Bundesgesetz und Verordnung über die Untenehmensidentifikationsnummer, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2016
508. Teilrevision des Bundesgesetzes und der Verordnung über
Erwägungen
die Unternehmensidentifikationsnummer (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 unterbreitete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Auftrag des Bundesrates dem Regie- rungsrat die Entwürfe für eine Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnum- mer (UID) zur Vernehmlassung. Gemäss diesem Schreiben sehen die Ver- nehmlassungsvorlagen diejenigen Anpassungen vor, die das Bundesamt für Statistik (BFS) ermächtigen, im Rahmen des globalen Legal-Entity- Identifier-(LEI-)Systems die Aufgabe einer LEI-Ausgabenstelle (soge- nannte Local Operating Unit, LOU) in der Schweiz kostenneutral wahr- zunehmen. Bisher ist die Anwendung des LEI in der Schweiz beim De- rivatehandel bezüglich der Meldepflichten im Finanzmarktinfrastruk- turgesetz (FinfraG) vorgesehen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das BFS als lokale Ausgabestelle des LEI konstitutiert werden, welche die Daten anschliessend an die Stiftung Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF) übermittelt. Diese zentralisiert und verwaltet die Daten im Global Legal Entity Identifier System (GLEIS). Gemäss den zugestellten Vernehmlassungsentwürfen soll der LEI in die bestehende Struktur der UID integriert werden. Die Führung des LEI als Attribut der Unternehmensidentifikationsnummer soll eine einfache Zuweisung die- ses internationalen Identifikators durch das BFS ermöglichen. Zur Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs und zur För- derung von Transparenz ist die Erweiterung des Merkmalskatalogs des schweizerischen UID-Registers mit dem LEI zu begrüssen. Die Ansied- lung der LEI-Ausgabestelle beim BFS vereinfacht die Nutzung bei den UID-Stellen. Bestehende Infrastrukturen und bewährte Organisations- abläufe können wiederverwendet werden. Damit wird es einfacher, den LEI in E-Government-Anwendungen einzusetzen. Die internationale Standardisierung des Identifikators eröffnet zudem Perspektiven im Aus- tausch mit dem Ausland und bei grenzüberschreitenden Anwendungen. Die Stossrichtung entspricht auch der kantonalen E-Government- Strategie 2013–2016 und dem Legislaturziel 10.2 «Neue Technologie er- möglicht eine verantwortungsvolle Datennutzung zur Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit, zur Entlastung der Wirtschaft und für mehr Trans- parenz zugunsten der Zivilgesellschaft». Mit Blick auf die vom Regierungsrat mitgetragene Open-Govern- ment-Strategie der Schweiz 2014–2018 (vgl. RRB Nr. 1252/2014) soll in- dessen auch der LEI öffentlich zugänglich sein.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), Inselgasse 1, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aemterkonsultationen@bfs.admin.ch): Mit Zuschrift vom 26. Februar 2016 haben Sie uns die Entwürfe für eine Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnummer zur Stellungnahme unter- breitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die vorgesehenen Teilrevisionen des UIDG und der UIDV. Sie dienen der Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs und der Förderung von Transparenz. Wir befürworten namentlich die Erweiterung des Merkmalskatalogs des schweizerischen UID-Registers mit dem LEI. Die Ansiedlung der LEI-Ausgabestelle beim BFS verein- facht die Nutzung bei den UID-Stellen. Bestehende Infrastrukturen und bewährte Organisationsabläufe können wiederverwendet werden. Damit wird es einfacher, den LEI in E-Government-Anwendungen einzusetzen. Die internationale Standardisierung des Identifikators eröffnet zudem Perspektiven im Austausch mit dem Ausland und bei grenzüberschrei- tenden Anwendungen.
B. Bemerkungen zu Art. 10b UIDG des Vernehmlassungsentwurfs Für eine weiter gehende Nutzung ist eine möglichst uneingeschränkte Verwendung erstrebenswert. Der LEI soll nur als Zusatzmerkmal der UID geführt werden (neuer Art. 10b). Im Unterschied zu den Kernmerkma- len (Art. 6 Abs. 2 UIDG), die öffentlich zugänglich sind (Art. 11 Abs. 1 UIDG), bleiben Zusatzmerkmale den UID-Stellen vorbehalten (Art. 11 Abs. 4 UIDG). Mit Blick auf die zukünftige Nutzung kann dies nachtei- lig sein. Mithin ist der LEI als identisches System konstruiert, das die beste- hende Identifikation der juristischen Einheiten in der Schweiz über die UID auf internationaler Ebene mit einer additiven Nummer ergänzen soll. Während die UID selbst zu den Kernmerkmalen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 UIDG zählt und damit von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann (Art. 11 Abs. 1 UIDG), ist die öffentliche Zugänglichkeit für den LEI gemäss dem Vernehmlassungsentwurf nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass der LEI ergänzend zur UID auf internationaler
Ebene die Identifikation der juristischen Personen sicherstellen will, er- scheint diese Einschränkung systemwidrig. Es ist vielmehr naheliegend, den LEI, der beispielsweise die Identifikation von Finanzmarktakteuren erlaubt, als öffentlich zugängliches Identifikationsmerkmal zu konzipieren. Die Einschränkung widerspricht auch dem Grundgedanken von Open Government Data, wonach nicht schützenswerte Daten frei zugänglich sein sollen. Der Wunsch nach mehr Transparenz hinsichtlich Unterneh- men und ihren Verflechtungen wird zudem auch von der interessierten Zivilgesellschaft geäussert. Die eingeschränkte Nutzung des LEI soll daher nicht durch die Kate- gorisierung als Zusatzmerkmal im Gesetz festgeschrieben werden. Statt- dessen soll der LEI, wie die Handelsregisternummer, den Kernmerkma- len zugeordnet werden. Wir beantragen eine diesbezügliche Anpassung des Art. 10b UIDG des Vernehmlassungsentwurfs sowie der entsprechenden Ausführungsbe- stimmungen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi