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Decisione

RRB Nr. 513/2023

Heilmittelverordnung, Teilinkraftsetzung

19 aprile 2023Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023

513. Heilmittelverordnung (HMV), Teilinkraftsetzung

Erwägungen

Am 25. Januar 2023 erliess der Regierungsrat die totalrevidierte Heil- mittelverordnung (HMV; RRB Nr. 97/2023). Gemäss Dispositiv III Satz 1 des Beschlusses soll die neue Verordnung am 1. Mai 2023 in Kraft treten. Gemäss Dispositiv III Satz 2 des Beschlusses wird über die Inkraftset- zung erneut entschieden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird. Die Pu- blikation dieses Beschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 10. Februar 2023 (ABl 2023-02-10). Gemäss Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2023 ging gegen § 7 lit. e HMV eine Beschwerde ein. Daher ist erneut über die In- kraftsetzung zu entscheiden. Gemäss § 7 lit. e HMV wird neu als zulässige Abgabestelle für Arznei- mittel der Typus der Spital- und Personalapotheke geschaffen. Die Spital- und Personalapotheke wird zudem im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln nochmals in § 13 lit. b HMV erwähnt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Beurtei- lung der Zulässigkeit von § 7 lit. e HMV, denn die Entscheidbefugnis des erkennenden Gerichts wird durch die Rechtsbegehren der beschwerde- führenden Partei beschränkt. Selbst wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, hätte dies lediglich die Aufhebung der angefochtenen Bestim- mungen zur Folge (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2015.00001 vom 7. Juli 2015, E. 1.3). Der ganze Erlass könnte nur dann aufgehoben werden, wenn er ohne die angefochtenen und als rechtswidrig erachteten Bestimmungen sinn -und zwecklos würde. § 7 lit. e HMV steht unabhängig von allen übrigen Bestimmungen der Heilmittelverordnung. Sollte er im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, hätte das keinen Einfluss auf den Bestand der übrigen Bestim- mungen. Die nicht angefochtenen Bestimmungen der Heilmittelverord- nung können daher unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Kraft treten. Das Inkrafttreten kann aber nicht – wie in RRB Nr. 97/2023 vorgesehen – auf den 1. Mai 2023 erfolgen, sondern verschiebt sich auf- grund der Beschwerdefähigkeit des vorliegenden Beschlusses auf den 1. Juli 2023.

Die Beschwerdefrist für die nicht angefochtenen Bestimmungen ist abgelaufen. Sie können im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht mehr überprüft werden. Gegen die Inkraftsetzung der nicht an- gefochtenen Bestimmungen auf den 1. Juli 2023 ist eine Beschwerde denkbar. Diese wäre jedoch beschränkt auf Vorbringen, zu denen erst der vorliegende Beschluss Anlass gibt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Heilmittelverordnung vom 25. Januar 2023 wird – mit Ausnahme von § 7 lit. e und der Nennung der Spital- und Personalapotheke in § 13 lit. b – auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

II. Gegen Dispositiv I kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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