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Decisione

RRB Nr. 525/2016

Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016, Schreiben an den Bundesrat

31 maggio 2016Tedesco6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2016

525. Massnahmenplan Luftreinhaltung (Teilrevision 2016),

Erwägungen

Schreiben an den Bundesrat Die Luftschadstoffbelastung liegt im Kanton Zürich teilweise über den Grenzwerten der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV). So werden die Jahresmittelgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) von 30 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft (µg/m3) und für Feinstaub (PM10, 20 µg/m3) in städtischen Gebieten sowie entlang viel befahrener Strassen in den letzten Jahren immer noch deutlich überschritten. Auch die Ozonbelastung liegt in den Sommermonaten grossflächig über dem Stundenmittelgrenzwert der LRV (120 µg/m3). Die Folgen der übermäs- sigen Luftschadstoffbelastung sind gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Atemwegs- und Herzkreislauferkrankungen sowie Lungenkrebs. Auch der Stickstoffeintrag in die Wälder und empfindlichen Ökosysteme über- schreitet deren Belastungsgrenzen deutlich. Die übermässige Stickstoff- belastung führt zu einem Verlust der Artenvielfalt sowie dazu, dass Wäl- der weniger widerstandsfähig sind gegenüber Sturmereignissen, Trocken- heit oder Frost. Der Kanton Zürich ist gemäss Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 31 ff. LRV verpflichtet, einen Massnahmenplan zu er- stellen und aufzuzeigen, wie diese Belastung herabgesetzt werden kann. Der Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 wurde am 9. Dezember 2009 beschlossen und ist seither weitgehend erfolgreich umgesetzt worden. Die Umsetzung der Massnahmen hat in einigen Bereichen zu Verbesse- rungen geführt, die Ziele sind aber noch nicht erreicht. Deshalb hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 21/2016 eine Teilrevision des Massnah- menplans 2008 beschlossen. Damit lassen sich jedoch die Vorgaben der LRV nicht aus eigener Kraft erreichen; es sind weitere Massnahmen des Bundes nötig. Der Massnahmenplan umfasst deshalb auch Massnahmen, für die der Bund zuständig ist (siehe ABl 2016-01-22, Dispositiv I. B. 3.). Deren Anordnung ist entsprechend Art. 44a Abs. 3 USG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 LRV dem Bund zu beantragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an den Bundesrat: A. Die Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Ozon (O3) werden heute im Kanton Zürich teilweise deutlich überschritten. Ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist übermässigen Luftschadstoffbelastungen ausgesetzt. Der Regierungsrat hat deshalb am 13. Januar 2016 eine Teil- revision des Massnahmenplans Luftreinhaltung beschlossen. Mit den vor- gesehenen Massnahmen sollen die Feinstaubemissionen bis 2020 um rund 230 Tonnen und die Stickoxid-(NOx-)Emissionen um rund 650 Tonnen pro Jahr gesenkt werden. Wichtige Ziele sind einerseits die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und anderseits der Schutz empfindlicher Ökosysteme und Wälder vor übermässigen Stickstoffeinträgen. Deshalb setzt der Massnahmenplan das Schwergewicht einerseits auf die Vermin- derung der krebserregenden Russpartikel von Fahrzeugen und Maschinen und anderseits auf die Verminderung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft. Die Emissionsprognosen zeigen jedoch auf, dass diese Ziele auch bei vollständiger Umsetzung des Massnahmenplans bis 2020 nicht erreicht werden können. Dazu sind weitere Massnahmen in der Zu- ständigkeit des Bundes notwendig. B. Der revidierte kantonale Massnahmenplan enthält in den nachfol- genden Bereichen Massnahmen, die in die Zuständigkeit des Bundes fal- len: 1. Im Bereich Verkehr haben die Abgasmessungen ergeben, dass die Stickstoffmonoxid-(NO-)Emissionen von dieselbetriebenen Fahrzeugen in den letzten Jahren nicht abgenommen haben, obwohl die geltenden Abgasvorschriften für Fahrzeuge laufend verschärft worden sind. Diese Erkenntnis hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mit- hilfe des Messsystems «Remote Sensing Detector» gewonnen, das eine berührungsfreie Messung der Abgase von vorbeifahrenden Fahrzeugen am Strassenrand ermöglicht. Seit 2013 sind neuere Fahrzeuge, die über ein sogenanntes On-Board-Diagnose-System verfügen, zudem von der Ab- gaswartungspflicht befreit. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse er- achten wir es als notwendig, dass die Emissionen von Strassenfahrzeugen im Fahrbetrieb überwacht werden. Ein geeignetes Mittel zur Verminderung der Emissionen des Strassen- verkehrs ist die Verlagerung von Gütertransporten auf die Bahn. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es sich um den Transport von Massengütern handelt. Im Kanton Zürich werden Kies,

Aushub und andere Massengüter in erster Linie mit der Bahn transpor- tiert. 2008 ist die Verantwortlichkeit für die Nationalstrassen an den Bund übergegangen. Da beim Bau von Nationalstrassen und weiteren Verkehrs- infrastrukturvorhaben grössere Mengen an Kies und Aushub transpor- tiert werden müssen, wird weiter beantragt, dass auch der Bund solche Massengüter möglichst mit der Bahn befördern lässt. 2. Im Bereich Industrie und Gewerbe gilt es, auch bei den mobilen Maschinen und Geräten mit geeigneten Massnahmen anzusetzen, um die Feinstaub-(PM10-)Emissionen zu senken. Mit der Änderung der Luft- reinhalte-Verordnung (LRV) vom 19. September 2008 wurden für Bau- maschinen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, strengere Anforde- rungen bezüglich der PM10-Emissionen eingeführt. Diese Anforderun- gen sollen künftig auch für Maschinen und Geräte gelten, die auf ande- ren stationären Anlagen zum Einsatz kommen. 3. Im Bereich Landwirtschaft wurden in den letzten Jahren verschie- dene technische Möglichkeiten entwickelt, um die Ammoniakemissio- nen aus der Nutztierhaltung zu vermindern. Diese Massnahmen werden mittlerweile auf vielen Landwirtschaftsbetrieben umgesetzt. So kann bei- spielsweise durch den Einsatz eines Schleppschlauchs, der die Gülle bei der Gülleausbringung bodennah verteilt, erreicht werden, dass im Ver- gleich zu herkömmlichen Ausbringmethoden etwa 30% weniger Am- moniak in die Luft gelangen, dafür mehr Stickstoff in den Boden. Es ist anzunehmen, dass der Stickstoff in der Gülle somit effizienter für das Wachstum der Kulturen genutzt werden kann. Aus diesem Grund bean- tragen wir, dass der in der aktuellen Suisse-Bilanz des Bundesamtes für Landwirtschaft berücksichtigte Stickstoffausnutzungsgrad überprüft und allenfalls angepasst wird. Damit soll für Landwirtinnen und Landwirte, welche die vorhandenen technischen Möglichkeiten noch nicht ausrei- chend anwenden, ein Anreiz zu deren Nutzung geschaffen werden. C. Wir unterbreiten Ihnen daher den revidierten kantonalen Mass- nahmenplan (Beilage) und stellen gestützt auf Art. 44a Abs. 3 des Um- weltschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 LRV die folgenden Anträge: Anträge im Bereich Verkehr: – Es seien die notwendigen Grundlagen für die Überwachung der Motor- fahrzeugemissionen im Alltagsbetrieb zu erheben und auszuwerten. – Es seien geeignete Massnahmen zu treffen, damit der Transport von Kies, Aushub und anderen Massengütern im Auftrag des Bundes in erster Linie mit der Bahn erfolgt.

Antrag im Bereich Maschinen und Geräte: – Es seien die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, dass alle neu in Be- trieb genommenen dieselbetriebenen Maschinen und Geräte ab 18 kW, unabhängig von deren Einsatzgebiet, den Anforderungen für Bau- maschinen gemäss Anhang 4 Ziff. 3 ff. LRV entsprechen. Antrag im Bereich Landwirtschaft: – Bei der Berechnung der Stickstoffeffizienz im Rahmen des ökologi- schen Leistungsnachweises sei der Basiswert für den Stickstoffausnut- zungsgrad in der Nährstoffbilanz zu überprüfen und an die heutigen Gegebenheiten anzupassen.

II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirek- tion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi