der Schwerpunktausschreibungen, verzichtet jedoch auf allzu enge thematische Vorgaben. Sie fokussiert auf die KIP-3-Förder- bereiche Zusammenleben und Partizipation (FB 5) sowie Umgang mit Vielfalt und Diskriminierungsschutz (FB 6). Auf die Förderung von Projekten in weiteren Förderbereichen wird aus finanziellen Gründen verzichtet. 3. Schwerpunkte im Asyl- und Flüchtlingsbereich (IAZH) – Bildungspotenziale von Geflüchteten besser nutzen. Viele Menschen, die als Asylsuchende in die Schweiz kommen und ein Bleiberecht er- halten, hätten das Potenzial, eine Ausbildung oder gegebenenfalls auch ein Studium zu absolvieren. Zugleich ist es für sie eine besondere He- rausforderung, den Sprung in das Bildungssystem zu schaffen, da ihnen wichtige Kompetenzen fehlen und/oder die von ihnen erworbenen Kenntnisse in der Schweiz nicht anerkannt werden. Darüber hinaus hat bei vielen Geflüchteten (und teilweise auch bei den sie unterstüt- zenden Sozialdiensten) der Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt oberste Priorität, selbst wenn es sich dabei um ein prekäres Arbeitsverhältnis handelt. Um die Grundsätze der IAZH «Potenziale nutzen» und «Nach- haltig integrieren heisst in Bildung zu investieren» noch konsequenter umzusetzen, wird im KIP 3 ein Schwerpunkt auf die Entwicklung und Implementierung einer Strategie gelegt, die Geflüchteten einen
nachhaltigeren Übergang von den Angeboten der spezifischen Inte- grationsförderung in die Bildungsangebote der Regelstrukturen ermög- licht. Dies schliesst neben der Ermittlung von Lücken im System (z. B. im Bereich berufsbegleitende Förderung) auch die Klärung von Fragen rund um den Zugang zu Stipendien und die Anerkennung ausländi- scher Diplome ein, wobei die Ergebnisse der Klärung nach Möglich- keit auch im Ausländerbereich genutzt werden sollen. – Psychische Gesundheit von Geflüchteten stärken. Im Rahmen der IAZH setzt der Kanton Zürich seit 2021 einen besonderen Fokus auf die Zielgruppe der geflüchteten Menschen, die unter psychischen Be- lastungen bis hin zu Traumata leiden. Er hat dazu den Grundsatz «Umgang mit psychischen Beeinträchtigungen ist ein Querschnitts- thema» formuliert und festgelegt, dass die spezifischen Bedürfnisse von Geflüchteten mit Traumafolgestörungen und anderen psychischen Belastungen bei der Ausgestaltung aller Integrationsmassnahmen zu berücksichtigen sind. Seit Anfang 2023 setzt der Kanton mit ausgewähl- ten Gemeinden das Pilotprojekt SPIRIT um (vgl. RRB Nr. 204/2023), das die Früherkennung von psychisch belasteten Geflüchteten und deren Zugang zu bestehenden Therapieangeboten verbessern soll. Im Verlauf des KIP 3 sollen die Erkenntnisse der Pilotphase ausge- wertet und das Projekt nach Möglichkeit flächendeckend implemen- tiert werden. Daneben sollen ergänzende Massnahmen geprüft und das Querschnittsthema «Psychische Gesundheit Geflüchteter» in allen Förderbereichen noch besser verankert werden. – Monitoring- und Reporting-System IAZH weiterentwickeln. Die Einführung der IAS ging mit einer signifikanten Erhöhung der Mittel einher, die der Bund den Kantonen für die Unterstützung der ihnen zugewiesenen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich aus- zahlt. Damit erhöhten sich auch die Anforderungen an das Monitoring und Reporting im Bereich der Integrationsagenda. Im Zuge der Um- setzung der IAZH im Kanton Zürich hat die FI in Zusammenarbeit mit den in das neue Fördersystem eingebundenen Akteurinnen und Akteuren ein Monitoring- und Reporting-System aufgebaut, das die Mindestanforderungen des Bundes knapp erfüllt. In der KIP-Periode 2024–2027 sollen die bestehenden Instrumente weiterentwickelt werden u. a. mit dem Ziel, die mit dem Monitoring und Reporting geschaffenen Daten besser für die Optimierung des Fördersystems nutzen zu können. – Fördersystem auf seine Schwankungstauglichkeit hin prüfen. Der im Februar 2022 begonnene russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu Fluchtbewegungen historischen Ausmasses geführt und den Bundesrat veranlasst, für Geflüchtete aus der Ukraine erstmalig den Schutzstatus S zu aktivieren. Die sprunghaft ansteigenden Flüchtlings- zahlen haben das neue Fördersystem für Geflüchtete (IAZH) einer
ersten (starken) Belastungsprobe unterzogen. Dabei wurden in der Fallführung wie auch bei der Bereitstellung von Integrationsangeboten systemische Schwächen offenbar, die behoben werden müssen, wenn sichergestellt sein soll, dass die Integrationsförderung für Geflüchtete auch bei einer rapiden Zunahme der Fallzahlen zufriedenstellend funktioniert. Während des KIP 3 soll das Fördersystem auf der Grund- lage der in der Ukraine-Krise gemachten Erfahrungen einer grund- legenden Überprüfung unterzogen werden mit dem Ziel, seine Schwankungstauglichkeit und Belastbarkeit zu verbessern. Im Zentrum der Analyse stehen dabei die Sicherstellung ausreichender Kapazitäten (sowohl in der Fallführung als auch in den Angeboten) sowie die Er- mittlung potenzieller Entlastungs- und Steuerungsmassnahmen in ausserordentlichen Situationen. Die hier dargelegten strategischen Schwerpunkte werden in den einzel- nen Förderbereichen aufgenommen und im KIP 3 in Kapitel 7 in konkre- te Massnahmen übersetzt.
D. Umsetzungsorganisation 1. Strategische Steuerung Die politische Steuerung liegt beim Regierungsrat, vertreten durch die JI. Sie wird im KIP 3 durch ein neu eingeführtes strategisches Steue- rungsgremium KIP unterstützt, das unter der Leitung der Staatsschrei- berin steht und sich aus den Leiterinnen und Leitern aller mit Integra- tionsaufgaben betrauten Ämter und Einheiten des Kantons zusammen- setzt. Das strategische Steuerungsgremium KIP ist aus der Arbeitsgruppe (AG) Flüchtlingsintegration hervorgegangen, die während der sogenann- ten Flüchtlingskrise im Herbst 2015 geschaffen wurde, um den Informa- tionsfluss zwischen den Ämtern und Einheiten sicherzustellen und die Koordination der Massnahmen für die Geflüchteten zu gewährleisten. Mit Beschluss Nr. 470/2021 hat der Regierungsrat entschieden, den Auf- trag der AG Flüchtlingsintegration mit Start des KIP 2bis auf das gesamte KIP auszuweiten, weil die Integrationsförderung eine Querschnittsauf- gabe ist, die in allen zehn Politikbereichen bearbeitet wird und einer ge- meinsamen Steuerung durch alle involvierten Ämter bedarf. Mit dem gleichen Beschluss setzte der Regierungsrat auch eine der Empfehlungen aus der erwähnten HSLU-Studie um. Im Schlussbericht vom 11. Mai 2020 empfahlen die Studienautorinnen und -autoren unter anderem, dass der Kanton eine umfassende Sicht auf die Integrations- förderung einnehmen und die Steuerung der Integrationsförderung stärker über Netzwerkstrukturen erfolgen solle.
2. Operative Steuerung Mit der Umsetzung des KIP 3 beauftragt der Regierungsrat wieder- um die JI (FI), die bereits für die Umsetzung der vorhergehenden KIP zuständig war. Die FI wird in ihrer Aufgabe unterstützt durch das KIP- Begleitgremium, das sie in fachlichen Fragen berät und dafür sorgt, dass die Anliegen der verschiedenen Akteurinnen und Akteure der Integra- tionsförderung im Kanton Zürich bei der Implementierung des Pro- gramms soweit möglich berücksichtigt werden. Das KIP-Begleitgremium wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Regierungsrates zum KIP 2bis (RRB Nr. 471/2021) um zusätzliche Vertretungen aus den Vertragsgemeinden und der Zivilgesellschaft er- weitert. In der Folge wurden zwei Personen aus dem Kreis der kommu- nalen Integrationsbeauftragten in das Gremium gewählt. Die Zivilgesell- schaft ist durch die in der Plattform Zürcher Flüchtlingstag zusammen- geschlossenen Hilfswerke vertreten, wobei der Sitz zwischen den Hilfs- werken im Jahresrhythmus rotiert. Die weiteren Sitze werden von Fachpersonen aus den Regelstrukturen (Amt für Jugend und Berufsberatung, Mittelschul- und Berufsbildungs- amt und Kantonales Sozialamt) sowie Vertretungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich und des Verbandes der Gemeindepräsidien einge- nommen. Die grossen Städte Zürich und Winterthur sind überdies mit je einer Fachperson aus dem IFK-Bereich (Integrationsförderstellen) sowie dem Asyl- und Flüchtlingsbereich (Sozialdienste) vertreten. 3. Umsetzungspartnerinnen und -partner Bei der Umsetzung der KIP arbeitet die FI auch mit Partnerinnen und Partnern aus den Regelstrukturen anderer kantonaler Stellen, den Ge- meinden sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen. Letz- tere stellen im Ausländerbereich mit Unterstützung der FI gesamtkanto- nale Angebote bereit oder setzen regionale und lokale Integrationspro- jekte um. Im Asyl- und Flüchtlingsbereich sorgen sie dafür, dass den fallführenden Stellen im kantonalen Angebotskatalog IAZH eine breite Palette von akkreditierten Integrationsangeboten für Geflüchtete zur Verfügung steht. Eine tragende Rolle bei der Umsetzung der IAZH kommt dem Kan- tonalen Sozialamt (KSA) zu. Es ist zuständig für die Integrationsförde- rung in den kantonalen Asyl- und Flüchtlingsstrukturen der ersten Phase. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben: – die Sicherstellung der Erstinformation und Fallführung während des Aufenthalts in den Asyl- und Flüchtlingsstrukturen der ersten Phase; – die Gewährleistung einer ersten individuellen Standortbestimmung der Geflüchteten in Form eines Kurzassessments und darauf gestützt
eine Zuweisung in geeignete Integrationsmassnahmen im Rahmen einer ersten Integrationsplanung (sogenanntes Integrationscoaching); – die Sicherstellung der systematischen Übergabe der in den Asyl- und Flüchtlingsstrukturen der ersten Phase erfassten integrationsrelevan- ten Informationen an die fallführenden Stellen der Gemeinden; – die Abrechnung sowie die Berichterstattung zu den vereinbarten Leis- tungen und zum Einsatz der Integrationspauschale zuhanden der FI. Das KSA steht in regelmässigem Austausch mit der FI und bezieht diese frühzeitig in die Konzeption und Umsetzung von Angeboten und Leistungen der ersten Phase ein, die über die Integrationspauschale (siehe unten) finanziert werden. Das KSA und die FI informieren sich gegenseitig und zeitnah über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich auftretenden planungsrelevanten Vorhaben und Aktivitäten.
E. Finanzierung 1. Mittelherkunft Für Massnahmen im Rahmen der KIP stellt der Bund den Kantonen Mittel aus dem Integrationsförderkredit (IFK) sowie aus der Integrations- pauschale (IP) zur Verfügung. Die IFK-Mittel sind grundsätzlich für Massnahmen im Ausländerbereich, die Mittel der IP für solche im Asyl- und Flüchtlingsbereich einzusetzen. Im Bereich der Grundlagenarbeit und Koordination durch die kantonalen Integrationsfachstellen (Ziel- kategorie A) sind neu auch Mischfinanzierungen möglich. Die Gesamtsumme des IFK bleibt im KIP 3 unverändert bei 32 Mio. Fran- ken pro Jahr. Davon erhält der Kanton Zürich jährlich rund Fr. 5 858 000, also gut Fr. 140 000 mehr als für das KIP 2bis (Fr. 5 715 000). Die Erhö- hung folgt aufgrund der Aktualisierung des Verteilschlüssels, die vom Bund für das KIP 3 vorgenommen wurde. Das Kostendach pro Kanton wird jeweils für die Dauer von vier Jahren festgelegt. Bedingung für den Erhalt der Mittel ist die paritätische, d. h. mindestens hälftige Mitfinan- zierung durch den Kanton, einschliesslich Gemeinden. Die Gesamtsumme der IP-Mittel ist nicht fest, sondern hängt von der Zahl der Entscheide zur vorläufigen Aufnahme und Asylgewährung und somit von der Zahl der Personen ab, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen. Für jede asylsuchende Person, die ein Bleiberecht erhält, stehen dem Wohnkanton der betreffenden Person Fr. 18 000 aus der IP zu. Die Zuweisung der Personen aus dem Asylbereich in die Kantone erfolgt pro- portional zur Bevölkerungszahl. Dem Kanton Zürich werden gemäss aktuellem Verteilschlüssel des Bundes knapp 18% der Asylsuchenden zu- gewiesen. Zusammen mit den Prognosen des Staatssekretariats für Mi- gration zur Entwicklung der Asylgesuchzahlen dient der Wert als Grund- lage für die Berechnung der IP-Mittel, die dem Kanton Zürich im KIP 3 voraussichtlich zustehen werden.
Aufgrund der zurzeit verfügbaren Daten zur Fluchtmigration rechnet der Kanton für das KIP 3 mit einem durchschnittlichen jährlichen Bun- desbeitrag aus der IP von rund 44 Mio. Franken. Die Bundesmittel aus der Unterstützungspauschale für Personen mit Status S (UP-S) sind nicht Bestandteil des vorliegenden Beschlusses, da zum jetzigen Zeitpunkt kaum eingeschätzt werden kann, wie sich die Situation in der Ukraine entwickelt und was der Bundesrat zum Status S entscheidet. Die Herkunft der Mittel für das KIP 3 ist in der nachfolgenden Ta- belle dargestellt: Tabelle 1: Mittelherkunft KIP 3 (2024–2027) In Franken pro Jahr (gerundete Beiträge) Bereich Integrationsförderkredit (IFK) / Gemeinden Integrationsförderkredit des Bundes 5 858 000 Paritätische Mitfinanzierung der Städte und Gemeinden (Mindestbeitrag) 4 750 000 Beitrag des Kantons 1 250 000 Bereich Integrationspauschale (IP) Integrationspauschale für vorläufig aufgenommene Personen und 44 225 750 anerkannte Flüchtlinge des Bundes (geschätzter Durchschnitt) Total jährliche Mittel 56 083 750 Total 2024–2027 224 335 000 Total 2024–2027 ohne Gemeindemittel (Städte und Gemeinden) 205 335 000
2. Mittelverwendung Ausländerbereich Auf der Grundlage der gemeindebasierten Strategie wird der Haupt- teil der Mittel des IFK auch im KIP 3 für die spezifische Integrations- förderung in Städten und Gemeinden eingesetzt. Der verbleibende Be- trag wird für den Einkauf bzw. die Unterstützung von Angeboten Dritter (gesamtkantonale Angebote und Projektförderung) sowie für die Finan- zierung der Tätigkeit der FI verwendet (Personal- und Sachkosten sowie Durchführung von Studien und Evaluationen). Für die vom Bund für den IFK vorgeschriebene paritätische Mitfinan- zierung kommen im Falle der Gemeindeprogramme die Städte und Ge- meinden auf, im Falle der Angebote Dritter und der Finanzierung von Leistungen der FI der Kanton. Die Mittelverwendung im Ausländerbereich (IFK-Bereich) ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich.
Tabelle 2: Mittelverwendung im Ausländerbereich Mittelverwendung (gerundete Beiträge in Franken pro Jahr) Integrations- Paritätische Beitrag Total förderkredit (IFK) Mitfinanzierung des Kantons des Bundes der Städte und Gemeinden (Mindestbeitrag) Städte und Gemeinden 4 750 000 4 750 000 9 500 000 Dritte (Leistungserbringer) 600 000 600 000 1 200 000 Fachstelle Integration 508 000 650 000 1 158 000 Total jährliche Mittel 5 858 000 4 750 000 1 250 000 11 858 000 Total 2024–2027 23 432 000 19 000 000 5 000 000 47 432 000 Total 2024–2027 ohne 23 432 000 5 000 000 28 432 000 Gemeindemittel Die Kostendächer, die den Vertragsgemeinden für das KIP 3 aus dem in der Tabelle aufgeführten IFK-Betrag von Fr. 4 750 000 zustehen, werden auf dieselbe Art berechnet wie für das KIP 2. Massgebend für die Berech- nung ist die Anzahl nicht deutschsprachiger Ausländerinnen und Aus- länder, die in einer Gemeinde wohnhaft sind (Stand: 31. Dezember 2022). Das Kostendach einer Gemeinde bzw. der auf der Grundlage des Kosten- daches berechnete jährliche Beitrag der FI wird in der Leistungsverein- barung festgehalten und gilt für die gesamte KIP-Periode. Die bestehenden Kategorien von Vertragsgemeinden werden für das KIP 3 beibehalten. Das heisst, es wird weiterhin zwischen Kern- und Fokusgemeinden unterschieden. Die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Kategorien werden dabei wie folgt festgelegt: – Als Kerngemeinden gelten Städte und Gemeinden, die über ein breites Angebot an Integrationsfördermassnahmen verfügen. Konkret müssen sie in mindestens drei der sieben Förderbereiche des KIP 3 Angebote führen, darunter zwingend mindestens ein Angebot im Bereich Infor- mation und Beratung sowie ein niederschwelliges Deutschkursange- bot. Des Weiteren müssen Kerngemeinden Mittel für die Koordination der Programme durch kommunale Integrationsbeauftragte zur Verfü- gung stellen. – Städte und Gemeinden, deren Programme die obgenannten Kriterien nicht erfüllen, werden in die Kategorie der Fokusgemeinden eingeteilt. Bei Kerngemeinden übernimmt der Kanton wie bisher 50% der Pro- grammkosten bis zum Kostendach bzw. zum vereinbarten Beitrag der FI, bei Fokusgemeinden 45%. Hinsichtlich der Vorgaben für die Ge- meindeprogramme wird nicht zwischen den Kategorien unterschieden. Die Beratung der Vertragsgemeinden durch die FI richtet sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Gemeinde.
Asyl- und Flüchtlingsbereich (IAZH) Die Mittel aus der IP kommen seit Einführung der IAZH ebenfalls zum Hauptteil den Städten und Gemeinden bzw. deren fallführenden Stellen zugute, die damit Integrationsmassnahmen aus dem kantonalen Angebotskatalog IAZH für die von ihnen begleiteten Geflüchteten ein- kaufen können. Daneben finanziert der Kanton ergänzende Angebote zur Förderung der frühkindlichen Bildung, der sozialen Integration (vor allem Freiwilligenarbeit) sowie der psychischen Gesundheit von Geflüch- teten. Nähere Angaben zur Mittelverwendung im Asyl- und Flüchtlingsbe- reich (IAZH) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Angaben sind als Planungsgrössen zu verstehen. Wie im vorangehenden Abschnitt ausgeführt, schwankt der Betrag aus der IP, der dem Kanton Zürich jähr- lich zusteht. Um diese Schwankungen aufzufangen, werden die Mittel aus der IP auf acht Jahre verteilt eingesetzt. Tabelle 3: Mittelverwendung im Asyl- und Flüchtlingsbereich (IAZH) (Beträge in Franken) 2024 2025 2026 2027 Kantonale Asyl- und Flüchtlings- 4 619 000 5 705 000 5 716 000 5 406 000 strukturen (erste Phase) Erstinformation 374 000 447 000 447 000 421 000 Integrationscoaching 625 000 758 000 769 000 735 000 Nutzung akkreditierter Angebote 3 620 000 4 500 000 4 500 000 4 250 000 durch die fallführenden Stellen (FFST) der ersten Phase Nutzung akkreditierter Angebote 37 579 000 37 336 000 34 819 000 33 923 000 durch die FFST der zweiten Phase Nutzung akkreditierter Angebote in 37 579 000 37 336 000 34 819 000 33 923 000 den Kategorien Abklärung, Sprache, Bildung und Arbeitsintegration Ergänzende Angebote 2 300 000 2 700 000 2 700 000 2 700 000 Angebote zur Förderung der sozialen 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 Integration Förderung des Zugangs zu früh- 700 000 700 000 700 000 700 000 kindlicher Sprachbildung Angebote für VA/FL mit psychischen 600 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 Belastungen Aufgaben in Zusammenhang mit 350 000 350 000 350 000 350 000 der Umsetzung IAZH Total jährlich 44 848 000 46 091 000 43 585 000 42 379 000 Total 2024–2027 176 903 000 Die maximale Beitragssumme aus der IP, die im Asyl- und Flücht- lingsbereich eingesetzt werden kann, wird jährlich neu berechnet. Mass- gebend für die Berechnung ist die Zahl der pauschalenauslösenden Asyl- entscheide der vergangenen acht Jahre.
Auch die maximalen Kostenbeteiligungen aus der IP, die den Gemein- den bzw. den FFST der zweiten Phase für die Nutzung akkreditierter Angebote zustehen (kommunale Kostendächer), werden jährlich neu fest- gelegt. Die Berechnung erfolgt jeweils im April des laufenden Jahres (d. h. nach Abschluss der Berichterstattung über das Vorjahr) für das Folgejahr. Als Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Gemeinden dient die Anzahl Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, die sich am 31. Dezember des Vorjahres in der Zu- ständigkeit der jeweiligen Gemeinde befanden. Von den Gemeinden nicht verwendete Mittel fliessen in die Berechnung der Kostenbeteiligungen bzw. Kostendächer ein. Um Schwankungen aufzufangen, die sich in den Daten zur Fluchtmigration für das Folgejahr abzeichnen, kann der Kanton die Kostendächer in Form eines Ausgleichbetrags prospektiv um zusätz- liche Mittel aufstocken. 3. Gebundene Ausgaben Wie in Tabellen 1 und 2 ersichtlich, sind für Massnahmen im Rahmen des KIP 3 im Ausländerbereich insgesamt Fr. 47 432 000 vorgesehen, ohne die Mittel der Städte und Gemeinden sind es Fr. 28 432 000. Davon stam- men Fr. 23 432 000 vom Bund bzw. aus dem IFK, Fr. 5 000 000 werden vom Kanton beigesteuert. Für Massnahmen im Asyl- und Flüchtlingsbereich sind für das KIP 3 insgesamt Fr. 176 903 000 eingeplant (siehe Tabelle 3). Dabei handelt es sich um Bundesmittel bzw. Mittel aus der IP. Für die Umsetzung der Massnahmen in beiden Bereichen im KIP 3 sind gesamthaft Fr. 205 335 000 budgetiert (ohne Mittel der Städte und Gemeinden). Die jeweils mit Leistungsvereinbarungen festzulegenden Massnahmen sind stets befristet. Sie stellen die erforderlichen personellen und sach- lichen Mittel zur Erreichung der sowohl im Bundesrecht (Art. 55–58b AIG) als auch im Grundlagenpapier des Bundes vom 19. Oktober 2022 vorgeschriebenen Ziele der spezifischen Integrationsförderung zur Ver- fügung. Der Kanton hat damit weder hinsichtlich der Höhe noch des Zeitpunkts der Vornahme noch anderer wesentlicher Umstände des Ein- satzes der Mittel eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit, weshalb nach § 37 Abs. 1 e contrario des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (LS 611) von einer gebundenen Ausgabe auszugehen ist. Mit Beschluss Nr. 1062/2021 bewilligte der Regierungsrat zur Umset- zung von Massnahmen im Rahmen des KIP 2bis für 2022 und 2023 sowie für die Folgejahre bereits Fr. 4 322 560 für die Führung einer ausländer- rechtlichen Rechtsberatungsstelle und für den Betrieb der Zürcher An- laufstelle Rassismus. Davon sind von dem mit vorliegendem Beschluss zu bewilligenden Betrag die für 2024–2027 bereits bewilligten Mittel von Fr. 2 161 280 (Fr. 540 320 pro Jahr) abzuziehen. Es handelt sich dabei je hälftig um Bundes- und Kantonsmittel.
Zusätzlich zu den bereits bewilligten Mitteln ist eine gebundene Aus- gabe von Fr. 203 173 720 (Bundesmittel: Fr. 199 254 360, Kantonsmittel: Fr. 3 919 360) als Bruttoausgabe zu bewilligen. Die Beträge sind im Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2023–2026 nicht voll- umfänglich enthalten und sind daher im KEF 2024–2027 im Budget 2024 sowie in den künftigen Planjahren in der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration, einzustellen, unter Vorbehalt der tatsächlichen Pauschalen, die durch die Asylentscheide ausgelöst werden (Integrations- pauschale wird saldoneutral verwendet). Das Controlling erfolgt im Rahmen der Umsetzung des KIP 3 durch die FI.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, mit dem Staatssekretariat für Migration zur Umsetzung des Kantonalen Integra- tionsprogramms 2024–2027 (KIP 3) im Sinne der Erwägungen eine Pro- grammvereinbarung zwischen Bund und Kanton abzuschliessen. Verlangt der Bund wesentliche Änderungen am Integrationsprogramm, stellt die Direktion der Justiz und des Innern dem Regierungsrat nach Abschluss der Verhandlungen einen entsprechenden Antrag.
II. Für die Umsetzung von Massnahmen im Rahmen des KIP 3 wird zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 1062/2021 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 203 173 720 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration, bewilligt. Die ge- samte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 205 335 000.
III. Die Ausgabenbewilligung gemäss Dispositiv II steht unter dem Vorbehalt, dass die Mittel des Bundes im Sinne von Erwägung E bewil- ligt bzw. ausbezahlt werden.
IV. Mitteilung an das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei (je unter Beilage des KIP 3).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli