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Decisione

RRB Nr. 509/2017

Anfrage Beat Huber, Buchs, betreffend vorläufig aufgenommene Ausländer mit Status F, Beantwortung

7 giugno 2017Tedesco5 min

Source zh.ch

Anfrage Beat Huber, Buchs, betreffend vorläufig aufgenommene Ausländer mit Status F, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 90/2017

Sitzung vom 7. Juni 2017

509. Anfrage (Vorläufig aufgenommene Ausländer mit Status F) Kantonsrat Beat Huber, Buchs, hat am 27. März 2017 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) sind vorläufig aufge- nommene Ausländer mit Ausweis F Personen, die aus der Schweiz weg- gewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen un- abhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Er- werbstätigkeit erteilen. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung richtet sich nach den Bestimmungen von AuG Art. 84 Abs. 5. Gerne möchte ich folgende Fragen vom Regierungsrat beantwortet haben:

Erwägungen

1. Wie viele vorläufig aufgenommene Ausländer mit Status F sind im Kan- ton Zürich wohnhaft?

2. Wie lange sind die minimale, die durchschnittliche und die längste Auf- enthaltsdauer von vorläufig aufgenommenen Ausländern in unserem Kanton?

3. Ist es aus Sicht des Regierungsrates zielführend, vorläufig aufgenomme- nen Ausländern eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, trotz des Wissens, dass diese baldmöglichst unser Land verlassen müssen?

4. Wie viele vorläufig aufgenommene Ausländer haben im Kanton Zürich eine Arbeitsbewilligung und für wie lange wurden diese jeweils erteilt?

5. Gibt es im Kanton Zürich vorläufig aufgenommene Ausländer, die eine B-Bewilligung erhalten haben? Wenn ja, wie viele und nach welcher rechtlichen Grundlage wurde diese B-Bewilligung erteilt?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Beat Huber, Buchs, wird wie folgt beantwortet: Eine Bewilligung F erhalten abgewiesene Asylsuchende, deren Wegwei- sung jedoch unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (sogenannte vor- läufig Aufgenommene; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz, AuG; SR 142.20), sowie Personen, welche die Flüchtlingseigenschaften erfüllen, aber kein Asyl erhalten (sogenannte vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; Art. 83 Abs. 8 AuG). Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich immer auf beide Personengruppen. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 12. Oktober 2016 betref- fend Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Hand- lungsoptionen schreibt, wird die vorläufige Aufnahme heute aus unter- schiedlichen Gründen als unbefriedigend empfunden. Die Mehrheit der vorläufig aufgenommenen Personen bleibt nicht nur vorübergehend, son- dern dauerhaft in der Schweiz, weil eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zulässig oder zumutbar ist. Der Bericht des Bundesrates zeigt des- halb drei Varianten für mögliche Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme auf. Bereits heute bestehen seitens des Bundes verschiedene Projekte zur Anpassung der vorläufigen Aufnahme, wobei insbesondere eine verstärkte Integration in den Arbeitsmarkt im Mittelpunkt steht. Zu Frage 1: Am 30. April 2017 hielten sich 7052 vorläufig aufgenommene Personen (davon 1522 vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) im Kanton Zürich auf. Zu Frage 2: Am 30. April 2017 betrug die kürzeste Aufenthaltsdauer von vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton Zürich einen Tag, die durchschnitt- liche Aufenthaltsdauer 2302 Tage (rund 6,3 Jahre) und die längste Aufent- haltsdauer 14 134 Tage (rund 38,7 Jahre). Dabei handelt es sich um eine straffällige Person, die 1987 zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden war. Zu Frage 3: Wie einleitend erwähnt, bleibt die überwiegende Mehrheit der vorläu- fig aufgenommenen Personen dauerhaft in der Schweiz. Es ist deshalb sinnvoll, vorläufig aufgenommene Personen möglichst früh aktiv in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wie es auch das SEM in seiner Weisung zum Ausländerbereich (Ziff. 4.8.5.3) empfiehlt. Vorläufig aufgenommene Per- sonen haben grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 85 Abs. 6 AuG bzw. Art. 61 Asylgesetz [SR 142.31]). Weitere Erleich- terungen werden am 1. Januar 2018 in Kraft treten. So wird das bisherige

Bewilligungsverfahren für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuguns- ten einer einfachen Meldepflicht aufgehoben und die Sonderabgabe ab- geschafft, zu der die vorläufig Aufgenommenen bei Aufnahme einer Er- werbstätigkeit bisher verpflichtet waren. Der Bundesrat hat auch im Rah- men der Arbeiten zur Umsetzung von Art. 121a der Bundesverfassung (SR 101; Steuerung der Zuwanderung) mehrfach betont, wie wichtig es sei, das inländische Arbeitskräftepotenzial besser zu nutzen und insbe- sondere die Arbeitsmarktintegration von vorläufig aufgenommenen Personen zu verbessern. Zu Frage 4: Gemäss der Asylstatistik des SEM waren am 30. April 2017 von den insgesamt 7052 im Kanton Zürich anwesenden vorläufig aufgenommenen Personen 4397 erwerbsfähig. Davon waren 1543 Personen erwerbstätig. Eine Auswertung der Dauer der jeweils erteilten Arbeitsbewilligungen ist nicht möglich. Zu Frage 5: Vorläufig aufgenommenen Personen kann aus verschiedenen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt werden, so hauptsächlich gestützt auf Art. 42 ff. AuG (Familiennachzug) und auf Art. 84 Abs. 5 AuG, wonach bei vorläufig aufgenommenen Personen nach mehr als fünf Jahren Auf- enthalt in der Schweiz vertieft geprüft werden muss, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. 2016 haben im Kanton Zürich 302 vorläufig aufgenommene Personen gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Bewilligungserteilungen an vorläufig aufgenommene Personen ge- stützt auf eine andere gesetzliche Grundlage werden statistisch nicht er- fasst.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi