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Decisione

RRB Nr. 526/2019

Amt für Jugend und Berufsberatung, Sozialplan, Festlegung, gebundene Ausgabe

5 giugno 2019Tedesco4 min

Source zh.ch

Amt für Jugend und Berufsberatung, Sozialplan, Festlegung, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2019

526. Amt für Jugend und Berufsberatung (Sozialplan)

Erwägungen

Das Angebot der Begleiteten Besuchstreffs (BBT) gehört gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (LS 852.1) zu den gesetzlichen Aufgaben des Amts für Jugend und Berufsberatung. Die begleiteten Besuchstage dienen der Aufrechterhaltung, dem Wie- deraufbau, der Verbesserung oder der Stabilisierung der Beziehung zwi- schen dem kontaktberechtigten Elternteil und dem Kind. Das Angebot unterstützt die Eltern darin, die Verantwortung zur eigenständigen Durch- führung der Kontakte wieder selber zu übernehmen und die Begleiteten Besuchstreffs abzulösen. Wenn nötig unterstützt das Personal die Eltern mit pädagogischen Hinweisen oder im Umgang mit dem Kind. Die Be- gleiteten Besuchstreffs sind eine unterstützende Massnahme, ergänzend oder in Verbindung zu anderen Angeboten oder nötigen Massnahmen, die nach Erreichung der festgelegten Ziele abgeschlossen werden sollen. Der Kanton Zürich verfügt über fünf Begleitete Besuchstreffs. Das Angebot entspricht allerdings nicht mehr dem tatsächlichen Bedarf. Des- halb wird das Angebot auf zwei BBT im Kanton Zürich konzentriert. Mit dieser Lösung können die BBT zielgruppenspezifischer ausgestaltet und flexiblere sowie häufigere Öffnungszeiten angeboten werden. Aus organisatorischen Gründen und da das Amt für Jugend und Be- rufsberatung nicht über die notwendige Infrastruktur verfügt, wird das BBT-Angebot auf den 1. Januar 2020 an externe Anbietende ausgelagert. Am 25. Oktober 2018 fand eine Informationsveranstaltung für das be- troffene Personal statt, zu der auch die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (VPV) und der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste, Zürich (vpod), eingeladen wurden. An der Veran- staltung wurde dem Personal eröffnet, dass eine Auslagerung des Ange- bots an einen oder mehrere externe Anbietende vorgesehen sei und das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialplans auf den 31. Dezember 2019 aufgelöst werden müsse. Von den Kündigungen sind 24 Personen mit kleinen Anstellungspensen im Nebenerwerb betroffen; eine Person hat ein Pensum von 20%.

Die Bildungsdirektion hat in Anwendung von § 27 des Personalgeset- zes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) in Verbindung mit §§ 16d ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) einen Sozialplan ausgearbeitet. Die Leistungen gemäss Sozialplan und die Situation der Mitarbeitenden lassen sich wie folgt zusammenfassen: – Der Sozialplan sieht Abfindungen zwischen drei und zehn Monatslöh- nen vor. Die Lage keiner bzw. keines Mitarbeitenden ist als Härtefall zu bezeichnen. Die gesamten Kosten für die Abfindungen betragen rund Fr. 46 742. – In der Regel handelt es sich bei den Anstellungen um einen Neben- erwerb. Drei Personen verfügen über ein Jahresgehalt im fünfstelligen Bereich. Diesen Mitarbeitenden wird auf Wunsch eine beruf‌liche Standortbestimmung in einem Berufsinformationszentrum oder einen Beitrag an eine Weiterbildung im Umfang von Fr. 2000 angeboten. Die Kosten dieser Massnahmen betragen insgesamt Fr. 6000. – Ein Mitarbeiter war aufgrund seiner 20%-Anstellung bei der BVK ver- sichert. Bei ihm erfolgt eine Entlassung altershalber gemäss § 24b Abs. 1 lit. c PG. Die Kosten für diese Massnahme betragen Fr. 78 220. Berechnet auf den Löhnen von 2018 führt der Sozialplan zu Kosten von voraussichtlich Fr. 130 962, einschliesslich Sozialleistungen. Da die Löhne bei der Arbeit auf Abruf schwanken, können die tatsächlich an- fallenden Kosten erst im Zeitpunkt des Austritts am 31. Dezember 2019 eindeutig bestimmt werden. Aus diesem Grund soll für den Sozialplan eine Ausgabe von höchstens Fr. 145 000, einschliesslich einer Schwankungs- reserve von 10%, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt werden. Bei den Aufwendun- gen handelt es sich gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Control- ling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) um gebundene Ausgaben. Den Personalverbänden VPV und VPOD wurde der Entwurf am 2. April 2019 vorgelegt. Die VPV erklärten sich mit dem Sozialplan ein- verstanden. Der VPOD liess sich nicht verlauten. Das Personalamt stimmt den vorgesehenen Sozialplanleistungen zu.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Sozialplan für die Begleiteten Besuchstreffs im Amt für Jugend und Berufsberatung wird festgelegt.

II. Für den Sozialplan wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 145 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt.

III. Mitteilung an die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zü- rich (Peter Reinhard, Präsident, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zü- rich), den VPOD Zürich (Roland Brunner, Regionalsekretär, Birmens- dorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich) sowie an die Finanzdirek- tion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli