RRB Nr. 532/2024
Änderung des Zivildienstgesetzes, Vernehmlassung
22 maggio 2024Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Mai 2024
532. Änderung des Zivildienstgesetzes, Vernehmlassung
Erwägungen
Mit Schreiben vom 1. März 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Zivildienstgesetzes (SR 824.0) eröffnet. Die Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 2019 zur Änderung des Zivildienstgesetzes (BBl 2019 2459), die mit acht Massnahmen das gleiche Ziel wie die vorliegende Vorlage verfolgte, wurde in den Schluss- abstimmungen vom 19. Juni 2020 vom Ständerat angenommen und vom Nationalrat abgelehnt. National- und Ständerat nahmen am 29. Septem- ber 2022 bzw. 6. März 2023 die Motion 22.3055 betreffend Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken an, die sechs der bereits 2019 formulierten acht Massnahmen unverändert wiederaufnimmt. Die Räte folgten damit dem Antrag des Bundesrates vom 27. April 2022 auf Annahme der Motion. Die Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst bleiben in absoluten Zah- len hoch (2023: 6754). Weiterhin hoch bleibt auch die Zahl der Armee- angehörigen, die ein Gesuch um Zulassung zum zivilen Ersatzdienst stellen, nachdem sie bereits einen wesentlichen Teil ihrer Militärdienst- pflicht in der Armee geleistet haben. Ebenfalls unverändert hoch ist die Zahl der Kader und Fachspezialistinnen und Fachspezialisten, die aus der Armee ausscheiden, um zivilen Ersatzdienst zu leisten. Diese Rea- litäten, die der Bundesrat bereits in früheren Jahren als problematisch erkannt hat, haben Auswirkungen auf die Alimentierung der Armee mit Militärdienstpflichtigen in genügender Zahl und den benötigten Kom- petenzen und Erfahrungen und damit auf die Fähigkeit der Armee zur Auftragserfüllung. Der Handlungsbedarf für Änderungen des Zivildienstgesetzes zur Wahrung und Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass keine freie Wahl zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht, ist – wie bei der Vorlage von 2019 – weiterhin gegeben. Die Vorlage um- fasst die Umsetzung der sechs in der Motion 22.3055 geforderten Mass- nahmen: – Massnahme 1: Die Mindestanzahl von 150 Diensttagen im Zivildienst muss in jedem Fall gewährleistet sein. – Massnahme 2: Faktor 1.5 gilt auch für Unteroffiziere und Offiziere bei der Diensttageberechnung für den Zivildienst. – Massnahme 3: Keine Einsätze im Zivildienst, die ein begonnenes oder abgeschlossenes Human-, Zahn- oder Veterinärstudium erfordern.
– Massnahme 4: Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen. – Massnahme 5: Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung. – Massnahme 6: Pflicht, den sog. «langen Einsatz» im Zivildienst spä- testens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzu- schliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird. Gemäss erläuterndem Bericht ist eine verbindliche quantitative Aus- sage zum Umfang der Senkung der Anzahl Zulassungen zum Zivildienst nicht möglich. Es wird aber eine deutlich spürbare dämpfende Wirkung bei den Wechseln von ausgebildeten Soldaten in den Zivildienst erwar- tet. Falls weniger Personen zum Zivildienst zugelassen werden, werden längerfristig weniger Zivildiensttage geleistet. Dies wird in spezifischen Tätigkeitsbereichen mit einem Rückgang entsprechender Einsätze zu- gunsten von Kantonen und Gemeinden verbunden sein. Für kantonale Einsatzbetriebe wie beispielsweise Schulen und Spitäler kann dies per- sonelle und finanzielle Auswirkungen zur Folge haben. Auf den Zivilschutz hat die geplante Gesetzesrevision keine direkten Auswirkungen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsdienst@zivi.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. März 2024 haben Sie uns zur Vernehmlassung zur Änderung des Zivildienstgesetzes zur Stellungnahme eingeladen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich zweckmässige Massnahmen zur nach- haltigen Sicherung der Alimentierung der Armee, damit diese ihre sicher- heitspolitisch geforderten Leistungen zu erbringen vermag. Die Armee selber kann dazu ihren Beitrag leisten, indem sie die Glaubwürdigkeit des Militärs und ihrer Kader sowie einen attraktiven Militärdienst ge- währleistet. Soweit gesetzliche Massnahmen im Zivildienstbereich zur Sicherung der Armeebestände erforderlich sind, weisen wir darauf hin, dass auch der Zivildienst im bestehenden Dienstpflichtsystem zur Wehr- gerechtigkeit beiträgt. Die Armee ist jedoch im Unterschied zum Zivil- dienst auf eine bestimmte Grösse angewiesen, um ihren Auftrag zu er- füllen.
Vor diesem Hintergrund erachten wir insbesondere die vorgeschla- gene Massnahme 1, wonach alle zum Zivildienst zugelassenen Personen mindestens 150 Zivildiensttage leisten müssen, wenn sie ihre Ausbildungs- dienstpflicht in der Armee nicht vollständig erfüllt haben, als geeignet, die Abgänge bereits ausgebildeter Angehöriger der Armee aus den For- mationen substanziell zu verringern. Sie ist gegenüber den Zivildienst- pflichtigen auch vertretbar.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli