RRB Nr. 520/2022
Anfrage Wilma Willi, Stadel, David Galeuchet, Bülach, und Thomas Schweizer, Hedingen, betreffend Landschaftsschutz: Wie weiter?, Beantwortung
30 marzo 2022Tedesco10 min
Source zh.ch
Anfrage Wilma Willi, Stadel, David Galeuchet, Bülach, und Thomas Schweizer, Hedingen, betreffend Landschaftsschutz: Wie weiter?, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 35/2022
Sitzung vom 30. März 2022
520. Anfrage (Landschaftsschutz: Wie weiter?) Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, sowie die Kantonsräte David John Galeuchet, Bülach, und Thomas Schweizer, Hedingen, haben am 31. Ja- nuar 2022 folgende Anfrage eingereicht: Der grosse Wert von intakten und naturnahen Landschaften sowie die Bedeutung von historisch einmaligen Kulturlandschaften ist gesell- schaftlich unbestritten. Am 14.1.22 hat die Baudirektion das neue Landschaftsschutzinventar für den Kanton Zürich festgesetzt und am
Erwägungen
18.01.22 kommuniziert. So wurde erfreulicherweise das Objekt 1068 «Risseiszeitliche Erratiker auf dem Haggenberg», respektive die Erwei- terung des Perimeters aufgeführt. Sie ist für Ortskundige selbsterklä- rend, ein Spaziergang auch für nicht Ortskundige sehr empfehlenswert (wobei Gehörschutz je nach Fluglärm sehr zu empfohlen ist). 136 Ob- jekte aus dem Inventar von 1980 wurden aber nicht mehr übernommen, bei 67 weiteren wurden die Perimeter verändert. Auch wenn diese hohe Zahl dadurch relativiert wird, dass teilweise andere Kriterien für die Aufnahme in Anwendung kamen, so ist der Verlust doch signifikant. Teilweise wird aus dem Einwendungsbericht heraus ersichtlich, wieso einzelne Objekte entlassen wurden, teilweise aber auch nicht. Dies ist deshalb relevant, denn die gesetzlichen Grundlagen haben sich in den vergangenen 40 Jahren nicht wesentlich geändert. Landschaften sind Teil der Identität unseres Kantons. Landschaften sind Heimat. Der Ver- lust oder die Banalisierung von Landschaft ist dementsprechend ein Ver- lust an Identität des Kantons und an Heimat. Für die Zukunft ist es des- halb von Interesse, wie der weitere Verlust an Landschaftsqualität ver- hindert werden kann. Gemäss Ausführungen im Einwendungsbericht kann ein als schützenswert erkanntes Inventarobjekt mittels Schutzmass- nahmen gemäss § 205 PBG (i. d. R. mithilfe einer Schutzverfügung oder -verordnung) gesichert werden. In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung folgen- der Fragen:
1. Welche Objekte des Landschaftsinventars 80 wurden wegen der Er- weiterung des Siedlungsgebietes oder der Zersiedelung nicht mehr in das neue Landschaftsinventar übernommen?
2. Welche Objekte des Landschaftsinventars 80 wurden wegen der Pla- nung oder dem Bau von Verkehrsinfrastruktur nicht mehr in das neue Landschaftsinventar übernommen?
3. Welche Objekte im neu festgesetzten Landschaftsschutzinventar ste- hen erkennbar in Widerspruch mit Einträgen im kantonalen Richtplan oder in regionalen Richtplänen respektive mit Sachplänen des Bundes?
4. Welches Instrumentarium steht dem Kanton zur Verfügung, damit in 40 Jahren nicht wieder zu berichten ist, dass weit über hundert Land- schaftsschutzobjekte nicht mehr den Qualitätsanforderungen genügen würden?
5. Wie weit sind Landschaftsqualitätsprojekte gemäss Bundesgesetz- gebung geeignet, um Landschaftsqualität gemäss den angewendeten Kriterien für dieses Inventar zu schaffen?
6. Wie viele Schutzverfügungen oder -verordnung wurden, gestützt auf das Landschaftsschutzinventar seit 1980 erlassen? Welche Gebiete um- fassen diese? Wie viele davon in den letzten 10 Jahren?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Wilma Willi, Stadel, David John Galeuchet, Bülach, und Thomas Schweizer, Hedingen, wird wie folgt beantwortet: Das neue kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte (nach- folgend Landschaftsschutzinventar) löst das Sachgebiet Landschafts- schutz des seit 1980 bestehenden «Inventars der Natur- und Landschafts- schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung» (Inventar 80) ab und bezeichnet besonders wertvolle und charakteristische Zürcher Land- schaften. Das Inventar macht die Interessen des Landschaftsschutzes sichtbar und hält für die inventarisierten Objekte eine Schutzvermu- tung fest. Es bildet eine wichtige Arbeitsgrundlage für Planungs- und Bauprojekte und trägt zu Transparenz und Rechtssicherheit bei. Die gesetzlichen Grundlagen zum Landschaftsschutz im Kanton Zü- rich haben im Verlaufe der letzten 40 Jahre nicht wesentlich geändert. Seit 1999 gibt jedoch § 7 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzver- ordnung (KNHV, 702.11) vor, dass je separate Inventare für die fünf dort bezeichneten Sachgebiete zu erstellen sind. Diesem Auftrag wurde für das Sachgebiet Landschaftsschutz nachgekommen, indem gestützt auf § 7 lit. b KNHV ein separates «kantonales Inventar der Landschafts- schutzobjekte» neu festgesetzt wurde. Gesetzliche Änderungen allein waren aber nicht Auslöser für die Überarbeitung. Eine Überarbeitung war vielmehr notwendig geworden, weil sich einerseits das Landschafts- verständnis sowie der Stellenwert der Landschaft über die Jahre verän- dert haben und anderseits mehrere Inventarobjekte aus dem Inventar 80 aufgrund von Eingriffen und reger Bautätigkeit beeinträchtigt wurden. Im Zuge der Überarbeitung wurden deshalb bestehende Landschafts-
schutzobjekte unter Einbezug von kantonalen Fachstellen, Gemeinden, Planungsregionen, Fachverbänden sowie Expertinnen und Experten über- prüft und neue Objekte in zusätzlichen Objektkategorien aufgenommen. Auf der Grundlage des für die Schweiz im Jahr 2013 in Kraft getretenen Landschaftsübereinkommens des Europarates (SR 0.451.3) wurde ein modernes Verständnis des Landschaftsbegriffes angewendet. Demnach werden Landschaften vermehrt als zusammenhängende räumliche Ein- heiten betrachtet. Zu Fragen 1 und 2: Liegt der Perimeter eines Landschaftsschutzobjekts im Siedlungsge- biet gemäss kantonalem Richtplan, ist dies grundsätzlich kein Ausschluss- kriterium für eine Inventaraufnahme. Das Landschaftsschutzinventar wurde aus einer fachlichen Perspektive erstellt. Für die Beurteilung, ob ein Objekt neu aufgenommen oder aus dem Inventar 80 übernommen wurde, waren insbesondere die Kriterien «Einzigartigkeit im kantona- len Vergleich», «landschaftliche Prägnanz», «Unversehrtheit» und «Sicht- barkeit/Wahrnehmbarkeit» ausschlaggebend. Beim Kriterium «Unver- sehrtheit» sind beispielsweise bauliche Tätigkeiten ein Grund, der für eine Nichtaufnahme in das neue Landschaftsschutzinventar spricht. So- wohl neue Gebäude als auch neue Verkehrsinfrastrukturen können da- bei eine Rolle spielen. Auch ein überbautes Landschaftsschutzobjekt kann aus fachlicher Sicht aber durchaus von Wert sein, wenn es im kantonalen Vergleich mit anderen Objekten derselben Kategorie einzigartig ist. Die Überbauung als alleiniger Grund spricht in den meisten Fällen nicht gegen eine Aufnahme eines Objekts. Nur in vereinzelten Fällen war der Überbauungsgrad Hauptgrund für die Nichtaufnahme eines Objekts oder von Teilbereichen davon. Allerdings fehlt diesen Objekten oftmals auch die Einzigartigkeit und Prägnanz im kantonalen Vergleich, weshalb sie nicht in das neue Landschaftsschutzinventar übernommen wurden. Hauptsächlich aufgrund erfolgter baulicher Tätigkeiten und einer untergeordneten Bedeutung des Objekts im kantonalen Vergleich gänz- lich nicht aus dem Inventar 80 übernommen und nicht mehr festgesetzt wurden beispielsweise die «Seitenmoräne auf dem Hönggerberg» in der Stadt Zürich (Inventar 80, Objekt Nr. 106_1) oder die «Moränen- landschaft Eggrain-Langentannen» in der Gemeinde Rüschlikon (In- ventar 80, Objekt Nr. 102_35). Aufgrund baulicher Tätigkeit und einer untergeordneten Bedeutung des Objekts im kantonalen Vergleich teil- weise nicht mehr festgesetzt wurde beispielsweise die «Schmelzwasser- rinne Neunbrunnental» (Inventar 80, Objekt Nr. 101_112). Zu grossen Teilen aufgrund neuer Verkehrsinfrastruktur nicht mehr festgesetzt wurde das Objekt «Aettenberg und Wüerital (Glaziale Serie von Wetts- wil)» in den Gemeinden Birmensdorf und Wettswil am Albis (Inventar 80,
Objekt Nrn. 102_3, 101_26). Die genannten Objekte sind in der Tabelle der Festsetzungsverfügung der Baudirektion (Nr. 1124/21) vom 14. Ja- nuar 2022 aufgelistet sowie im kantonalen GIS-Browser durch Einblen- den der Ebene «Landschaftsschutz-Inventar 80» einsehbar. Wenn diese Objekte aufgrund der fehlenden Bedeutung im kantonalen Vergleich nicht mehr festgesetzt wurden, bedeutet dies jedoch nicht, dass sie auf kommunaler Ebene ebenfalls eine geringe Bedeutung aufweisen. Sie können unter Umständen in ein kommunales Inventar aufgenommen werden. Zu Frage 3: Bei der Neufestsetzung des Landschaftsschutzinventars wurden be- stehende Planungen oder Sachpläne absichtlich nicht berücksichtigt. Auftrag und Ziel der Überarbeitung oder Erstellung eines Fachinven- tars ist nicht die Vorwegnahme einer Interessenabwägung. Ein Objekt, welches aus fachlicher Sicht möglicherweise schützenswert ist, aufgrund einer laufenden Planung nicht zu inventarisieren, widerspricht dem Charakter und gesetzlichen Auftrag eines Inventars und hätte die fach- liche Qualität des Landschaftsschutzinventars massiv geschmälert. Das Landschaftsschutzinventar dient bei Vorhaben in den Objektperime- tern als wichtige fachliche Grundlage für die Interessenabwägung. Sie nimmt diese aber nicht vorweg. Die Interessen des Landschaftsschutzes fliessen als ein Interesse in die Interessenabwägung mit ein. Inwiefern Landschaftsschutzobjekte mit bestehenden Planungen möglicherweise in Konflikt stehen, ist für die Erarbeitung eines Fachinventars nicht von Relevanz. Das Inventar wurde deshalb auch nicht dahingehend überprüft und angepasst. Dennoch können einige mögliche Konflikte mit im Richtplan eingetragenen Vorhaben exemplarisch genannt wer- den. So durchquert zum Beispiel die im Richtplan eingetragene Zoo- Seilbahn die Perimeter der Gewässerlandschaft «Sagentobelbach» (Objekt Nr. 1514) und der «Kulturerbelandschaft Zürichberg» (Objekt Nr. 6008). Im Weiteren liegt das im regionalen sowie kantonalen Richt- plan eingetragene Kiesabbau- und Deponiegebiet Goldbach (Gemeinde Rüti) in der «Schichtrippenlandschaft Rüti-Batzberg-Laupen-Hitten- berg» (Objekt Nr. 1090). Auch die im kantonalen Richtplan eingetrage- ne Deponie Horgen, Längiberg, befindet sich neu in einem Inventarob- jekt, nämlich in der «Hochstammobstlandschaft Neumatt-Rietwies» (Objekt Nr. 3007). Zu Frage 4: Mit dem neu festgesetzten Inventar liegt eine aktuelle Grundlage vor, um in allen Planungs- und Bauverfahren die Interessen des Landschafts- schutzes transparent darzulegen und vertreten zu können. Da es sich bei den Inventarobjekten um Schutzvermutungen handelt, sind die im Land-
schaftsschutzinventar enthaltenen Perimeter nach wie vor für eine raum- planerische Interessenabwägung zugänglich. Im Rahmen einer solchen Interessenabwägung sind die verschiedenen Interessen dem Interesse des Landschaftsschutzes gegenüberzustellen. In solchen Fällen hilft das neue Inventar mit den darin enthaltenen Beschreibungen und Schutz- zielen, die nötigen Schutz- oder Ersatzmassnahmen zu bestimmen. Da- durch kann der Wert der betroffenen Landschaft erhalten bleiben. Eine Schutzabklärung, die allenfalls zu Schutzmassnahmen führt, erfolgt nur dann, wenn sich bei einem konkreten Vorhaben abzeichnet, dass die im Objektblatt des Inventars beschriebenen Schutzziele durch das Vorhaben nicht eingehalten werden können. Wenn bei einem In- ventarobjekt bzw. bei Teilbereichen des Objekts der tatsächliche Schutz- status abgeklärt wird und man bei dieser Schutzabklärung zum Schluss kommt, dass das Inventarobjekt tatsächlich schützenswert ist, wird die- ses Objekt mit einem definierten Schutzumfang mit einer Schutzverfü- gung, einem Schutzvertrag oder einer Schutzverordnung grundeigen- tümerverbindlich unter Schutz gestellt. Zu Frage 5: Mittels Landschaftsqualitätsprojekten können heute beeinträchtigte Landschaften teilweise aufgewertet werden. Inwiefern Landschaften so weit aufgewertet werden können, damit sie den Aufnahmekriterien ent- sprechen, die bei der Überarbeitung des Landschaftsinventars angewen- det wurden, hängt vom Objekttyp ab. Neue geomorphologisch geprägte Landschaften oder neue Kulturerbelandschaften können beispielsweise nicht mit Landschaftsqualitätsprojekten geschaffen werden, da diese Landschaften über längere Zeiträume entstanden sind und geprägt wur- den. Hingegen könnten neue Hochstammobstlandschaften, Rebland- schaften oder Heckenlandschaften durch Landschaftsqualitätsprojekte gefördert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind kantonale finanzielle Mit- tel für solche Massnahmen aber nur sehr beschränkt vorhanden, sodass es in den nächsten Jahren kaum möglich scheint, mit Aufwertungsmass- nahmen neue Inventarobjekte zu schaffen. Zu Frage 6: Gestützt auf das Natur- und Landschaftsschutzinventar 1980 (Inven- tar 80) wurden 37 Schutzverordnungen erlassen, in denen Landschafts- und/oder Obstgartenschutzzonen ausgeschieden wurden. Teils handelt es sich um neue Schutzverordnungen, teils wurden bestehende Schutz- verordnungen oder Schutzverfügungen überarbeitet. Die seit 1980 er- lassenen Schutzverordnungen sind über das gesamte Kantonsgebiet ver- teilt. Sie sind im kantonalen GIS-Browser in der Ebene «Schutzanord- nungen Natur- und Landschaft» einsehbar, wo jeweils auch das Festset- zungsdatum vermerkt ist.
In den letzten zehn Jahren wurden drei Schutzverordnungen mit Landschaftsinhalten erlassen. Es handelt sich konkret um die «Verord- nung zum Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit über- kommunaler Bedeutung in der Gemeinde Aeugst a. A. und Teilgebieten in Stallikon und Affoltern a. A.» vom 12. Februar 2014, die «Verord- nung zum Schutz des Bachtels und des Allmens» vom 2. März 2015 so- wie die «Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetli- berg Nord» vom 17. Januar 2017. Zudem wurden in den letzten zehn Jahren weitere zwölf Schutzverordnungen mit Landschaftsinhalten im kleineren Rahmen angepasst. Seit 1980 wurde im Landschaftsbereich nur eine Schutzverfügung erlassen. Es handelt sich um die Schutzverfügung im Bereich des Rund- höckers Schöntal in der Gemeinde Wildberg (Baudirektionsverfügung Nr. 1295/20 vom 2. November 2020).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli