RRB Nr. 52/2017
Verordnungen im Veterinärbereich, Änderungen, Schreiben an das EDI
25 gennaio 2017Tedesco46 min
Source zh.ch
Verordnungen im Veterinärbereich, Änderungen, Schreiben an das EDI
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht
Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom 24.10.2016 bis 07.02.2017 Stellungnahme von
Name / Firma / Organisation / Amt : Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt
Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : Veta
Adresse, Ort : 8090 Zürich
Kontaktperson : Regula Vogel, Veterinäramt des Kantons Zürich
Telefon : 043 259 41 41
E-Mail : regula.vogel@veta.zh.ch
Datum : 12. Januar 2017
Wichtige Hinweise:
1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen!
2. Um direkt zu den einzelnen Verordnungen zu gelangen, klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf den entsprechenden Verordnungstitel (Ctrl und linke Maustaste).
3. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden.
4. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 07.02.2017 an folgende E-Mail-Adresse: vernehmlassungen@blv. admin.ch
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel. +41 58 463 30 33 info@blv.admin.ch www.blv.admin.ch
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bemerkungen zur Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich 2. Tierschutzverordnung 3. Tierseuchenverordnung
4. Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren
5. Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
6. Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten
1 Allgemeine Bemerkungen zur Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich
Allgemeine Bemerkungen Das vorliegende Revisionspaket von Verordnungen im Veterinärbereich wird inhaltlich in weiten Teilen begrüsst. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Tötung von Tieren, welche Lücken füllen und Klarheit schaffen, sowie diejenigen, welche darauf abzielen, den illegalen Tierhandel griffiger zu bekämp- fen. Als wichtig und richtig erachten wir sodann auch die Ergänzungen zur Registrierung von Hunden und zur Datennutzung bei der Hundedatenbank AMICUS. Kritische Bemerkungen zu einzelnen Regelungen werden nachfolgend bei den konkreten Bestimmungen angebracht. Wir ersuchen darum, diese Hinweise bei der Überarbeitung zu berücksichtigen.
Auch ein verbesserter Schutz von Tieren in Tierversuchen und bei Veranstaltungen wäre grundsätzlich zu begrüssen. Die dazu vorgeschlagenen Regelun- gen verfehlen jedoch das Ziel, weshalb sie weitgehend überarbeitet werden müssen. In der vorgeschlagenen Form wären sie in der Umsetzung zu auf- wendig oder inhaltlich zu unklar.
In der Liste der Vernehmlassungsadressaten fehlen verschiedene, von den Änderungen getroffene Organisationen (z.B. das Schweizer Netzwerk der Tierschutzbeauftragten und das Schweizer Netzwerk für die Aus- und Weiterbildung im Labortierkundebereich). Wir sind der Ansicht, dass diese Organi- sationen nachträglich zur Vernehmlassung eingeladen werden sollten.
2 Tierschutzverordnung
Allgemeine Bemerkungen Die vorliegende Revision der Tierschutzverordnung wird grundsätzlich begrüsst, umfasst sie doch verschiedene Verbesserungen und verschiedene Klä- rungen, die zu mehr Rechtssicherheit führen.
Die zusätzlichen Verpflichtungen von Personen, die Tiere öffentlich anbieten, die Neuerungen zur Tötung und Betäubung von Tieren, die Verpflichtung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung mit Prüfung abzuschliessen, sowie die Verschärfung betreffend lebend importierte Hummer zu Speise- zwecken werden unter Vorbehalt der bei den konkreten Bestimmungen angebrachten Detailanträge gutgeheissen.
Zusammenfassend werden wesentliche Anpassungen an der Vorlage in folgenden Bereichen beantragt: - Die vorgeschlagenen Regelungen betreffend Transport, Haltung bzw. Hälterung, Betäuben und Töten sowie verbotene Handlungen für lebend impor- tierte Panzerkrebse (Hummer) zu Speisezwecken sind nochmals unter dem Gesichtspunkt der Effektivität und des Vollzugsaufwands zu überprüfen und vor allem klarer zu formulieren. Es muss klar sein, was erlaubt und was verboten ist. Dazu gehört auch das Prüfen eines Importverbots für leben- de Panzerkrebse zu Speisezwecken. In diesem Kontext ist aus fachlicher Sicht den Garnelenzuchten besondere Beachtung zu schenken. Aus biologischer Sicht ist es nicht folgerichtig, die vorgeschlagenen Ergänzungen für Panzerkrebse nicht auch auf Garnelen anzuwenden. Da momentan immer mehr Garnelenzuchten in der Schweiz in der Planung sind, ist es zu begrüssen eine angemessene gesetzliche Grundlage für diese Tiere zu erlassen.
- Der unterbreitete Vorschlag zur Ausweitung des Abschnitts «Handel und Werbung» auf überregionale Veranstaltungen, die neu gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz melde- oder bewilligungspflichtig erklärt werden können, wird zur umfassenden Überarbeitung zurückgewiesen. Einerseits sie die vorgeschlagenen Änderungen ungenau, lassen zu viel Interpretationsspielraum offen und führten damit zu Rechtsunsicherheit bei den Veran- staltern. Anderseits sind sie sehr spezifisch und deshalb nicht auf alle Tierarten oder -gruppen anwendbar und würden zu unverhältnismässigem Vollzugsaufwand führen (zu viele unnötige Meldungen).
- Abzulehnen ist die Zuständigkeitsregelung für die neu einzuführenden Tierschutzbeauftragten für Tierversuche. Die Verantwortung für das Einhalten der Tierschutzanforderungen bei Tierversuchen muss umfassend beim Bereichsleiter und beim Versuchsleiter bleiben. Den Tierschutzbeauftragten soll rein beratende Funktion zukommen. Es ist eine Frist von mindestens 2 Jahren notwendig, um den Institutionen Zeit zu geben, eine geeignete Person einzusetzen.
- Verschiedene Verschärfungen sind abzulehnen. Die damit erreichte bescheidene Verbesserung beim Tierwohl (z.B. zusätzliches Abschlussgitter in Transportfahrzeugen) könnte nur mit unverhältnismässig grossem Mehraufwand aller Beteiligten erreicht werden.
- Umgekehrt werden aber auch gewisse Lockerungen abgelehnt. So wird z.B. das Herabsetzen der Schonfrist für Besatzfische in Angelteichen auf 12 Stunden abgelehnt.
- Verschiedenen Änderungsanträge verfolgen sodann das Ziel, den Vollzugsaufwand der zuständigen kantonalen Fachstellen für Tierschutz nicht unnö- tig ansteigen zu lassen.
Im vorliegenden Entwurf nicht angesprochen wird die ungeklärte Rechtslage bei der Verwendung chemischer Stoffe und Zubereitungen zur Betäubung und Tötung von Nutz- und anderen Tieren. In verschiedenen Bereichen werden Tiere mithilfe solcher «chemischer Substanzen» getötet. Der stoffrecht- liche Status dieser Substanzen ist dabei nur in wenigen Fällen klar festgelegt. Bei Heimtieren werden typischerweise zugelassene Tierarzneimittel in der
Regel durch den Tierarzt eingesetzt. Müssen im Fall von Tierseuchen Wildtiere getötet werden, muss die Substanz eine Zulassung für Ausnahmesitua- tionen unter dem Regime des Biozidprodukterechts erhalten. Beim Nutzgeflügel (Tötung von alten Legehennen, Schlachtung von Mastpoulets), bei Bienen (Tötung kranker Völker) und bei der Schlachtung von Schweinen werden jedoch Stoffe wie Kohlendioxid bzw. Schwefeldioxid und andere Gase eingesetzt, ohne dass deren stoffrechtlicher Status geregelt ist. Bei der Umsetzung des vorliegenden Verordnungspakets ist diesem Aspekt Rechnung zu tragen. An geeigneter Stelle ist bezüglich der Stoffe zur Betäubung und Tötung von Tieren Rechtssicherheit zu schafften.
Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
2 Abs. 3 Bst. v Folgende zwei Aspekte sind betreffend der eingefügten Definition von gen- technisch veränderten Tieren zu klären und anzupassen: a) Obwohl der neue Wortlaut nun mit der Einschliessungsverordnung in Ein- klang steht (ESV; SR 814.912, Art. 3 d), lässt die Definition für «gentech- a) Überprüfung bzw. Anpassung des Einleitungssatzes nisch veränderte Tiere» Raum für Interpretationen. Es ist schwierig nachzu- gemäss Kommentar. weisen, ob eine Veränderung nicht auch unter natürlichen Bedingungen wie Kreuzen oder natürliche Rekombination vorkommen könnte. Insofern er- schwert dieser Wortlaut eine eindeutige Einteilung gentechnisch veränderter Tiere (GTV) und steht damit im Widerspruch zur Erläuterung zu Art. 2, Abs. 3 Bst. v («Unabhängig von der Art der Veränderung sollen Tiere, deren Genom mittels Nukleinsäurekombinationstechniken verändert wurde, in der Tierschutzgesetzgebung den Bestimmungen für GVT unterstehen.»).
b) Art. 2 Abs. 3 Bst. v TSchV definiert neu (in Übereinstimmung mit der Einschliessungsverordnung), welche Züchtungen bzw. Erzeugungen als GVT zu gelten haben, was inhaltlich zu begrüssen ist. Neu fallen aber auch Tiere unter den Begriff «gentechnisch veränderte Tiere», die keine neuen Linien oder Stämme bilden, da sie nicht keimbahngängige geneti- sche Veränderungen tragen (z.B. erzeugt durch Mikroinjektion von DNS b) Infolge der geänderten Definition: Anpassung von ins Gehirn, Elektroporationen oder CRISPR/Cas). Diese grundsätzlich kor- Artikel 124 TSchV, Kapitel 4 Tierversuchsverordnung rekte Definition führt zusammen mit Art. 124 TSchV und den entsprechen- und weiterer Artikel der TSchV im Sinne des Kommen- den Ausführungen in der Tierversuchsverordnung (Amtsverordnung des tars. BLV; 4. Abschnitt) dazu, dass auch für diese Tiere (wie für neue Linien oder Stämme mit keimbahngängigen Veränderungen) die Belastungser- fassung gemacht werden muss. Zudem wäre eine sogenannte verein- fachte Bewilligung für Erzeugung und Belastungserfassung unter Verant- wortung des Leiters der Versuchstierhaltung (Art. 142 TSchV) erforderlich, was inhaltlich nicht sachdienlich und auch tierschützerisch nicht angezeigt ist.
Deshalb wird die folgende weitergehende Überarbeitung beantragt: - Es ist eine klare Abgrenzung für GVT mit keimbahntragenden Ver- änderungen und GVT mit ausschliesslich somatischen Verände- rungen festzulegen. Für GVT mit ausschliesslich somatischen Veränderungen sind die notwen- digen Änderungen in Artikel Art. 124 TSchV einzufügen. Zudem muss die Tierversuchsverordnung (SR 455.163) mit den notwendigen (viel einfache- ren) Kriterien der Belastungserfassung ergänzt werden. Auch muss aus sachlichen Gründen klargestellt werden, dass GVT mit ausschliesslich so- matischen Veränderungen weiterhin nur im Rahmen einer Tierversuchs- bewilligung (Art. 139 TSchV) hergestellt werden dürfen und nicht im ver- einfachten Verfahren nach Art. 142 TSchV.
17 Bst. e Diese Änderung wird unterstützt. Die bisherige Regelung erlaubte weder eine Verhin- derung noch eine Ahndung von unnötigen, schmerz- haften Eingriffen an der Nasenscheidewand mittels eingesetztem Nasenring. Das mit dem Nasenring ver- hinderte unerwünschte Saugen an anderen Tieren kann heute mit anderen, weniger belastenden Mass- nahmen verhindert werden.
22 Abs. 3 Die Registrierung der coupierten Hunde in AMICUS wird grundsätzlich be- Die Kantonale Fachstelle (nach Art. 33 TSchG) erfasst grüsst. Sie hat jedoch durch das Veterinäramt und nicht durch die Tier- in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tier- ärzte zu erfolgen, da diese in einem Interessenkonflikt sind und ihre Kun- seuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) die folgen- den (Tierhalter) nicht anprangern wollen. Allerdings ist zu prüfen, ob es den Merkmale zu Hunden: eine Ergänzung braucht, um sicherzustellen, dass die Fachstellen die ent- a. bis c. unverändert sprechenden Informationen erhalten. d. (neu): gemäss behördlichem Entscheid …
23 Abs. 1 Bst. f Es muss sichergestellt sein, dass die Präsentation zum Verkauf (in der g: Haltung und Präsentation zur Veräusserung und g Auslage des Geschäfts) unter den Begriff Haltung fällt. Dies ist zu ergän- (auf Eis). zen oder mindestens in den Erläuterungen klarzustellen.
39 Abs. 3 Die Erläuterungen sind unklar: Muss der Laufhof bzw. die Weide immer Satz 1 wie bisher. zugänglich sein oder wie viel Auslauf ins Freie ist ausreichend? Es kann Satz 2 neu: Der Auslauf oder die Haltung insgesamt nicht sein, dass ein einmaliger Auslauf pro Monat die ausschliesslich Hal- muss den Klauenabrieb gewährleisten. tung in Einflächenbuchten auf Tiefstreu zulässig macht. Besser wäre eine
funktionale Definition: Ziel ist es nämlich, dass der Klauenabrieb der Mast- rinder gewährleistet ist.
69 und 69a Die bisherige Datenqualität ist völlig unzureichend, da die Meldepflicht Antrag: vollständiges Überarbeiten von Artikel 69 und beim Hundehalter liegt. Die erwähnten Begriffe sind zudem für den Hunde- 69a unter Mitwirkung der Fachstellen und gemäss halter unklar, und es ist offen, was z.B. unter einem Begleithund oder Kommentar. einem Jagdhund zu verstehen ist (Rassemerkmale oder Ausbildungs- zweck). Der Eintrag hilft den Gemeinden bei der Frage des Erlasses der Herdenschutzhunde sollen in allen Aspekten in der Hundeabgaben nicht, zumal unklar ist, ob ein Hund bereits aufgrund seiner JSV geregelt werden. Davon ausgenommen sind nur Rasse als Begleithund gilt oder nur dann, wenn er ausgebildet wurde, oder Belange, die ausschliesslich den Tierschutz dieser gar nur dann, wenn er eine Einsatzverpflichtung hat. Dies zeigt sich spe- Hunde betreffen. ziell deutlich bei den Herdenschutzhunden, die einerseits wegen ihrer spe- ziellen Sozialisierung im Hinblick auf Sicherheitsaspekte lebenslang als solche gekennzeichnet sein sollen. Anderseits ist das Anliegen des BAFU nachvollziehbar, dass die Herdenschutzhunde, die aktuell die Anforde- rungen zum Einsatz erfüllen, bekannt sein sollen.
Zusammengefasst wird beantragt, dass Art. 69 und 69a (unter Mitwirkung der Kantonstierärzte) wie folgt überarbeitet werden sollen: - Es ist klar zu regeln, welche Hunde als Nutzhunde gelten sollen. Zudem: Wozu wird diese Angabe eigentlich benötigt? Geht es um Tiere im Einsatz und / oder um Tiere mit speziellen Eigenschaften (z.B. Schutzhund-ausgebildet, Schutzhund-sozialisiert)? - Es nochmals kritisch zu hinterfragen, welche Einträge der Hunde- halter selber vornehmen darf (vgl. Antrag Art. 74 Abs. 5) und wel- che der Fachstelle vorbehalten sein müssen. - In die Datenbank sollen nur für den Vollzug relevante und plau- sible («gute») Daten einfliessen.
Zudem ist zu prüfen, was in die Tierschutzverordnung gehört und was in andere Verordnungen (z.B. JSV). Die BAFU-Bedürfnisse zur Registrierung müssen geklärt werden. Sie haben aber nichts mit Tierschutz zu tun, da die diesbezügliche Verantwortung allein beim BAFU liegt.
74 Abs. 5 Es ist aus Sicherheitsgründen wichtig, dass die Schutzdienstausbildung Ändern: Die für die Schutzdienstausbildung verant- eines Hundes bei Beginn der Ausbildung erfasst wird. Deshalb muss die wortliche Person muss der Betreiberin der Datenbank für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person den Beginn der nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes
Schutzdienstausbildung der Betreiberin der Datenbank melden. Die Mel- vom 1. Juli 1966 (TSG) den Beginn der Schutzdienst- depflicht muss bei den für die Schutzdienstausbildung verantwortlichen ausbildung für den jeweiligen Hund melden. Personen liegen. Diese haben bereits die Pflicht, die in Art. 74 Abs. 2 TSchV erwähnten Voraussetzungen zu überprüfen und jederzeit belegen zu können. Für den Vollzug ist es wichtig zu wissen, ob ein Hund im Schutzdienst aus- gebildet wird oder wurde. Neben Polizei, Grenzwachtkorps, Armee und nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsfirmen betrifft es die Organisationen im Sporthundebereich, die gemäss Art. 74 Abs.4 TSchV vom BLV dafür anerkannt sind. Es ist zu prüfen, ob Abs. 5 in Abs. 2 zu integrieren ist oder als Abs. 3 zu platzieren ist.
76a Obwohl entsprechende Regelung durch Ausweichen auf ausländische Titel: Anbieten und Übernehmen von Tieren Plattformen umgangen werden können, wird die Stossrichtung, die mit 1 Wer Tiere anbietet, muss schriftlich dem Vorschlag verfolgt wird, begrüsst, da unter anderem auch Tiere so a) Vorname, Nachname und Adresse angeben. angeboten werden, die unter hoch tierschutzrelevanten Bedingungen b) zur Herkunft des Tieres, mindestens das gezüchtet wurden. Es wird aber beantragt, eine Ausweitung auf alle dem Zuchtland angeben. Tierschutzgesetz unterstehenden Tiere vorzunehmen. Ein Vorbehalt soll nur für Vieh nach Art. 6 Bst. u Tierseuchenverordnung gelten und soweit 2 (neu) Betreiber von öffentlichen Plattformen müssen Doppelspurigkeiten geschaffen würden. für die Vollständigkeit der Angaben gemäss Abs. 1 sorgen. Zusätzlich soll das Herkunftsland, das heisst, das Land, in welchem das Tier gezüchtet wurde, schriftlich angegeben werden müssen. 3 (neu) Wer ein Tier übernimmt, hat die Personalien der abgebenden Person mindestens 3 Jahre aufzube- Es wird beantragt, in einer Fachinformation zu umschreiben, was unter wahren. den Begriff des «öffentlichen Anbietens» fällt. Sind dies nur Printmedien und elektronisch zugängliche Plattformen, oder fällt z.B. auch das Anbie- 4 (neu) Es ist verboten, ein widerrechtlich importiertes ten von Tieren auf der Strasse, an der Haustüre und bei Veranstaltungen Tier zu übernehmen. darunter. In der Fachinformation soll auch die Verpflichtung nach Abs. 2 (neu) genauer umschrieben werden.
Zudem sollen Personen, die einen Hund (bzw. ein Tier) kaufen oder über- nehmen, verpflichtet werden, die Personalien des Verkäufers oder der ab- gebenden Person zu erfassen und aufzubewahren.
Wer unrechtmässig importierte Hunde übernimmt, soll sich strafbar ma- chen.
80 Abs. 3, 4 und 5 Es ist zu ergänzen, dass das Bewegen ausserhalb des Käfigs für Einzel- Abs. 4: Ergänzung: In Käfigen zur Einzelhaltung ... haltung (sehr kleine Einheit) in einem Innenraum oder einem Aussenbe- ausserhalb des Käfigs bewegen können. (2. Satz neu) reich von mind. 7 m2 erfolgen muss. Zur Bewegung muss ihnen mindestens eine Haltungs- einheit nach Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.
89 Bst. e Bisher sind einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung von der Art. 89 Bst. e in seiner jetzigen Fassung (mit Ausnah- Bewilligungspflicht nach Art. 89 Bst. e für Fische, die in Freiheit mehr als meregelung) beibehalten. 1 m lang werden, ausgenommen. Dies betrifft sechs einheimische Arten, welche allesamt zu den «Zielfischen» der Hobbyanglerinnen und -angler Sofern aus Tierschutzgründen unbedingt notwendig, zählen: Wels (Silurus glanis), Aal (Anguilla anguilla), Hecht (Esox lucius), müssen spezifische Vorgaben für das Halten von Fi- Seeforelle (Salmo trutta), Karpfen (Cyprinus carpio) und Zander (Lucio- schen, welche geangelt wurden, in Art. 98 und Art. 99 perca lucioperca syn. Sander lucioperca). Diese Ausnahme von der Be- festgehalten und klar tierschutzwidrige Handlungen willigungspflicht soll aus Praktikabilitätsgründen nicht aufgehoben werden, unter den verbotenen Handlungen in Art. 23 aufgeführt da dies zu einer Flut von Gesuchen für Hälterung von Karpfen oder ähn- werden. lichen Fischen führen würde, die gefischt wurden und einige Stunden oder Tage gehalten werden.
Gemäss Art. 100 Abs. 2 sind zum Verzehr bestimmte Fische unverzüglich zu töten, wobei die Art. 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) die Ausnahmen regeln. Art. 5b VBGF besagt, dass Fische von Berufsfischerinnen und Berufsfi- schern sowie von Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sach- kundenachweis nach Art. 5a verfügen, kurzfristig gehältert werden dürfen. Das Hältern von lebenden Fischen durch Anglerinnen und Angler in Hälter- kästen auf Booten, in Setznetzen und Brunnen usw. ist primär aus Grün- den einer anschliessenden, sinnvollen Verwertung notwendig (sei es, um zu verhindern, dass die Fische nach dem Töten verderben, oder um diese durch das Ausnüchtern in einen Zustand zu überführen, in welchem sie bestimmte unangenehme geschmackliche Eigenschaften verlieren, wo- durch sie erst zum Verzehr tauglich werden).
Da gemäss der Tierschutzgesetzgebung das Angeln primär als Nutzung einer natürlichen Ressource verstanden wird, stünde ein Verbot der Häl- terung von Fischen eigentlich im Widerspruch zum Ziel der Norm. Potenziell kann jeder Angler in die Situation geraten, einen gefangenen Karpfen, Hecht usw. aus gerechtfertigten Gründen (Verzehr) hältern zu wollen, und jedes Jahr werden in der Schweiz mindestens 100 000 Fi- schereipatente von unterschiedlicher Dauer gelöst. Die vorgesehene Be- willigungspflicht würde sowohl auf Stufe Bewilligung als auch auf Stufe Kontrolle (gemäss Art. 214 wären die bewilligten Haltungen alle zwei Jahre zu kontrollieren) massive Probleme aufwerfen, wäre nur schwer umsetzbar und würde (in Ermangelung fehlender spezifischer Anforderungen) auch hinsichtlich des Tierschutzes zu keiner wesentlichen Verbesserung der Haltungsbedingungen führen. Deshalb ist es sinnvoller und zielführender, spezifische Rahmenbedingungen für das Hältern von gefangenen Fischen festzulegen und eindeutig tierschutzwidrige Handlungen (z.B. das Hältern eines Fisches, welcher gravierende Verletzungen aufweist) unter den verbotenen Handlungen aufzuführen.
89 Bst. f Es sind folgende Überprüfungen am Text vorzunehmen: Prüfen, ob Bewilligungspflicht für Varanus semiremex
1. Schreibweise Phyton und Varanus mitchelli beizubehalten ist, und Schreib-
2. Es ist nicht begründet, weshalb Varanus semiremex und Varanus weise Phyton. mitchelli nicht mehr bewilligungspflichtig sein sollen. Obwohl klein- wüchsig, haben sie eine besondere Lebensweise mit starkem Be- zug zu Wasser und ein besonderes Futterspektrum, weshalb sie bisher der Bewilligungspflicht unterstanden: - Der Varanus semiremex ist ein semiaquatischer Baumbewohner, und ein geschickter Schwimmer. Er lebt scheu und versteckt in Baumhöhlen von Ästen, die über dem Wasser der Mangroven hängen. Seine Nahrung besteht aus Geckos, Insekten, Fröschen, Krustentieren wie Krabben sowie Fischen und kleinen Säugern. - Der Varanus mitchelli ist ein Baumbewohner; häufig lebt er in der Nähe von Sümpfen, Lagunen, Mangrovenwäldern, Flüssen und anderen Gewässern. Rückzugsorte sind Baumhöhlen und andere versteckte Plätze. Seine Nahrung besteht aus Spinnentieren, Gril- len, Käfern, Fischen, Krebstieren, Skinken und Mäusen.
90 Abs. 3 Bst. a Der Artikel wird begrüsst, weil damit insbesondere die Hummerbecken zu Speisezwecken gemeint sind, die nicht ohne Bewilligung erlaubt sein sollen.
100 Abs. 4 Die Verkürzung der Schonfrist wird abgelehnt, da das Tierwohl höher zu Verzicht auf Verkürzung der Schonfrist auf 12 Stunden. gewichten ist, als die ausschliesslich wirtschaftlichen Interessen der Angel- teichbetreiber.
101a Bst. abis Inhaltlich ist die Ergänzung korrekt; sie ist jedoch sprachlich zu überar- Sprachlich überarbeiten (Unterteilung in zwei Bst.) beiten. … wenn: abis die Organisation des Betriebs oder der Tätigkeit der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Be- triebs oder der Tätigkeit entsprechen; ater der Betrieb oder die Tätigkeit über eine geeignete Dokumentation verfügt;
2. Abschnitt: Der Vorschlag zur Ausweitung des 2. Abschnitts auf überregionale Ver- Vollständige Überarbeitung zusammen mit den Fach- Art. 103 bis anstaltungen, die neu gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz melde- stellen. Art. 108 oder bewilligungspflichtig erklärt werden können, wird zur umfassenden Vorschlag für Gliederung: Ausweitung auf Überarbeitung zurückgewiesen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind Abschnitt: Werbung Veranstaltungen einerseits zu ungenau und lassen zu viel Interpretationsspielraum offen. Abschnitt: Handel Anderseits sind sie sehr spezifisch und deshalb nicht auf alle Tiere an- Abschnitt: Veranstaltungen mit Tieren wendbar. Dies würde zu einem unverhältnismässigen Vollzugsaufwand führen (viele unnötige Meldungen). Art. 103 Allgemeine Bestimmungen für alle Veran- Bei der Überarbeitung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: staltungen - Veranstaltungen, Werbung und Handel mit Tieren sind getrennt zu re- Art. 104 Überregionale Veranstaltungen ohne Handel geln unter klarer Formulierung der jeweils nötigen Aspekte (allgemeine Bestimmungen, Personal, Haltung-Unterbringung, Dokumentation, Bewilligung bzw. Mangel, Spezielles). - Umschreiben der Begriffe Veranstaltung und Werbung, ggf. auch in Fachinformationen. - Die notwendigen Bestimmungen, die für alle Veranstaltungen mit Tie- ren gelten (auch für nichtmeldepflichtige), sollen an geeigneter Stelle aufgeführt und in einer technischen Weisung geregelt werden.
- Überregionale Veranstaltungen, die der Meldepflicht unterstehen, eng umschreiben (so wenig wie möglich, so viel wie nötig), ggf. auf Tier- gruppen einschränken. - Die Bestimmungen, betreffend hochträchtige Säugetiere und Tiere, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen vor der Veranstaltung geboren haben (Art. 103 Abs. 1 Bst. b) sowie jene über kranke oder verletzte Tiere (Art. 103 Abs. 1 Bst. g) sind vollzugstauglich zu gestalten. Dazu soll nochmals der Bericht der Arbeitsgruppe zum Thema Veranstal- tungen analysiert werden. - Sachkundenachweise sind immer nur für die entsprechende Tierart oder -gruppe zu verlangen.
108 Der Begriff «Tierhandlung» kann zu Missverständnissen führen, da man Formulierungsvorschlag: Betriebe, die mit Tieren han- an Betriebe mit Verkaufsfront denkt. deln, müssen …
115 Abs. 1 Diesbezüglich sieht die Vernehmlassungsvorlage keine Änderung vor. Leiterinnen und Leitern von Versuchstierhaltungen sol- Eine Änderung scheint aber erforderlich, um eine sachlich unhaltbare len nur Personen mit Ausbildungen gemäss Art. 115 Situation zu vermeiden. Art. 115 Abs. 1 schreibt für Leiterinnen und Leiter Abs. 1 Bst. a und Bst. b sein dürfen. von Versuchstierhaltungen vor, dass sie eine Ausbildung nach Art. 197 haben müssen. Aus Art. 18 TSchAV geht hervor, dass diese Ausbildung nur 40 Std. (30 Std. Theorie, 10 Std. Praxis) umfasst und keinen ein- schlägigen Hochschul- oder Berufsbildungsabschluss voraussetzt. Damit sind die Anforderungen wesentlich geringer, als bei den ebenfalls als Lei- terinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen zulässigen Versuchsleitern (80 Std. Zusatzausbildung und Hochschulabschluss) und Tierpflegern mit Zusatzausbildung (mehrjährige Berufsbildung). Dass die Ausbildung nach Art. 197 sogar dazu berechtigt, Versuchstier- haltungen mit belasteten Linien zu leiten, zeigt, wie sachlich inadäquat dies ist. Deshalb sind nur Personen mit Ausbildungen nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a und Bst. b als Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen zuzulassen.
122 Neu werden auch Versuchstierhaltungen über E-Tierversuche bewilligt. Anpassung der VerTi-V nötig. Die Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwal- tung der Tierversuche (VerTi-V) muss in der Folge dieser Revision ange- passt werden. Derzeit sieht die VerTi-V noch vor, dass Daten von Ver- suchstierhaltungen in E-Tierversuche bearbeitet werden können, und
wiederholt den neuen Art. 209a TSchV. Diese Doppelspurigkeit ist zu beseitigen.
123 a) Mit Artikel 123 wird ermöglicht, dass der Forscher belegen kann, dass a) Sicherstellen, dass Art. 2 Abs. 3 Bst. v TSchV Nachkommen von gentechnisch veränderten Tieren nicht mehr als solche Art. 123 in jedem Fall vorgeht und keine Rechtsunsi- einzustufen sind, was grundsätzlich begrüsst werden kann. cherheit und keine Lücken entstehen und keine Prä- Neue Entwicklungen im Bereich gentechnischer Veränderungen (beispiels- judizen mit Bezug auf Lebensmittel oder andere Güter, weise die Anwendung von CRISPR/Cas9) ermöglichen es aber, gentech- die von GVO abstammen, geschaffen werden. nische Veränderungen so vorzunehmen, dass sie schon in der Generation 1 nicht mehr nachweisbar sind. Im Bereich der Pflanzen sind diese Ver- fahren bereits unter dem Begriff «Neue Pflanzenzuchtverfahren» bekannt und haben zu grosser Unsicherheit geführt. Dies muss bei den Tieren ver- mieden werden. Deshalb muss Folgendes sichergestellt sein: - Was als GVT gilt muss wie in Art. 2 Abs. 3 Bst. v TSchV über das angewendete Verfahren definiert sein. Dies muss in jedem Fall der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 123 für Individuen von nachfol- genden Generationen vorgehen. - Somit entscheidet das zur Anwendung kommende Verfahren darü- ber, ob ein Organismus als gentechnisch verändert zu geltend hat oder nicht (und es ist nicht zwingend ein Nachweis dieser Verän- derung erforderlich). Da die Entwicklung im Bereich der gentechnisch veränderten Organismen sehr schnell fortschreitet, dürfen durch solche Ausnahmeregelungen in kei- nem Fall Lücken, Rechtsunsicherheit oder Präjudizien geschaffen werden.
b) Die Definition bzw. die Erläuterung, was als Nachweis der genetischen b) Erklärung zur Jahresstatistik nötig. Veränderung gilt, ist nicht ausreichend klar. Müssen die Tiere anhand Ge- webebiopsien genotypisiert werden oder reicht z.B. Erkennung äusserli- cher phänotypischer Merkmale? Dieser Artikel kann zudem erhebliche Auswirkungen auf die Zählweise von GVT haben, was insbesondere für belastete Linien von Bedeutung ist. Das BLV sollte zumindest in der Jahresstatistik darüber informieren, dass dieser Artikel Auswirkungen auf die Zählweise der belasteten GVT hat, da alle Nachkommen einer belasteten Linie gezählt werden müssten – unab- hängig davon, ob die Tiere eine Belastung zeigen oder nicht –, ausser man kann nachweisen, dass diese Tiere die genetische Veränderung des Elterntiers nicht tragen.
129, 129a und Es ist zu begrüssen, dass jedes Institut oder Laboratorium eine Tierschutz- Anpassung Art. 129a betreffend Zuständigkeiten der 129b beauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten einsetzen muss (Art. 129 Tierschutzbeauftragten und Frist von mind. 2 Jahren Abs. 1) und dass an diese Personen Ausbildungsanforderungen gestellt für die Umsetzung vorsehen. werden (Art. 129b). Die Zuständigkeiten dieser Tierschutzbeauftragten werden in Art. 129a festgelegt und in den Erläuterungen genauer ausgeführt. Demnach sind sie verantwortlich für die Erfüllung der Tierschutzanforderungen bei der Planung und Durchführung der Tierversuche und haben gar Weisungs- recht betreffend den 3R-Anforderungen gegenüber den Versuchslei- tenden.
Ein solches Konstrukt ist abzulehnen, da es nicht funktionieren kann und den realen Machtverhältnissen in solchen Betrieben nicht Rechnung trägt. Oft sind Bereichsleiterinnen oder -leiter auch Versuchsleiterinnen oder -leiter und die Tierschutzbeauftragten sind ihre Mitarbeitenden. Die Verant- wortung muss in jedem Fall beim Bereichsleiter und dem Versuchsleiter bleiben. Es kann nicht sein, dass die Tierschutzbeauftragten belangt wer- den können, wenn ihre Weisungen nicht befolgt werden. Ihre Funktion muss eine beratende bleiben. Vorgeschrieben werden könnte, dass - den Tierschutzbeauftragten jedes Gesuch vor dem Einreichen bei der Behörde unterbreitet werden muss, wobei das Aufwand-Nutzen- Verhältnis nochmals genau geprüft werden muss, - sie Kontrollgänge durchführen müssen, - sie ihre Feststellungen (u.a. Mängel) dokumentieren müssen und - sie zur Mitteilung an die Vollzugsbehörden berechtigt oder gar verpflichtet sind. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb in Abs. 1 Bst. b auf Art. 137 verwiesen wird.
Schliesslich muss in jedem Fall eine Frist von mindestens 2 Jahren ge- währt werden, um den Institutionen Zeit zu geben, eine geeignete Person einzusetzen.
142 Abs. 1 Bst. e Hier widerspricht die Erläuterung dem vorgesehenen Gesetzestext. Im Keine Änderung im Text nötig. Text der TSchV wird nur die Bewilligung zum Erzeugen von gentechnisch
veränderten Tieren erwähnt (derzeit beantragbar mit Form G). Es geht im Art. 142 hingegen nicht um die Haltung von GVT (derzeit beantragbar mit Form H) und auch nicht um belastete bzw. unbelastete Linien/Stämme. In der Erläuterung steht hingegen, dass es um die Haltung von belasteten Linien/Stämmen geht und entsprechende Anforderungen an die Leitung der Versuchstierhaltung gelten. Dies ist eigentlich bereits unter Art. 122 TSchV geregelt.
152 Abs. 1 Bst. e Die Begrifflichkeiten sind mit denjenigen im Begleitdokument für Klauen- Formulierung anpassen oder ergänzen. tiere in Übereinstimmung zu bringen (Belade- und Entladezeit).
165 Die Fachstellen sind daran, gegen den Widerstand der Tierhalter, vor Diese Änderung wird abgelehnt. Bisherige allem bei kleinen Tiertransportern, das Abschlussgitter bei der hinteren Formulierung lassen. Ausstiegsrampe durchzusetzen. Dies wird mit der Einsehbarkeit ins Innere vor Auslassen der Tiere und mit klimatischen Aspekten, wenn der Trans- porter stehen muss, begründet. Diese Argumente greifen hingegen für ein Gitter beim Zweitauslass vorne im Transporter nicht. Die für die Tiere da- durch erreichte Verbesserung stünde in keiner Relation zum zusätzlichen Aufwand der Halter von kleinen Tiertransportern, weshalb mit deren Wider- stand gerechnet werden müsste. Wenn die Bestimmung trotz unserer Bedenken beibehalten werden sollte, bräuchte es eine Übergangsfrist von mindestens 3 Jahren.
177 bis 188 Die Klärungen im 8. Kapitel «Töten und Schlachten» werden weitgehend Klären und überarbeiten im Sinne der Kommentare. begrüsst. Es muss aber sichergestellt sein, dass die im 3. Abschnitt: «Betäubung und Entblutung der Tiere» festgehaltenen Methoden auch für Tiere gelten, die nicht zu Lebensmittelzwecken getötet werden. Zudem ist klarzustellen, in welchem Verhältnis der 3. Abschnitt zu Art. 178a steht. Im Weiteren sind die Kriterien der fachgerechten Tötung in Art. 179 noch nicht ausreichend umschrieben. Soll es z.B. weiterhin möglich sein, Hummer ohne Betäubung im kochenden Wasser zu töten? Dies wird abgelehnt. Es muss klar festgehalten werden, dass auch die Tötungsmethode an sich tierschutzkonform sein muss.
178a Abs. 3 Sprachliche Anpassung nötig – in Anlehnung an den bisherigen Art. 183. Küken und Föten in Brutrückständen dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden, wie Homogenisieren oder
Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet wer- den. Lebende Küken dürfen nicht aufeinanderge- schichtet werden. 179 Den Vorgang des Tötens zu überwachen, ist grundsätzlich sinnvoll. Dies ist aber überflüssig, bei automatisierten Systemen wie CO2- Anpassung der Formulierung im Sinne des Kommen- Tötungsanlagen für kleine Labornager, bei denen der Prozess automatisch tars. gesteuert ist und es nicht notwendig ist, dass Durchführende den Prozess konstant überwachen. Es muss eine Formulierung gefunden werden, die solches zulässt. Siehe überdies Bemerkungen unter 177 bis 188.
179a In Abs. 3 wird im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Bezeichnung Überprüfen gemäss Kommentar. eines Tierschutzbeauftragten eine Betriebsgrösse festgelegt, die nicht der Definition des Grossbetriebs gemäss VSFK (1500 Schlachtvieheinheiten) entspricht. Die Bestimmung sollte der Regelung in der VSFK angepasst werden.
190 Abs. 2 Neu sollen Personen im Viehhandel, im Transportwesen und im Schlacht- Ablehnung der Lockerung der Fortbildungspflicht auf bereich nur noch alle 5 statt wie bisher alle 3 Jahre einen Tag Fortbildung lediglich alle 5 Jahre. besuchen müssen. Diese Abschwächung ist inhaltlich unhaltbar, da ge- rade in diesen Bereichen des gewerbsmässigen Tierumgangs die Mängel- rate hoch ist. Wenn Kritik an der Fortbildung geübt wird, sind die Fortbil- dungen selber zu optimieren. Die Formulierung ist im Kontext des nachfolgenden Streichungsantrags zu 190 Abs. 4 Art. 199 Abs. 4 nochmals zu überprüfen. Streichung überprüfen.
199 Abs. 4 Das BLV soll neu die Ausbildungskurse im Tierversuchsbereich anerken- Streichung von Absatz 4. nen, während die kantonalen Behörden weiterhin die Fortbildung anerken- nen sollen. Dies ist sachlich nicht zielführend und mit unnötigen Über- Überprüfen, ob Anpassungen zu Fortbildung im Tier- schneidungen verbunden. Deshalb sollen auch die Fortbildungsveran- versuchsbereich an anderer Stelle notwendig sind. staltungen im Tierversuchsbereich vom BLV anerkannt werden.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob eine Umschreibung, was als Fortbildung im Bereich Tierversuche gilt, in die TSchV oder in die TSchAV aufgenommen werden muss, oder ob Art. 189 und ein angepasster Art. 190 TSchV ausreichen. In der Ausbildungsverordnung von 12. Oktober 1998 war die Umschreibung der Fortbildung in Art. 21 und 25 enthalten; heute fehlt sie.
200a Abs. 2 SBFI und BBG sind Abkürzungen, die zwecks besserer Verständlichkeit Der Antrag ist an das Staatssekretariat für Bildung, erläutert werden sollten. Forschung und Innovation (SBFI) zu richten, sofern eine durch das Berufsbildungsgesetz (BBG) geregelte Ausbildung erforderlich ist, in den anderen Fällen an die zuständige kantonale Behörde. Die von der zuständigen Behörde ausgesprochene Anerkennung gilt für die ganze Schweiz. 201 Abs. 3 Sprachliche Klärung ohne Inhaltsveränderung. Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchfüh- ren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachver- einigungen Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie für die Durch- führung und die Leitung von Tierversuchen.
202 Abs.1 Es wird befürwortet, dass die fachspezifischen berufsunabhängigen Aus- Prüfungsumfang in der Tierschutz- bildungen (FBA) neu durch eine Prüfung abzuschliessen sind. Dies ist für Ausbildungsverordnung reduzieren. die Sicherstellung der Qualifikationen der Ausgebildeten sehr wichtig. Der Umfang der Prüfung soll aber für das Fachpersonal für Tierversuche ge- genüber dem Vorschlag in der Tierschutz-Ausbildungsverordnung redu- ziert werden. Wie beim Schlachthofpersonal soll die Prüfung nur mündlich oder schriftlich notwendig sein (vgl. Antrag zu Art. 66 der Tierschutz-Aus- bildungsverordnung).
Es muss jedoch eine Frist für die Inkraftsetzung von z.B. 2 Jahren gesetzt Übergangsbestimmungen prüfen. werden, damit die Kursanbieter die Prüfungen implementieren können. Zu- dem ist klarzustellen, dass bisher Ausgebildete keine Prüfung zu absolvie- ren haben.
209a Abs. 2 Hier fehlt ein Komma nach «Versuchstierhaltungen», und somit ist der Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tier- Sinn verfälscht. haltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genann- ten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor:
209a Abs. 3 Bst. d muss um Angaben zum Personalbestand angepasst werden, da es d. Personalbestand und Ausbildung, der Personen, grössere Betreuungs- und Pflegedienste gibt. welche die Dienstleistungen durchführen.
209a Abs.4 Soweit die Veranstaltungsbestimmungen nicht insgesamt zurückgewiesen cbis (neu) Beschreibung der Unterbringung der Tiere werden: während der Veranstaltung Zusätzlicher Buchstabe nötig, in welchem die Unterbringung der Tiere an der Veranstaltung beschrieben wird (Angaben zu Grösse, Zahl und Be- schaffenheit der Gehege usw.).
225b Die Frist zum Anpassen von Taubengehegen ist mit 5 Jahren für einen Am ... bestehende Gehege für Haustauben müssen die Hobbybereich zu lange angesetzt. Es wird eine Frist von 2 bis max. Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 am 3 Jahren beantragt. ... 2019 entsprechen.
EDAV-Ht Es wäre unverhältnismässig, die Tierärzte zu verpflichten, die Nummern Streichen Art. 34 Abs. 2bis der Heimtierpässe in AMICUS zu erfassen. Lange nicht alle importierten Hunde haben einen Heimtierpass.
Anh. 1 Tab. 9-3 Die Tabelle der Tauben ist immer noch unübersichtlich und nicht vollzugs- Tabelle nochmals wesentlich vereinfachen, analog den tauglich. Erstens sind die Ringgrössen nicht bekannt. Sodann ist es im übrigen Vögeln; die häufig gehaltenen Arten sind – Einzelfall schwierig abzuschätzen, ob es sich um Jungtiere oder Adulte nicht abschliessend – den Grössenkategorien zuzutei- handelt und ob der tägliche Freiflug tatsächlich gewährt wird oder nicht. len. Ringgrössen können beigeordnet bleiben. Dazu kommen oftmals sprachliche Probleme mit den Haltern. Dies alles Mindesthöhe des Geheges festlegen. führt dazu, dass die Vorschriften nicht oder nur ungenügend vollzogen werden. Definition grosse und kleine Rassen reicht nicht aus, sondern es braucht die Angabe der Arten. Die Zuordnung von Diamanttauben z.B. ist um- stritten. Für alle Vögel sind die Fläche und das Volumen der Gehege als Minima im Anhang der TSchV angegeben, wodurch sich eine Mindesthöhe ergibt. Bei den Tauben fehlt dies immer noch, so dass sehr niedrige nicht begehbare und deshalb wenig kontrollierbare Gehege akzeptiert werden müssen.
Anh. 1 Tab. 11 Hauskatzen Zusätzliche Anforderungen Erhöhte Ruhefläche, …, …, …, pro Katze eine Kotschale bis zu fünf Tieren und bei grösseren Gruppen eine Kotschale für zwei Tiere.
Anh. 2 Tab. 1 Die Reduktion der Mindestabmessungen für Tupajas (Spitzhörnchen), die Keine Reduktion der Mindestabmessungen für Ziff. 18 u.a. auch zu Versuchszwecken gehalten werden (Halbierung von 3 m2 auf Tupajas. 1,5 m2) wird abgelehnt. Der Vergleich mit den Marmosetten (z.B. Büschel- affen) ist nicht korrekt, da es auf die konkreten Bedürfnisse der Tiere einer Art ankommt. Tupajas sind in der Regel tagaktive Bodenbewohner, welche aber gut klettern können und nachts in den Bäumen schlafen. Affenartige hingegen leben eher in der Vertikalen als in der Horizontalen. Eine Verklei- nerung ist auch abzulehnen, wenn wie vorgesehen die Anzahl Tiere für die Mindestgehegegrösse von 5 auf 2 reduziert werden soll. Anh. 2 Tab. 2 Es ist unklar, was bei den Wachteln unter begehbarer Fläche und was un- Unklare Formulierung in Besondere Anforderung Ziff. 29 ter verfügbarer Fläche zu verstehen ist. Die begehbare Fläche ist beim Ge- Nr. 27) betreffend Mindestanteil eingestreuter Fläche flügel definiert mit: der Kot darf nicht offen liegen bleiben. Obwohl die For- beheben. mulierung schon bisher in Ziff. 29 war, bleibt dies unklar. So muss klar werden, ob 50% der Gesamtfläche oder nur 25% eingestreut sein muss. Anh. 2 Tab. 5 Was bei den Reptilien angepasst wurde, bleibt aufgrund der fehlenden Erläuterungen offen.
Ziff. 35a: Streichen an verschiedenen Stellen im Anhang, da es keine Anpassungen gemäss Kommentar. baumbewohnenden Krustenechsen gibt.
Bei Ziff. 42 M. boeleni steht die Fussnote 4 im Widerspruch zu Art. 89 Bst. f, wonach M. boeleni keiner Bewilligungspflicht mehr unterstehen soll. Falls dies so in Kraft gesetzt werden soll, muss diese Spezies in Ziff. 43a Ganze Tabelle redaktionell überarbeiten. (nicht bewilligungspflichtige …) verschoben werden.
In Ziff. 43a sollen die häufig gehaltenen nicht giftigen / nicht bewilligungs- pflichtigen Schlangen als nicht abschliessende Aufzählung ergänzt wer- den. Dazu gehören Kornnatter, Königspython, Strumpfbandnatter, aber auch die Boa constrictor.
Redaktionell ist die Tabelle 5 zu überarbeiten: - Generell sind die Abstände bei den Zahlen an vielen Stellen ungleich; - verschiedene «Besondere Anforderungen» sind nicht in aufsteigender Reihenfolge angeordnet; - bei Ziffer 33a sind die besonderen Anmerkungen verschoben (eine Leerzeile zu viel).
Anh. 2 Tab. 7 Beim Titel zu den Speisefischen heisst es Anmerkung b). Diese gibt es Titel und nicht, aber zweimal die a). Die zweite Anmerkung soll zu a) werden (Bezug Fussnoten zu Titel) und bisher a) wird zu b).
Anh. 2 Tab. 7 Die Besatzdichte ist mit 100 kg/m3 zu hoch. Wenn alle Wasserparameter Max. Besatzdichte in der Haltung: 80 kg Fische pro m3 Ziff. 2 Haltung gut sind, ist es aus diesem Blickwinkel vertretbar, eine so hohe Besatz- dichte zu haben. Da für die Fische aber nicht nur die Wasserqualität von Bedeutung ist, sondern ebenfalls die Platzverhältnisse, ist die Besatzdichte alleine schon aus diesem Blickwinkel bei maximal 80 kg/m3 festzulegen.
Anh. 2 Tab. 7 Den zulässigen Futterentzug bei Forellenartigen generell von 100 auf 200 100 Tagesgrade in Ziffer 15 der Tabelle belassen. Ziff. 15 Tagesgrade zu erhöhen, ist der Fischgesundheit abträglich. Für die in den Futterentzug Erläuterungen genannten Fälle wäre die neue Regelung vertretbar, aber maximal eben die Ausnahme. Neue Anmerkung: Am häufigsten ist der maximal zulässige Futterentzug bei Zwischenhälte- Unter begründeten Voraussetzungen kann die Futter- rungen in Restaurants relevant. Der maximale Futterentzug ist für den entzugsdauer bis max. 200 Tagesgrade verlängert Vollzug die Grundlage, um festzulegen, wie lange die Fische in den Res- werden. taurants gehältert werden dürfen. Da die Bedingungen für die Fische ge- rade dort oftmals nicht optimal sind, ist es wichtig, dass die Fische so kurz wie möglich dort gehältert werden, da sie sonst Schaden nehmen und lei- den, da mit der Erhöhung des maximalen Futterentzugs die Fische doppelt so lange in strukturarmen Becken ohne Futter gehältert werden dürfen. 100 Tagesgrade ist eine Zeitspanne, welche für das Wohlergehen der Fische noch vertretbar ist und welche die Restaurants einhalten können. Dies muss jedoch rechtlich bindend bleiben.
Anh. 2 Tab. 8 Bei der Tabelle für die Zierfische soll der Satz redaktionell angepasst Für Becken oder Teiche zur Haltung von Kois gelten Vorbemerkungen werden, da die Formulierung etwas verwirrend ist. anstelle der Vorgaben der Tabelle 8 die Vorgaben für E Karpfenartige in der Tabelle 7.
Anh. 2 Tab. 8 Die bisherige Tabelle 8 der TSchV ergab insbesondere bei Gesellschafts- Die Litertabelle ist bis 60 cm Körperlänge zu ergänzen. Vorbemerkungen aquarien mit kleinen Fischen zu kleine und deshalb tierschutzwidrige Min- destabmessungen, weshalb es zu begrüssen ist, dass neu für die Berech- nung der Minimal-Aquariengrössen Liter als Grundlage dienen.
Die Körperlänge muss jedoch in verschiedenen Fällen zusätzlich berück- Zusätzliche Anmerkung für Aquarien: sichtigt werden: Für grosse Fische sind sonst mit der neuen Berechnungs- Die Länge des Aquariums muss mindestens die dop- weise zu kleine Becken zulässig. Beispielsweise dürfte man nun einen pelte Länge des grössten Fisches und die Aquarien- 40 cm grossen Arowana in einem Becken von 160 Litern halten. Ein Be- breite eineinhalb mal die Länge des grössten Fisches cken also von 90 cm Länge × 30 cm Breite × 60 cm Wassertiefe wäre zu- aufweisen. Die Wassertiefe des Aquariums muss min- lässig, worin sich der Fisch aber kaum drehen könnte. Nach der heute gel- destens der Länge des grössten Fisches entsprechen. tenden Tabelle wäre dies nicht zulässig, weil die Breite zumindest 1,5-mal die Körperlänge haben muss. Für grosse Fische ergab die bisherige Ta- Zusätzlich müssen Mindestgrösse und Mindestwasser- belle tierschutzkonforme Werte, weshalb die beiden Tabellen gezielt zu tiefe für Teiche definiert werden. kombinieren sind. Ausserdem hört die vorgeschlagene Tabelle nach 40 cm auf. Es gibt aber diverse Aquarienfische, die deutlich grösser werden (Zieraale, Rotflossen- antennenwelse, Pangasius, Arapaima gigas usw.) und welche ebenfalls in Gesellschaftsaquarien gehalten werden. Die Tabelle ist deshalb bis min- destens 60 cm Körperlänge zu führen. Für noch grössere Fische muss eine Zusatzbemerkung ergänzt werden, so dass eine vernünftig bemes- sene Aquariengrösse resultiert.
Zudem benötigt man aus Tierschutzsicht eine Teichmindestgrösse.
Soweit Zebrafische und andere vergleichbare Versuchsfische in bewilligten Unter Aquarien zusätzliche Anmerkungen für die Hal- Versuchstierhaltungen und Durchflussanlagen mit streng kontrollierten tung von Versuchsfischen wie Zebrafischen in Durch- Umweltparametern gehalten werden, sollen andere Mindestabmessungen flussanlagen in bewilligten Versuchstierhaltungen gelten. Die Mindestanforderungen sind für diese spezielle Laborsituation definieren. so festzulegen, dass das Tierwohl auch gegeben ist. Diese Normen sind unter Expertenbeizug zu erarbeiten und als Anmerkung zu Tabelle 8 in Anhang 1 einzufügen.
3 Tierseuchenverordnung
Allgemeine Bemerkungen Die laufende Revision zur Klärung der rechtlichen Grundlagen für eine Hundedatenbank wird grundsätzlich begrüsst. Dabei sind allerdings auch die An- liegen des Datenschutzes ernstzunehmen und soweit möglich zu berücksichtigen. Zwar besteht eine zentrale Datenbank für die Registrierung von Hunden für alle Kantone, es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Datenschutz dazu auf 26 unterschiedlichen kantonalen gesetzlichen Grundlagen basiert. Eine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung ist auch deshalb nicht möglich, weil sich die Kantone mit ihren Hundegesetzen unterschiedlich organisiert haben. Die konkrete Ausformulierung der Verordnungsartikel muss so sein, dass die Kantone trotz unterschiedlicher Datenschutzgesetzgebungen einheit- lich und harmonisiert vollziehen können. Das Veterinäramt unterstützt deshalb den von der Vereinigung der kantonalen Datenschutzbeauftragten (Priva- tim) und der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) erarbeiteten Vorschlag zur Ergänzung der Revisionsvorlage. Dabei werden einzelne Aspekte der Revisionsvorlage durch konkrete Vorschläge zum Datenschutz präzisiert. Zudem ist die Systematik der betreffenden Artikel insbesondere von Art. 17 grundsätzlich zu überdenken. Thematisch sollen die folgenden Bereiche gesamtschweizerisch in der Tierseuchenver- ordnung geregelt und der Abschnitt soll wie folgt gegliedert werden:
1. Registrierung der Hundehalter (Art. 16) 2. Kennzeichnung der Hunde (Art. 17)
3. Mikrochip für Kennzeichnung (Art. 17a)
4. Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden (Art. 17b) 5. Registrierung der Hunde (Art. 17c)
6. Meldepflichten der Hundehalter (Art. 17d)
7. Bearbeitung der Daten zu den Hundehaltern (Art. 17eneu)
8. Bearbeitung der Hundedaten (Art. 17fneu) 9. Einsicht in die Daten (Art. 17gneu)
10. Vergabe der Zugriffsrechte (Art. 17hneu)
11. Einsicht in kantonale Hunderegister (Art. 17ineu)
12. Aufbewahrung der Daten (Art. 18)
Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
16 Abs. 1 Der Artikel wird begrüsst. Die Kantone haben sich zu unterschiedlich organi- siert, z.T. basierend auf kantonale Gesetzgebungen, um ausschliesslich auf die Gemeinden als «zuständige Stellen» zu fokussieren. Zudem soll der Bund nicht in die Organisation der Kantone eingreifen.
16 Abs. 2 Das Mindestalter 16 Jahre wird begrüsst. Es schafft Rechtssicherheit für den Vollzug.
16 Abs. 4 Für den Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung ist die Er- Ergänzen: reichbarkeit des Hundehalters wichtig. Daher sind zusammen mit der Neu- e) Telefonnummer registrierung von Hundehaltenden auch deren Telefonnummer und E-Mail- f) E-Mail-Adresse Adresse zu erfassen. Wird diesem Vorschlag nicht zugestimmt, sind diese Daten als freiwillige Daten unter Art. 17eneu Abs. 2 zu erfassen.
16 Abs. 4 Die Begriffe «amtlicher Name» und «Rufname» werden nur für diesen Artikel Begriffe prüfen verwendet. Es ist zu prüfen, ob auch bei den übrigen Artikeln mit diesen kla- ren Begrifflichkeiten gearbeitet werden soll, insbesondere bei Art. 17b Abs. 2.
17 Abs. 2 Es reicht nicht aus, dass der Tierarzt in der Schweiz tätig ist. Er braucht auch Ergänzen: Die Kennzeichnung muss durch einen Tier- einen Praxisstandort in der Schweiz. Ausländische Tierärzte können in der arzt mit Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen Schweiz ebenfalls tätig sein, sollen aber keine Schweizer Mikrochips erhalten werden. und einsetzen dürfen, weil sonst Markierungen im Ausland möglich sind.
17 Abs. 3 Die Rückverfolgbarkeit von Hunden muss weiterhin bis zur Zucht möglich Ergänzen: Amtlicher Name, Rufname und Adresse des Bst. f sein, z.B. für die Beurteilung von gewerbsmässigen Hundezuchten. Tierhalters, bei dem der Hund geboren wurde, und des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung. Begriffe «amtlicher Name» und «Rufname» prüfen (vgl. Kommentar Art. 16 Abs. 4)
17a Abs. 5 Die Weiter- und Abgabe von Mikrochips ins Ausland soll verboten werden, Neu Abs. 5: Die Weiter- und Abgabe von Mikrochips ins neu weil damit eine missbräuchliche Anwendung verhindert wird (Hunde werden Ausland ist verboten. fälschlicherweise via den Ländercode als aus der Schweiz stammend beur- teilt, was wegen Tollwutrisiken nicht vertretbar ist).
17b Bst. e Anstelle des Datums der Überprüfung der Kennzeichnung (Bst. d) soll das Bst. d: streichen Importdatum festgehalten werden müssen. Der Eintrag der Nummer des Heimtierpasses (Bst. e) ist nicht klar formuliert. Neu Bst. d: Datum der Einfuhr Die Bestimmung müsste dahingehend präzisiert werden, dass der Heimtier- pass gemeint ist, mit welchem der Hund eingeführt wurde. Diese Bestimmung Ergänzen Bst. e: Nummer des Heimtierpasses mit dem wird dem Vollzug jedoch nicht viel nützen, weil «illegale» Hunde (z.B. aus der Hund importiert wurde. Tollwutrisikoländern) häufig mit «legalisierten» EU-Heimtierpässen eingeführt werden. Diese zusätzliche Angabe ist zu streichen.
17c Abs. 2 Beispiele weglassen. Die Formulierung ist möglichst offen zu halten. Anpassen: Die Kantone können weitere Daten in der Hundedatenbank erfassen oder erfassen lassen.
17d Abs. 1 des Revisionsvorschlags beinhaltet einen grundsätzlichen System- Abs. 1 umformulieren: «Datenbank» statt «zuständige wechsel. Die Meldepflicht des Tierhalters gegenüber der Hundedatenbank ist Stelle des Wohnsitzkantons». beizubehalten. Die Verantwortlichkeit des Hundehalters für Meldungen be- Ergänzen: Die zuständigen Stellen können mit Einwilli- steht grundsätzlich gegenüber der Datenbank und nicht gegenüber der zu- gung des Halters die entsprechenden Meldungen vor- ständigen Stelle des Wohnsitzkantons. Allerdings soll die zuständige Stelle nehmen. des Wohnsitzkantons die Möglichkeit erhalten, die entsprechenden Meldun- gen im Auftrag und mit Einwilligung des Hundehalters an die Datenbank vor- Abs. 2 umformulieren: Hundehalter müssen der Betrei- zunehmen (Kann-Formulierung einfügen). berin der Datenbank innerhalb von 10 Tagen melden: Auch die Meldung über den Tod des Hundes soll grundsätzlich dem Hunde- a) Namens- und Adressänderungen halter obliegen. Zusätzlich sollen Kanton, Gemeinde und Tierärzte berechtigt b) den Tod ihres Hundes sein – im Sinne einer Dienstleistung – die Meldung für den Tierhalter vorzu- Die zuständigen Stellen können mit Einwilligung des nehmen. Halters die entsprechenden Meldungen vornehmen.
Ob der Hundehalter noch weitere Meldepflichten z.B. gegenüber der Ge- meinde hat, ist (wie im Kanton ZH erfolgt) kantonal zu regeln.
Abs. 3 wird begrüsst und ist von zentraler Bedeutung. Nur die zukünftige (neue) Gemeinde bzw. die dort zuständige Stelle kennt die exakte und kor- rekte Wohnadresse. Mit dieser Präzisierung wird sichergestellt, dass die Da- tenqualität auch bei einem Wohnortswechsel beibehalten werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung ist es daher auch legitim zu erlauben, dass eine Gemeinde im Abrufverfahren einzelne Hundehaltende in der ganzen Schweiz aufgrund ihr bekannter Angaben (z.B. amtlicher Name, Rufname und Per- sonen ID) suchen und die Personendaten bearbeiten kann (vgl. Art. 17gneu Abs. 4).
17e Die vorgeschlagenen Art. 17e und 17f bilden das Kernstück der vorliegenden Art. 17e und Art. 17f sind grundsätzlich inhaltlich und 17f Revision, weil sie die Rechte der einzelnen Nutzer der Hundedatenbank systematisch zu überarbeiten. regeln. Im Revisionsvorschlag vermitteln einige Formulierungen ein falsches Bild von Aufgaben und Zuständigkeiten (Zugriffsberechtigung). Die einzelnen Kantone (in einigen Spezialfällen der Bund) sind dafür zustän- dig, dass die Zugriffe entsprechend den eidgenössischen bzw. kantonalen
Bestimmungen (Bundesrecht bricht kantonales Recht) in ihrem Zuständig- keitsbereich erfolgen. Die Systematik der zwei Artikel muss nach der Einschätzung der VSKT grundsätzlich überdacht werden.
17e (neu) Der neu formulierte Artikel soll die Rechte zur Bearbeitung der Abs. 1 (neu): Die zuständige Stelle des Wohnsitzkann- Personendaten in der Hundedatenbank regeln. tons erfasst und bearbeitet in der Hundedatenbank die Daten gemäss Art. 16 Abs. 4 von Hundehaltern. Abs. 1: Obligatorische Daten, welche nur durch die zuständige Stelle mutiert werden dürfen. Abs. 2: Sie und die Hundehalter können freiwillig zusätz- liche Daten erfassen und bearbeiten. Abs. 2: Zusätzliche (fakultative) Daten.
17f (neu) Die neue Formulierung soll die Rechte zur Bearbeitung der Hundedaten in Abs. 1 (neu): Die zuständige Stelle des Wohnsitzkann- der Hundedatenbank regeln. Da die Pflichten primär beim Hundehalter liegen tons kann in der Hundedatenbank erfassen und bear- sollen (vgl. Kommentar zu Art. 17d), sind hier fakultative Bearbeitungsschritte beiten: geregelt. a. den Verkauf und den Erwerb eines Hundes sowie die Abgabe und die Übernahme eines Hundes für länger als Falls für die Datenqualität nötig, muss die zuständige Stelle die Kompetenz drei Monate; haben, einen Halterwechsel in der Datenbank vorzunehmen und einen Tier- b. den Tod eines Hundes. halter ins Ausland abzumelden. Abs. 2 (neu): Tierärzte können mit Einwilligung des Hun- Auch Tierärzte sollen (nach einer Euthanasie) den Tod des Hundes melden dehalters in der Hundedatenbank den Tod eines Hun- können. des erfassen.
In diversen Verordnungen (TSchV, JSV, TSV usw.) werden Personen und Abs. 3 (neu): Weitere Personen und Stellen dürfen ge- Stellen vorgesehen, welche Hundedaten erfassen und bearbeiten. mäss Art. 17hneu Daten in der Hundedatenbank erfassen und bearbeiten. In einigen Kantonen haben bestimmte Tierheime aufgrund eines kantonalen Auftrags das Recht, Findeltiere bei sich aufzunehmen und weiterzuvermitteln. Abs. 4 (neu): Nach kantonalen Bestimmungen bezeich- In diesem Fall müssen sie die Rechte haben, Hunde zu übernehmen und mit nete Tierheime können den Zugang und den Abgang entsprechender Anpassung der Hundedaten weiterzugeben. eines Hundes in der Hundedatenbank erfassen und be- arbeiten. Die Identitas AG erfasst die Angaben zu den gelieferten Mikrochips. Abs. 5 (neu): Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17a Absatz 3 und 4 zu meldenden Daten.
17g (neu) Der neu formulierte Artikel soll die Einsichtsrechte regeln. Abs. 1 (neu): Hundehalter haben im Abrufverfahren Einsicht in die eigenen Daten gemäss Art. 16 und 17. Der Datenschutz verlangt explizit, dass Personen, welche mit Daten umge- hen, nur diejenigen Daten zu Personen sehen, welche sie zur Erfüllung ihrer Abs. 2 (neu): Die Kantonstierärzte, das BLV, die eidg. gesetzlichen Aufgaben benötigen und basierend auf rechtlichen Grundlagen Zollverwaltung und die zuständige Stelle des Kantons einsehen dürfen. haben Einsicht in die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen aktuellen Daten. Für das BLV, die Polizei und die Gemeinden (zuständige Stelle für Hunde- kontrolle) und das BAFU ist es nötig, die aktuellen Hunde- und die dazuge- Abs. 3 (neu): Die Polizei und das BAFU haben Einsicht hörenden Personendaten einzusehen. Durch Umzüge, Namens- und Adress- im Abrufverfahren in die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen änderungen und Handänderungen von Hunden ändern diese Daten sehr Aufgaben notwendigen aktuellen Daten. häufig. Zudem zeigt die Erfahrung, dass Hundehaltende wenig zu einer guten Datenqualität beitragen, weshalb eine Einschränkung des Einsichts- und Abs. 4 (neu): Nach kantonalen Bestimmungen Suchrechts für die bezeichneten Stellen keinen Sinn macht. Aus Sicht der bezeichnete Kantons- und Gemeindebehörden und VSKT müssen die Daten für die ganze Schweiz unbedingt eingesehen wer- Dritte haben Einsicht in die zur Erfüllung ihrer den können. Dementsprechend ist der Artikel zu gliedern und offen zu for- gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten. mulieren. 17h (neu) Der neu formulierte Artikel soll die Vergabe der Zugriffsrechte regeln. Abs. 1 (neu): Die Kantonstierärzte legen in Absprache Die Betreiberin der Hundedatenbank legt in Absprache mit den Kantonstier- mit der Betreiberin der Hundedatenbank definierte Zu- ärzten Zugriffsrechte für einzelne Stellen und Personenkreise fest. (Zugriffs- griffsrechte fest. und Berechtigungsmatrix).
Die Kantonstierärzte gewähren einzelnen Stellen und Personenkreise den Abs. 2 (neu): Die Kantonstierärzte gewähren den für die nötigen Zugang zur Hundedatenbank. Sie legen das konkrete Zugriffsrecht Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bezeichneten entsprechend der geltenden kantonalen Bestimmungen fest. Personen und Stellen Zugang zur Hundedatenbank. Sie Für den Bund übernimmt diese Aufgabe das BLV. legen das konkrete Zugriffsrecht fest. Die Zuständigkeit Massgebend ist der Geschäftssitz der Person bzw. der Stelle (nicht der richtet sich nach dem Geschäftssitz der Person bzw. der Wohnsitz). Stelle.
Abs. 3 (neu): Das BLV gewährt den Zugang für die Bun- desbehörden. Es legt das konkrete Zugriffsrecht fest.
Gemäss TSchV und JSV usw. sind weitere Personen und Stellen verpflichtet Abs. 4 (neu): Das BLV und die Kantonstierärzte Angaben zu Hunde direkt in der Datenbank festzuhalten (so z.B. die für die gewähren den nach eidgenössischen und kantonalen Schutzdienstausbildung verantwortliche Person oder das BAFU) Vorgaben zur Erfassung und Bearbeitung von Daten verpflichteten Personen und Stellen den erforderlichen Zugang zu den Daten.
Die Datenverwendung von AMICUS in ASAN muss möglich sein. Abs. 5 (neu): Die Kantonstierärzte können die Daten der Hundedatenbank in ASAN einsehen und bearbeiten.
17i (neu) Der Inhalt des neuen Art. 17i entspricht dem vorgeschlagenen Art. 17f Abs. 6. Text aus dem vorgeschlagenen Art. 17f Abs. 6
4 Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren
Allgemeine Bemerkungen
Die Änderungen werden begrüsst. Insbesondere ist es für eine gute Qualifikation der Personen, die Tiere gewerbsmässig halten oder mit ihnen umgehen, wichtig, dass alle fachspezifisch berufsunabhängigen Ausbildungen (FBA) neu mit Prüfung abzuschliessen sind.
Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
1 Es ist unklar, ob die Formulierung von Abs. 3 Bst. d (neu wird der Begriff Überprüfen der Formulierung. Veranstaltungen eingeführt) auch den Sachkundenachweis für Tierbörsen umfasst, da letztere dem Handel zuzuordnen sind. Die Formulierung ist zu prüfen und zu ergänzen.
66 Abs. 1 Vgl. Eingabe zu Art. 202 Abs. 1 TSchV Abs. 2: Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal und 2 Art. 67 ist so anzupassen, dass die Prüfung für Fachpersonal für Tierversu- sowie das Fachpersonal für Tiersuche werden mündlich che jedoch in allen Fachbereichen geprüft wird. oder schriftlich …
5 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
Allgemeine Bemerkungen
Diese Änderungen auf technischem Niveau werden begrüsst.
Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
6 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten
Allgemeine Bemerkungen
Diese Änderungen auf technischem Niveau werden begrüsst. Betreffend Betäubung der Wasserbüffel ist zu ergänzen, dass sobald geeignete Kugel- schussgeräte auf dem Markt sind, die Betäubung mit Bolzenschussapparaten nicht mehr zulässig ist. Die Erkenntnisse zur Betäubungswirkung der spe- ziell zu diesem Thema durchgeführten wissenschaftlichen Arbeit müssen aus Tierschutzgründen baldmöglichst umgesetzt werden. Im Weiteren wird aus der praktischen Erfahrung bei der Fleischkontrolle in den Grossschlachtbetrieben beantragt, dass die gesamte Verordnung mit der vorliegenden Revision auf notwendige Verbesserungen überprüft wird. Im Fokus stehen: - Konkretisierung der Betäubung mittels Bolzenschussgeräten. So besteht ein Anpassungsbedarf zu Anh. 1 Ziff. 2.5 Bst. b. Die tägliche Betäubungs- überwachung im Grossschlachtbetrieb zeigt, dass der ideale Bolzenansatzpunkt nicht in der Medianen liegt (Mittelkamm des Schädels), sondern ana- log der Vorschriften zur Kugelschussbetäubung paramedian liegt. - Kugelschussbetäubung beim Wasserbüffel und Bison: Der Wissensstand zeigt, dass die Kugelschussbetäubung mit occipitalem Ansatz beim Wasser- büffel möglich ist. Diese Methode soll deshalb in Anh. 6 aufgenommen werden. - Die Anmerkung zur occipitalen Bolzenschutzbetäubung bei Schwein und Pferd im Anh. 1 sind schon aus anatomischen Gründen fragwürdig oder un- möglich umzusetzen. Deshalb müsste solches auch nicht in der Verordnung untersagt werden.
Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Anh. 1 Ziff. 1.5 Es ist zu ergänzen, dass sobald geeignete Kugelschussgeräte auf dem Markt Untersagen der Bolzenschussbetäubung beim Wasser- Bst. a sind, die Betäubung mit Bolzenschussapparaten beim Wasserbüffel nicht büffel, sobald geeignete Kugelschussapparate erhältlich mehr zulässig ist. Die Erkenntnisse zur Betäubungswirkung der speziell zu sind. diesem Thema durchgeführten Dissertation zeigt, dass die Bolzenlänge (die erforderliche Treibladung vorausgesetzt) mind. 13 cm sein müsste. Da solche Geräte nicht verfügbar sind, muss aus Tierschutzgründen die Betäubung mit Bolzenschussapparaten baldmöglichst untersagt werden.
Anh. 1 Ziff. 1.5 In den Erläuterungen zur vorliegenden Revision wird nachvollziehbar festge- Ergänzung von Angaben zum notwendigen Druck für halten, dass bei der Betäubung für die Eröffnung der Schädeldecke der pneumatische Betäubungsgeräte. Druck der Treibladung massgeblich ist. Es werden zudem Angaben über die Energie der Treibladung und die Austrittsgeschwindigkeit gemacht. Dies deckt aber nur einen Teil der Situationen ab. In Grossschlachtbetrieben mit mehreren Hundert Schlachttieren pro Tag werden nicht mehr die herkömm- lichen Bolzenschussapparate mit Treibladung (Kartuschen) eingesetzt, son- dern pneumatische Betäubungsgeräte, bei welchen der Druck je nach
Schlachttiergrösse variiert werden kann. Dafür müssen die notwendigen Parameter in diese Verordnung aufgenommen werden.
Anh. 1 Ziff. 2.5 Die Anpassung in Anh. 6 Ziff. 1.4 Bst. b wird begrüsst. Analog dazu muss – Anpassung gemäss Kommentar. Bst. b weil die Bolzenschussbetäubung beim Wasserbüffel gegenwärtig noch zulässig ist (vgl. oben) – die Darstellung in Anh. 1 Ziff. 2.5 Bst. b in Rinder <800 kg und Rinder >800 kg inkl. Wasserbüffel gegliedert werden.