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Stadt Zürich, Lärmschutzmassnahmen Kreis 8, Strassenlärmsanierung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Januar 2018

52. Strassen (Zürich, Kreis 8, Strassenlärmsanierung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 14. September 2017 unterbreitete das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), den Antrag zur Genehmigung der Festsetzung des Lärmsanierungsprojektes im Kreis 8, Zürich, durch den Regierungs- rat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichtes (BGE 122 II 165 und BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Verfahren zu bewilligen wie die den Lärm verursachende Anlage selbst. Demzufolge sind die vorliegen- den Sanierungserleichterungen gemäss § 45 Abs. 3 StrG vom Regierungs- rat zu genehmigen. Mit akustischen Projekten für den Stadtkreis 8 setzt die Stadt Zürich die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrs- lärm um. Demnach sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, lärmarme Beläge) vor Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände) zu prüfen. Die Umsetzung setzt die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit der Massnahmen voraus. Bleiben die Immissionsgrenzwerte trotz der vorgesehenen Massnahmen überschritten, beantragt der Inhaber der Anlage Erleichterungen. Deren Bewilligung ist Voraussetzung für den Einbau von Schallschutzfenstern. Für den Stadtkreis 8 hat die Stadt Zürich Lärmsanierungsmassnah- men geprüft und vom 12. Juni bis 13. Juli 2015 öffentlich aufgelegt. Wäh- rend der Auflage gingen mehrere Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 467/2017 wurde über die Einsprachen entschieden und das akustische Projekt festgesetzt. Dieser Beschluss ist in Bezug auf die Sanierungserleich- terungen rechtskräftig. Für die nachfolgenden überkommunalen Strassenabschnitte setzte der Stadtrat die Sanierungserleichterungen fest und reichte sie dem Regie- rungsrat zur Genehmigung ein: – Höschgasse, Abschnitt Bellerive- bis Seefeldstrasse – Kreuzstrasse, Abschnitt Bellerive- bis Seefeldstrasse – Utoquai, Abschnitt Falken- bis Färberstrasse – Höschgasse, Seefeld- bis Zollikerstrasse – Kreuzstrasse, Abschnitt Seefeld- bis Kreuzbühlstrasse

– Forchstrasse, Abschnitt Kreuzplatz bis Hegibachplatz – Forchstrasse, Abschnitt Forchstrasse Nr. 399 bis Stadtgrenze – Hammerstrasse, Abschnitt Zolliker- bis Drahtzugstrasse – Neumünsterstrasse, Abschnitt Zollikerstrasse bis Hegibachplatz – Witellikerstrasse, Abschnitt Forchstrasse bis Stadtgrenze – Zollikerstrasse, Abschnitt Neumünster- bis Hammerstrasse Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgte durch die Baudirektion, Fachstelle Lärm- schutz (FALS). Die FALS hat die hier zur Genehmigung beantragten Sanierungserleichterungen mit Schreiben vom 14. November 2017 positiv beurteilt. Geplante Herabsetzungen der Höchstgeschwindigkeit sind nicht Be- standteil der vorliegenden Genehmigung. Gemäss dem akustischen Pro- jekt ist innerhalb des Stadtkreises 8 auf der überkommunal klassierten Bellerivestrasse, im Abschnitt Bahnhof Tiefenbrunnen bis Stadtgrenze, eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h geplant. Eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist ansonsten nur auf kommunalen Strassen vorgesehen. Einer Genehmigung dieser Sanierungserleichterungen im Stadtkreis 8 steht nichts entgegen. Schallschutzfenster sind auf Kosten des Anlage- halters in allen Liegenschaften ab Erreichen der Alarmwerte einzubauen (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 LSV). Bei Werten zwi- schen den Immissionsgrenzwerten und den Alarmwerten ist der Einbau von Schallschutzfenstern freiwillig, es werden aber Beiträge im Umfang von rund 25% der Kosten gewährt. Gemäss der Ermittlung der Stadt Zü- rich betragen die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern auf den überkommunalen Strassenabschnitten Fr. 972 900 (einschliesslich MWSt, 7,5% Verwaltungskosten und Aufwendungen für die Oberbauleitung). Diese Kosten können vollumfänglich der Baupauschale angerechnet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung wird die Volkswirtschaftsdirektion bzw. das AFV gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Fi- nanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Be- trag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupau- schale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 467/2017 festgesetzten Erleichterun- gen für die in den Erwägungen beschriebenen Abschnitte an überkommu- nalen Strassen werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Post- fach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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