RRB Nr. 516/2022
Regionaler Richtplan Stadt Zürich,Teilrevision Siedlung und Landschaft, Festsetzung
30 marzo 2022Tedesco6 min
Source zh.ch
Regionaler Richtplan Stadt Zürich,Teilrevision Siedlung und Landschaft, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2022
516. Regionaler Richtplan, Stadt Zürich, Teilrevision Siedlung und Landschaft, (Festsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 576/2017 den gesamtrevi- dierten regionalen Richtplan der Stadt Zürich festgesetzt. Die im regio- nalen Richtplan verankerten Verdichtungsstrategien werden im nach- gelagerten kommunalen Richtplan präzisiert und behördenverbindlich festgelegt. Mit dem kommunalen Richtplan werden die Nutzungs- und Dichtevorgaben des regionalen Richtplans gebietsweise weiter konkre- tisiert und mit Vorgaben zur Umsetzung in der Nutzungsplanung ergänzt. Gemäss § 16 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; LS 700.1) haben die Planungen der unteren Stufen denjenigen der oberen Stufen zu entspre- chen. Abweichungen sind im Einzelfall nur dann zulässig, wenn sie sach- lich gerechtfertigt und von untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG). Im Rahmen der Erarbeitung des kommunalen Richtplans ist es durch die vertieften Untersuchungen, die im Nachgang zur Erarbeitung des regionalen Richtplans durchgeführt wurden, zu inhaltlichen Abweichun- gen zum regionalen Richtplan gekommen. Bei der Prüfung des kommu- nalen Richtplans «Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anla- gen» wurde festgestellt, dass bei einzelnen kommunalen Stadtstruktur- typen die Abweichungen vom regionalen Richtplan als nicht untergeord- net eingestuft werden. Aus diesem Grund muss der regionale Richtplan angepasst werden. Neben diesem Aspekt hat die Stadt Zürich weiteren Anpassungsbedarf am regionalen Richtplan ermittelt, namentlich bei der Freiraumentwicklung und der Stadtnatur. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 ersuchte die Region Stadt Zürich um Festsetzung der «Teilrevision Siedlung und Landschaft» des regiona- len Richtplans der Stadt Zürich.
B. Inhalte der Teilrevision Die Revisionsvorlage «Teilrevision Siedlung und Landschaft» des re- gionalen Richtplans umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte: – Kap. 2.1 Siedlung – Gesamtstrategie: Mit der Erarbeitung des kommu- nalen Richtplans Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anla- gen wurde die Grobgliederung der beiden städtebaulichen Struktu- ren «kompakter Stadtkörper» und «durchgrünter Stadtkörper» kon- kretisiert. Dies führt zu einem punktuellen Anpassungsbedarf im
regionalen Richtplan. Vorliegend werden drei Gebiete vom durch- grünten in den kompakten Stadtkörper übergeführt, wobei sich jeweils bestehende Gebiete des kompakten Stadtkörpers weiter ausdehnen. In Altstetten erfolgt eine Erweiterung des kompakten Stadtkörpers in südlicher Richtung. In Zürich Nord wird der bestehende kompak- te Stadtkörper von Oerlikon und Seebach sowohl in Richtung Neu- affoltern/Käferberg als auch in Richtung Zürichberg erweitert. – Kap. 3.3 Landschaft – Erholung: Mit der Erarbeitung des kommuna- len Richtplans Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen wurde die Gliederung der Erholungsräume des regionalen Richt- plans für die kommunale Stufe sachlich und räumlich konkretisiert: Der kommunale Richtplan legt Freiräume mit besonderer und Frei- räume mit allgemeiner Erholungsfunktion fest. Vereinzelt führen die Festlegungen im kommunalen Richtplan zu einem Anpassungsbe- darf im regionalen Richtplan. Es handelt sich um folgende Anpassun- gen: Ergänzung der Zweckbeschreibung des allgemeinen regionalen Erholungsgebiets, Begriffsanpassung Kleingärten, Anpassung Er- holungsgebiet Nr. 2 Allmend Brunau / Gänziloo / Manegg, Friedhöfe als neue besondere Erholungsgebiete (Nr. 2 Allmend, Nr. 28 Witikon, Nr. 36 Schwandenholz, Nr. 37 Schwamendingen), Anpassung Abgren- zung der besonderen Erholungsgebiete Nr. 23 Zoo / Nr. 24 Fluntern, Erweiterung besonderes Erholungsgebiet Nr. 15 Korridor Nordheim / Glaubten / Tüfwies. – Kap. 3.7 Landschaft – Vernetzungskorridor, Landschaftsverbindung, Wildübergang: Bei der Gesamtüberarbeitung des regionalen Richt- plans wurden neben den grossräumigen regionalen Vernetzungskor- ridoren auch lokal wirksame Vernetzungskorridore ausgeschieden. Mit der Erarbeitung des kommunalen Richtplans wurden auch lokale Ver- netzungskorridore festgelegt, weshalb die Systematik der Vernetzungs- korridore (regionale/lokale) angepasst wird. Bei den verbleibenden regionalen Vernetzungskorridoren wurden zudem vereinzelte Anpas- sungen in der Linienführung und der Typenzugehörigkeit vorgenom- men.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger ge- mäss § 7 Abs. 1 PBG sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 4. März bis 5. Mai 2020 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen vier Einwendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nah- men im Rahmen der Vorprüfung vom 14. Mai 2020 Stellung. Der Stadt- rat von Zürich überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und verabschiedete die Vorlage am 28. Mai 2020 zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat.
Der Gemeinderat verabschiedete am 27. Oktober 2021 die Teilrevi- sion Siedlung und Landschaft des regionalen Richtplans der Stadt Zü- rich gestützt auf den Antrag des Stadtrates sowie den vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen zuhanden des Regierungsrates zur Festset- zung. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Zürich vom 14. Februar 2022 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Die Frist für das fakultative Referendum gegen diesen Beschluss ist gemäss Protokoll des Stadtrates vom 11. Januar 2022 unbenutzt abgelaufen.
D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass die Teilrevision «Siedlung und Landschaft» des regionalen Richt- plans der Stadt Zürich mit der übergeordneten Planung übereinstimmt und daher in der vom Gemeinderat am 27. Oktober 2021 verabschiede- ten Form festgesetzt werden kann. Den mit Vorprüfung des Amtes für Raumentwicklung vom 14. Mai 2020 gestellten Auflagen und Empfeh- lungen wurde vollumfänglich entsprochen.
E. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans der Stadt Zürich kann fest- gesetzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Ver- waltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans der Stadt Zürich «Sied- lung und Landschaft» wird gemäss dem Beschluss des Gemeinderates von Zürich vom 27. Oktober 2021 festgesetzt.
II. Der regionale Richtplan steht beim Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Ein- sicht offen. Zusätzlich wird er auf der Webseite des Amtes für Raum- entwicklung (are.zh.ch) und der Stadt Zürich (stadt-zuerich.ch/regiona- ler-richtplan) veröffentlicht.
III. Dispositiv I und II dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Re- visionsvorlage an – den Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8001 Zürich (unter Beilage von einem Dossier) – das Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich (unter Beilage von vier Dossiers) – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli