RRB Nr. 510/2020
Gemeindewesen, Stadt Adliswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
27 maggio 2020Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2020
510. Gemeindeordnung (Stadt Adliswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Adliswil haben an der Urnenab- stimmung vom 9. Februar 2020 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Adliswil beschlossen. Der neue Art. 3a sieht vor, dass die Stadt Adliswil eigene Grundstücke nur unter bestimmten Voraussetzungen verkaufen oder aber nur ein Baurecht daran einräumen kann. Der Ge- meinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieser Änderung der Gemeindeordnung.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Adliswil am 9. Februar 2020 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Adliswil, Soodstrasse 52, 8134 Adliswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli