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Decisione

RRB Nr. 529/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofverband Weiningen, neue Statuten, Genehmigung

14 aprile 2010Tedesco4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofverband Weiningen, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

529. Gemeindewesen (Zweckverband, Friedhofverband Weiningen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Geroldswil, Oetwil a. d. L., Unterengs- tringen und Weiningen bilden seit 1967 unter der Bezeichnung «Fried- hofverband Weiningen» einen Zweckverband (RRB Nr. 371/1967), dem der Betrieb des gemeinsamen Friedhofs in Weiningen und die Besor- gung des Bestattungswesens der vier Gemeinden übertragen ist. Auf- grund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokra- tisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden haben den neuen Statuten zwi- schen dem 26. Oktober und dem 2. Dezember 2009 zugestimmt. Der Be- zirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten und die Erweiterung der Finanz- kompetenzen der Friedhofkommission.

3. Art. 26 Abs. 1 der Statuten gibt Anlass zu Bemerkungen: Art. 5 lit. e der Statuten führt den Friedhofvorsteher oder die Friedhofvorsteherin als Organ des Zweckverbands auf. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Statuten be- sagt, dass der Friedhofvorsteher oder die Friedhofvorsteherin die Ver- bandsverwaltung und das Bestattungsamt leitet. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass der Friedhofvorsteher oder die Friedhofvorstehe- rin die Stellung eines geschäftsführenden Organs hat. Entsprechend obliegt dem Friedhofvorsteher oder der Friedhofvorsteherin gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Statuten die Antragsstellung an den Ver- bandsvorstand, d. h. an die Friedhofkommission. Demgegenüber sieht Art. 26 Abs. 1 der Statuten vor, dass die Friedhofkommission aus fünf Mitgliedern besteht (vgl. Satz 1) und sich aus den Gemeindepräsiden-

ten oder -präsidentinnen der vier Verbandsgemeinden sowie dem Fried- hofvorsteher oder der Friedhofvorsteherin zusammensetzt (vgl. Satz 2). Der Friedhofvorsteher oder die Friedhofvorsteherin kann nicht zu- gleich Mitglied der Friedhofkommission und ein selbstständiges Organ mit Geschäftsführungsfunktion sein. Die Friedhofkommission hat ge- mäss Art. 27 lit. b der Statuten die Aufsicht über das Friedhof- und Be- stattungswesen und damit auch über die Geschäftsführung und ist dem geschäftsführenden Organ übergeordnet. Gemäss § 26 Abs. 1 des Geset- zes über die politischen Rechte (GPR) sind Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- und Aufsichtsverhältnis zuein- ander stehen, unvereinbar. Die Stellung des Friedhofvorstehers oder der Friedhofvorsteherin als geschäftsführendes Organ lässt sich somit nicht mit seiner bzw. ihrer Mitgliedschaft in der Friedhofkommission vereinbaren. Zulässig ist einzig, dass der Friedhofvorsteher oder die Friedhofvorsteherin als geschäftsführendes Organ an den Sitzungen der Friedhofkommission mit beratender Stimme teilnimmt. Entsprechend ist Art. 26 Abs. 1 der Statuten in dem Sinn zu genehmigen, dass die Fried- hofkommission nur aus vier Mitgliedern besteht, nämlich aus den Ge- meindepräsidenten oder -präsidentinnen der vier Verbandsgemeinden, und der Friedhofvorsteher oder die Friedhofvorsteherin mit beratender Stimme an den Sitzungen der Friedhofkommission teilnimmt. Der Zweckverband ist zu verpflichten, Art. 26 Abs. 1 der Statuten bei der nächsten Statutenrevision im Sinn dieser Erwägungen zu berichti- gen bzw. zu ergänzen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Friedhofverband Weiningen wer- den im Sinn der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Zweckverband wird verpflichtet, Art. 26 Abs. 1 der Statuten bei der nächsten Statutenrevision im Sinn der Erwägung 3 zu berich- tigen bzw. zu ergänzen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Zweckverband Friedhofverband Weiningen, c/o Gemeindeverwaltung Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weinin- gen (E), an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Geroldswil, Huebwiesenstrasse 24, Postfach 131, 8954 Geroldswil, Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 138, 8955 Oetwil a. d. L., Unterengstringen, Weiningerstrasse 50, 8103 Unterengstringen, und Weiningen, Badener- strasse 15, 8104 Weiningen, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi