RRB Nr. 522/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Glattfelden, Änderung, Genehmigung
20 maggio 2026Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2026
522. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Glattfelden, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Glattfelden ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teil- revision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Glattfelden beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen insbesondere die Verlagerung der Kompetenz zur Einbürgerung von der Gemeindeversammlung auf den Gemeinderat.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Glatt- felden am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Glattfelden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, so- wie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des In- nern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli