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Decisione

RRB Nr. 509/2018

KV Zürich Business School, Ersatz Gebäudeautomation, Subvention, neue Ausgabe

6 giugno 2018Tedesco5 min

Source zh.ch

KV Zürich Business School, Ersatz Gebäudeautomation, Subvention, neue Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juni 2018

509. KV Zürich Business School (Ersatz Gebäudeautomation; Subvention)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die KV Zürich Business School erbringt im Auftrag des Kantons Be- rufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG; LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendun- gen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zin- sen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verur- sacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Ver- band Zürich, Schulträger der KV Zürich Business School, hat dem Kanton für den Ersatz der Gebäudeautomation im Schulhaus Heinrichstrasse 267, Zürich, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.

B. Projekt und Kosten In dem 1991 in Betrieb genommenen Schulhaus Heinrichstrasse in Zü- rich hat das Gebäudeautomations-System das Ende seiner Lebensdauer erreicht und muss ersetzt werden. Die Aufschaltung auf das Leitsystem im Hauptschulhaus Limmatstrasse 310 in Zürich, von wo aus die Anla- gen betrieben werden, ist ebenfalls erneuerungsbedürftig. Die Kosten des Projekts werden auf insgesamt Fr. 397 000 (einschliesslich MWSt; Kos- tengenauigkeit ±10%) veranschlagt. In seinem Gutachten vom 27. März 2018 bestätigt das Hochbauamt, dass die Gebäudeautomation ersetzt werden muss und der Kostenvoranschlag plausibel ist.

C. Rechtsgrundlagen Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG; LS 413.312) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund be- reits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen be- reits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergän- zender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.

Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die KV Zürich Business School (Schuleinheit Grund- bildung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mit- tels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmäs- sig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für die Schul- häuser der KV Zürich Business School geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung des Staatsbeitrags für die baulichen Massnahmen er- folgt mit der Auf‌lage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG. Das Hochbauamt geht bei der Gebäudeautomation von einer Lebensdauer von längstens 20 Jahren aus. Deshalb ist beim vorliegenden Projekt eine Zweckbindung von 20 Jahren angemessen.

D. Subvention Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kos- ten von Fr. 397 000 beträgt der Staatsbeitrag voraussichtlich Fr. 397 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von ±10% übernommen, was zu einem Beitrag von höchstens Fr. 436 700 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um eine neue Ausgabe (§ 3 Abs. 3 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 [LS 132.2]). Die Aus- gabe ist im Budget 2018 enthalten.

E. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichte- ten, kalkulatorischen Abschreibungskosten und den kalkulatorischen Zinskosten von 1,5% jährlich auf dem gebundenen Kapital zusammen. Die jährliche Abschreibung des aktivierten Investitionsbeitrages über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren beläuft sich auf Fr. 21 835. Die durch- schnittlichen kalkulatorischen Zinskosten für die Investitionsausgabe von Fr. 436 700 betragen jährlich Fr. 3275. Tabelle 1: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungs- Kalk. Zinsen Abschreibungen  Total Fr. % dauer Jahre Fr. Fr. Fr. Investitionsbeiträge 436 700 100 20 3 275 21 835 25 110 Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG ver- ringern sich aufgrund der Ausrichtung des vorliegenden Investitionsbei- trages, weil die Kapitalfolgekosten für dieses Vorhaben nicht mehr an- rechenbar sind. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Kaufmännischen Verband Zürich wird für den Ersatz der Ge- bäudeautomation im Schulhaus Heinrichstrasse 267, Zürich, an die anre- chenbaren Kosten eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 436 700, als neue Ausgabe zugesichert. Die Ausgabe geht zulasten der Investitions- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung.

II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszah- lung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an das Mit­ telschul- und Berufsbildungsamt eingereicht wird.

III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auf‌lage gewährt, dass das Schulhaus an der Heinrichstrasse 267, Zürich, während 20 Jah- ren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikan- strasse 18, 8001 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirek- tion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli