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Decisione

RRB Nr. 53/2016

Energieverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK

27 gennaio 2016Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Januar 2016

53. Änderung der Energieverordnung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 18. November 2015 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Entwurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezem- ber 1998 (EnV; SR 730.01) zur Anhörung. Heute sieht die CO2-Verordnung (SR 641.711) eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe vor. Im Rahmen des Gebäudeprogramms leitet der Bund einen Teil der CO2-Abgabe als Finanzhilfe an die Kantone weiter für Mass- nahmen zur Verminderung des CO2-Ausstosses bei Gebäuden. Das Ge- bäudeprogramm ist in zwei Teile gegliedert. Teil A fördert Massnahmen zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle von bestehenden Bauten, und Teil B fördert Massnahmen für die Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme. Der Bund stellt für Teil B den Kantonen Global- beiträge zur Verfügung. Für den kantonalen Beitrag steht dem Kanton der Rahmenkredit 2014–2017 für Subventionen gestützt auf § 16 des Ener- giegesetzes zur Verfügung (Vorlage 5015). Die Energiedirektorenkonfe- renz (EnDK) schloss im Auftrag der Kantone mit dem Bund für den Voll- zug von Teil A eine schweizweit gültige Programmvereinbarung ab (vgl. RRB Nr. 1140/2009). Die Verordnungsänderung legt die Rahmenbedingungen für die Förde- rung neu fest und regelt die Entschädigung der Vollzugskosten. Der Pro- grammteil A und B des Gebäudeprogramms werden zusammengelegt und dem Kanton zur Abwicklung übertragen. Gleichzeitig zur Energieverordnung soll auch die CO2-Verordnung an- gepasst werden, damit die Regelungen zur Entschädigung der Vollzugs- kosten für Teil A und B übereinstimmen. Beide Entwürfe sehen vor, dass die anfallenden Vollzugskosten mit einem pauschalen Beitrag von 5% der vom Bund an den Kanton ausgerichteten Fördergelder entschädigt werden. Den Kantonen sollte es mit diesen Änderungen möglich sein, ihren Vollzugsaufwand ohne Budgeterhöhung zu decken und die Weiterführung eines Förderprogramms zu gewährleisten. Die Baudirektion beabsichtigt, die Gesuchsprüfungen wie bisher an Dritte zu vergeben. Bei den weiteren vorgesehenen Änderungen im Anhang zur Energie- verordnung handelt es sich im Wesentlichen um untergeordnete Anpas- sungen an das Recht der Europäischen Union.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Dienst FU, 3003 Bern; auch per E-Mail an EnV.AEE@bfe.admin.ch): Wir danken für die Einladung vom 18. November 2015, zum Entwurf der Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730. 01) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Wir stimmen der Änderung von Art. 17 Abs. 6 EnV zu. Der Vollzug des Gebäudeförderprogramms wird gegenüber dem geltenden System eher teurer, da durch den Einzelvollzug in den Kantonen in einem geringeren Ausmass Skaleneffekte zum Tragen kommen können. Durch das Zusam- menlegen der Teile A und B im Vollzug ist eine Ermässigung des bisheri- gen ausschliesslich für den Teil A gewährten Vollzugskostensatzes von 6,5% auf 5% über alle Massnahmen (Teil A und B) vertretbar. Einen noch tieferen Kostensatz lehnen wir jedoch ab. Zu den weiteren Änderungen in den Anhängen der Energieverordnung verzichten wir auf eine Stellungnahme.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi