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Decisione

RRB Nr. 522/2010

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Rüti, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

14 aprile 2010Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

522. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Rüti)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Rüti haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, an das Gesetz über die politi- schen Rechte und die Volksschulgesetzgebung. Die geänderten Bestim- mungen geben mit Ausnahme von Art. 9 Satz 1 GO, Art. 11 lit. b Ziff. 3 GO, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 GO und Art. 23 GO zu keinen rechtlichen Be- anstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 9 Satz 1 GO müssen Beschlüsse der Gemeindever- sammlung der Abstimmung durch die Urne unterbreitet werden, wenn an dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilnimmt und ein Drittel der bei der Beschlussfassung Anwesenden in der Gemein- deversammlung die Urnenabstimmung verlangt. Diese Bestimmung stimmt nicht mit der seit dem 1. Januar 2006 massgebenden Bestim- mung von Art. 86 Abs. 3 KV überein, wonach in der Primarschulgemein- deversammlung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlan- gen kann, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Art. 9 Satz 1 GO ist daher insoweit nicht genehmigungsfähig, als verlangt wird, dass weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung teilnimmt.

4. Der Primarschulgemeindeversammlung steht nach Art. 11 lit. b Ziff. 3 GO die Übertragung von Schulgemeindeaufgaben von allgemei- ner Bedeutung an externe Organe zu. Davon ausgenommen ist insbe- sondere die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfül- lung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, da die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen in der Gemeindeordnung im Sinne von Art. 98

Abs. 4 KV zu regeln ist und die vorliegende Bestimmung diese Anfor- derungen nicht erfüllt. In diesem Sinne erweist sich Art. 11 lit. b Ziff. 3 GO als genehmigungsfähig.

5. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 GO sieht eine ständige Vertretung der Sekun- darschulpflege Rüti mit beratender Stimme an den Sitzungen der Primar- schulpflege vor. Gemäss § 81 Abs. 5 des Gemeindegesetzes (GG) regelt die Gemeindeordnung die Teilnahme einer Vertretung der Lehrperso- nen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege. Der Leiterin bzw. dem Leiter der Schulverwaltung kommt als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege beratende Stim- me zu (§ 46 Abs. 2 Volksschulgesetz in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GG). Die regelmässige Mitberatung weiterer Personen ist nicht zulässig (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 81 N. 3). Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 GO erweist sich daher nicht als genehmigungsfähig. Es bleibt aber der Primarschulpflege Rüi unbenommen, Mitglieder der Sekundarschulpflege Rüti im Einzelfall einzuladen.

6. Art. 23 GO bestimmt, dass einzelne Verwaltungsaufgaben externen Stellen übertragen werden können. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass mit Verwaltungsaufgaben grundsätzlich nur Vollzugs- und Vorbereitungsaufgaben, für die die Schulpflege zuständig wäre, gemeint sein können. Denn insbesondere die Übertragung von hoheit- lichen Befugnissen an externe Stellen bzw. Dritte müsste in der Gemein- deordnung im Sinne von Art. 98 Abs. 3 und 4 KV geregelt sein, welche Anforderung Art. 23 GO nicht erfüllt. In diesem Sinne erweist sich Art. 23 GO als genehmigungsfähig.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Rüti am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen 4 und 6 sowie unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 9 Satz 1 GO wird insoweit nicht genehmigt, als verlangt wird, dass weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten an der Gemeinde- versammlung teilnimmt. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 GO wird nicht genehmigt.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Rüti, Postfach 635, 8630 Rüti (E), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi