Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 518/2015

Strassen, Zürich, Quaibrücke HVS 12, Projektgenehmigung

20 maggio 2015Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2015

518. Strassen (Zürich, Quaibrücke HVS 12)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 19. März 2015 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich (TAZ) der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), die Anpassungen am Projekt für die Erneuerung der Quaibrücke, Zürich (Bau Nr. 04 076), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit von Mehrkosten an die Unter- haltspauschale. Die Instandsetzungsarbeiten der Quaibrücke wurden mit Beschluss Nr. 1387/2008 durch den Regierungsrat genehmigt. Die erste Bauetappe wurde 2008 umgesetzt. Die zweite, ursprünglich für 2011 geplante Etappe, erfolgt nun 2015 (März bis Dezember) in Koordination mit den Bauar- beiten am Bellevue. Im Rahmen der ersten Bauetappe stellte die Stadt Zürich fest, dass die Verkehrsorganisation den Anforderungen nicht ge- nügte. Die damalige Lösung vermochte den Verkehr nicht ausreichend zu bewältigen, was die Stadt Zürich dazu veranlasste, das Verkehrskon- zept für die Bauarbeiten der zweiten Etappe anzupassen. Diese Mass- nahmen sehen Folgendes vor: – Sicherstellung von drei (statt ursprünglich zwei) Fahrspuren für den motorisierten Individualverkehr (MIV) während der ganzen Bauzeit. Dazu muss der Brückenhohlraum im Gehwegbereich Bellevue/Uto- quai verstärkt werden. – Wegen des grösseren Platzbedarfes für den MIV sowie der Bedürf- nisse des Fussgängerverkehrs, der Baustellenorganisation, von Notfall- routen und im Hinblick auf städtische Grossereignisse soll während der Bauzeit auf jeder Seite ein provisorischer Personensteg angebracht werden. – Im Bereich Bürkliplatz soll für den Fussgängerverkehr eine proviso- rische Passarelle sowohl über die Fahrspuren als auch über das Tram- trassee erstellt werden, um zusätzliche Beeinträchtigungen des MIV und des öV zu vermeiden. Zudem soll das Projekt selber noch wie folgt angepasst werden: – Verbreiterung der Quaibrücke auf beiden Seiten um je 50 cm (mehr Raum für den Langsamverkehr, bessere Trennung von Rad- und Fuss- gängerverkehr) – Anpassung des Deckbelags an geänderte Normen – Anpassung des Brückengeländers an geänderte Normen

Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der Projektanpassungen hat die Stadt Zürich auf eine erneute Durchführung des Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 f. StrG verzichtet. Mit Stadt- ratsbeschluss Nr. 238 vom 11. März 2015 wurde das Projekt festgesetzt. Die Projektanpassungen, die dauerhafte bauliche Massnahmen vorsehen, beeinflussen die Leistungsfähigkeit der Quaibrücke nicht. Die Anpas- sungen des Verkehrskonzepts während der Bauphase werden begrüsst. Einer Genehmigung der Projektanpassungen steht nichts entgegen. Durch die aufgeführten Massnahmen ergeben sich Mehrkosten gegen- über dem ursprünglichen Projekt. Der Regierungsrat genehmigte mit Be- schluss Nr. 1387/2008 den Betrag von Fr. 7 091 000 zulasten der Unter- haltspauschale bei Gesamtkosten von Fr. 14 950 000. Das TAZ beantragt eine Erhöhung des an die Unterhaltspauschale anrechenbaren Betrages um Fr. 5 012 000 auf Fr. 12 103 000. Gemäss einer provisorischen Ermitt- lung betragen die Gesamtkosten für das Projekt neu Fr. 20 225 000 (ein- schliesslich Verwaltungskosten Werke und Oberbauleitung). Die Mehr- kosten von zusätzlich Fr. 5 012 000 können der Unterhaltspauschale an- gerechnet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Ab- rechnung über die Unterhaltspauschale gemäss § 47 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Projektanpassungen für die Instandsetzung der Quaibrücke in der Stadt Zürich werden im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi