RRB Nr. 513/2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz, Verbindlicherklärung, Auftrag
27 maggio 2020Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2020
513. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweizerischen
Erwägungen
Informatikkonferenz für IKT-Leistungen (Verbindlicherklärung) Mit Beschluss Nr. 670/2015 hat der Regierungsrat die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz für IKT- Leistungen (AGB der SIK für IKT-Leistungen), Ausgabe Januar 2015, so- wie die AGB Auslagerung Informatikleistungen und die AGB Daten- bearbeitung durch Dritte für die dem Regierungsrat unterstellten Ver- waltungseinheiten als verbindlich erklärt. Dies bedeutet, dass die AGB bei Abschlüssen und Verträgen im Bereich Informations- und Kommu- nikationstechnologie (IKT) von der kantonalen Verwaltung zu verwen- den sind. Die übrigen kantonalen Organe wurden eingeladen, die AGB ebenfalls zu verwenden. Die AGB der SIK für IKT-Leistungen werden grundsätzlich alle fünf Jahre aktualisiert. Die Delegiertenversammlung der SIK hat an der Herbsttagung vom 28. November 2019 die teilrevidierten AGB verab- schiedet und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Die Teilrevision wurde unter Mitwirkung der Staatkanzlei erarbeitet. Die Änderungen be- treffen insbesondere Cloud- und Datenschutzthemen. Das Gremium SDI hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 die neue Ausgabe der AGB der SIK für IKT-Leistungen zur Kenntnis genommen und die Finanzdirektion mit der Antragstellung an den Regierungsrat beauftragt. Die Ausgabe Januar 2020 löst damit die Ausgabe Januar 2015 als ver- bindlicher Vertragsbestandteil ab. Für bestehende Verträge bleibt die Aus- gabe Januar 2015 gültig, solange diese nicht neu verhandelt oder erneuert werden. Statt die Ausgabe 2020 verbindlich zu erklären, sollen neu die AGB der SIK für IKT-Leistungen in der zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses gültigen Ausgabe gemäss Beschluss der Delegiertenversamm- lung der SIK verwendet werden. Der Kanton Zürich ist Mitglied der SIK und als solches an der Verabschiedung neuer AGB beteiligt. Aus diesem Grund soll der Kanton Zürich die AGB der SIK für IKT-Leistungen grundsätzlich auch nutzen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, wei- tergehende oder in begründeten Fällen auch abweichende Regelungen vorzusehen. Ein Beispiel dafür sind die bestehenden datenschutzrecht- lichen Geschäftsbedingungen des Kantons Zürich (AGB Datenbearbei- tung durch Dritte und AGB Auslagerung Informatikleistungen), die den Bestimmungen der AGB der SIK für IKT-Leistungen vorgehen.
Die Finanzdirektion informiert die dem Regierungsrat unterstellten Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 2 der Verordnung über die Orga- nisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) sowie die Staatskanzlei und die übrigen kantonalen öffentlichen Organe, wenn eine neue Ausgabe der AGB der SIK für IKT-Leistungen verfüg- bar und anwendbar ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Infor- matikkonferenz für IKT-Leistungen (AGB der SIK für IKT-Leistungen) werden für die dem Regierungsrat unterstellten Verwaltungseinheiten ge- mäss Anhang 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungs- rates und der kantonalen Verwaltung sowie für die Staatskanzlei in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Ausgabe als ver- bindlich erklärt.
II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die dem Regierungsrat unter- stellten Verwaltungseinheiten und die übrigen kantonalen öffentlichen Organe über neue Ausgaben der AGB der SIK für IKT-Leistungen zu informieren.
III. Mitteilung an die IG ICT Zürcher Gemeinden, Postfach 100, 8610 Uster, die Finanzkontrolle, die Parlamentsdienste, die Datenschutzbeauf- tragte, den Ombudsmann, die obersten kantonalen Gerichte sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli