RRB Nr. 520/2021
Diakonie Bethanien, KiEl Bethanien, Zürich, Ergänzung der Beitragsberechtigung
19 maggio 2021Tedesco5 min
Source zh.ch
Diakonie Bethanien, KiEl Bethanien, Zürich, Ergänzung der Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021
520. Diakonie Bethanien, KiEl Bethanien, Zürich
Erwägungen
(Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Ok- tober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitrags- berechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staats- beiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugend- heime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 372/2019 erteilte der Regierungsrat der Diakonie Bethanien eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des KiEl Bethanien in Zürich im Umfang von 20 Plätzen für Kinder bis Ende 2022. Mit Ein- gabe vom 19. August 2020 ersuchte die Trägerschaft um eine Erweiterung der Beitragsberechtigung auf 24 Plätze. Das KiEl Bethanien ist ein stationäres Angebot für Kinder mit deren Eltern. Seit dem 1. Januar 2021 stehen neu zwölf vollbetreute (Wohnge- meinschaft) und zwölf teilbetreute Plätze (Aussenwohnungen) zur Ver- fügung. Hauptzielgruppe sind Kinder ab Geburt bis zum Alter von sechs Jahren mit psychosozial belastetem Umfeld, deren psychische und physi- sche Gesundheit akut oder längerfristig gefährdet erscheint. Die Kinder werden nur gemeinsam mit mindestens einem Elternteil aufgenommen. Die Diakonie Bethanien verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des KiEl Bethanien, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) genehmigte Konzept erteilt wurde. Die zu- sätzlichen vier Plätze wurden mit Verfügung des AJB vom 10. Dezember 2020 bewilligt. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom 1. Oktober 2020. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grund- lage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Kostenanteile leistet. Das Angebot des KiEl Bethanien weist seit dem Umzug in eine neue Liegenschaft vor rund fünf Jahren eine Belegung von 100%, im Falle der Aufnahme von Geschwistern teilweise gar eine Über- belegung aus. Die staatsbeitragsberechtigten Eltern-Kind-Institutionen mit einem vergleichbaren Angebot sind nicht in der Lage, diese Plätze zu kompensieren. Mit der Erweiterung der bewilligten Plätze konnte auf die grosse Nachfrage reagiert werden. Der Bedarf an diesem Angebot ist somit ausgewiesen und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für
die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugend- heimgesetzgebung. In Ergänzung zu der mit RRB Nr. 372/2019 erteilten Beitragsberechtigung im Umfang von 20 Plätzen für Kinder ist der Dia- konie Bethanien mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Beitragsberechtigung im Umfang von weiteren vier Plätzen zu erteilen. Gestützt auf § 14 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. Novem- ber 2017 (KJG; ABI 2017-12-15) wird der Entscheid über die Beitrags- berechtigung künftig auf eine neue Grundlage gestellt. Es ist daher sinn- voll, sowohl die Gültigkeitsdauer der bestehenden Beitragsberechtigung als auch die vorzunehmende Erweiterung der Beitragsberechtigung bis zum Inkrafttreten des KJG, längstens aber bis Ende 2022 zu befristen. Die mit RRB Nr. 372/2019 festgelegte Gültigkeitsdauer der Beitragsbe- rechtigung für die bisher 20 Plätze (bis Ende 2022) ist entsprechend an- zupassen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Verordnung über die Jugendheime entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime ge- mäss § 7 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfür- sorge.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Diakonie Bethanien wird in Ergänzung zur bestehenden Bei- tragsberechtigung gemäss RRB Nr. 372/2019 für den Betrieb des KiEl Bethanien, Zürich, mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Beitragsberechti- gung im Umfang von weiteren vier Plätzen für Kinder erteilt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017, längstens aber bis 31. De- zember 2022. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2021 einzureichen.
III. Die Gültigkeitsdauer der bestehenden Beitragsberechtigung der Diakonie Bethanien für den Betrieb des KiEl Bethanien im Umfang von 20 Plätzen für Kinder gemäss RRB Nr. 372/2019, Dispositiv II, wird wie folgt angepasst: Die Beitragsberechtigung gilt bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017, längstens aber bis 31. De- zember 2022. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2021 einzureichen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Diakonie Bethanien, Andreas Winkler, Direktor, Buckhauserstrasse 36, Postfach, 8048 Zürich (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli