RRB Nr. 521/2017
Volksschulgesetz, Änderung; Lehrpersonalgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
7 giugno 2017Tedesco4 min
Source zh.ch
Volksschulgesetz, Änderung; Lehrpersonalgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juni 2017
521. Änderung Volksschulgesetz und Lehrpersonalgesetz, Änderung (Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Massnahme F10.2 der Leistungsüberprüfung 2016 sieht die Aus- arbeitung einer Gesetzesvorlage zur Kommunalisierung der Schulleitun- gen vor. Damit wird den Gemeinden die gesamte Verantwortung für die Organisation und die Führung der Schule übertragen, d. h. für die Schul- pflege, die Schulverwaltung und neu auch für die Schulleitungen. Als Folge der Kommunalisierung entfällt der Kantonsbeitrag an die Löhne der Schulleitungen. Bereits im Projekt «Belastung – Entlastung im Schulfeld» wurden 2010 und 2011 mögliche Massnahmen zur Klärung der kommunalen Organisa- tionsstrukturen diskutiert. In der Folge führte die Bildungsdirektion 2012 die Vernehmlassung «Kompetenzen von Schulpflegen, Schulleitungen und Schulverwaltungen» durch. In den Vernehmlassungsantworten fand die Möglichkeit, einzelne Aufgaben und Kompetenzen der Schulpflege an die Schulleitung zu delegieren, eine deutliche Zustimmung. Ebenso klar kam jedoch auch zum Ausdruck, dass die politisch-strategische Führung bei der Schulpflege belassen werden soll. Bei der Frage, welche Kompetenzen im Einzelnen von der Schulpflege auf die Schulleitung übertragen werden könnten, zeigte sich ein unein- heitliches Bild, ebenso bei der Frage nach einer neuen Hierarchiestufe zwischen Schulleitung und Schulpflege. Die Rückmeldungen der Vernehm- lassung deuten darauf hin, dass die Schulgemeinden selber bestimmen möchten, ob und welche Kompetenzen an ein anderes Organ delegiert werden und ob eine zusätzliche Hierarchiestufen eingerichtet wird (z. B. Geschäftsleitung, Leitung Bildung). Obwohl im geltenden Volksschulgesetz eine hierarchische Zwischen- stufe zwischen Schulleitung und Schulpflege nicht vorgesehen ist, wurde diese in den letzten Jahren von verschiedenen Gemeinden eingeführt. Um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen, dem Wunsch der Schulge- meinden nach mehr Organisationsautonomie entgegenzukommen und die bereits bestehenden Formen von leitenden Verwaltungsstellen und Geschäftsleitungen rechtlich zu verankern, sind gesetzliche Anpassun- gen im Volksschulgesetz notwendig.
2. Eckwerte der geplanten Regelung Für die Kommunalisierung der Schulleitungen und die Erweiterung des Organisationsspielraums der Gemeinden sind verschiedene Anpassungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und im Lehr- personalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) notwendig. Die Kommunalisierung der Schulleitungen sieht die vollständige Über- führung der Schulleitungen in die Kompetenz der Gemeinden vor. Der Kanton ist nicht mehr Arbeitgeber der Schulleitungen, sondern beschränkt sich auf Mindestvorgaben für den Bestand und die Anstellung von Schul- leitungen. Die kantonalen Anstellungsverhältnisse der Schulleiterinnen und Schulleiter werden aufgelöst, was grundsätzlich eine Sozialplanpflicht auslösen wird. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die überwiegende Mehrheit der Schulleitenden von den Gemeinden übernommen wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt Gemeinden die An- stellungsverhältnisse überprüfen werden. Unabhängig von der Kommu- nalisierung kommt der Schulleitung innerhalb der Organisation und Füh- rung der Schule eine zentrale Rolle zu. So sind die Schulleitungen insbe- sondere gefordert, in den Jahren ab dem Schuljahr 2017/2018 den neuen Berufsauftrag für die Lehrpersonen in den Schulen umzusetzen. Zudem wird die Einführung des Lehrplans 21 die Schulleitungen in den kommen- den Jahren stark beanspruchen. Allenfalls ist eine für die Schulleitenden weniger einschneidende Alter- native, bei der die Schulleitenden weiterhin kantonal angestellt bleiben, zu prüfen. Dies hätte zwar zur Folge, dass die angestrebte finanzielle Entlas- tung des Kantons verringert würde. Damit würden allerdings auch keine Zusatzkosten für die Auflösung der kantonalen Anstellungsverhältnisse anfallen. Die Erweiterung der Organisationsautonomie soll durch eine offenere Kompetenzverteilung zwischen Schulpflege und Schulleitung sowie die gesetzliche Verankerung einer zusätzlichen Hierarchiestufe erreicht wer- den. Gemeinden, für die eine organisatorische Zwischenstufe oder eine Anpassung in der Kompetenzregelung nicht notwendig ist, sollen bei der bisherigen Organisation und den bisherigen Kompetenzaufteilungen bleiben können. Mit der vorgesehenen Erweiterung der Organisations- möglichkeiten werden weder die Schulpflegen in ihrer heutigen Form noch die Schulleitungen als Leitung der einzelnen Schuleinheiten infrage ge- stellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Ände- rung des Volksschulgesetzes und des Lehrpersonalgesetzes eine Vernehm- lassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi