RRB Nr. 537/2018
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Marthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
13 giugno 2018Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Marthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juni 2018
537. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Marthalen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Fe- bruar 2005 (KV; LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schul- gemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungs- rates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015). Allfäl- lige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Marthalen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. November 2017 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Marthalen beschlos- sen. Die Neuerungen umfassen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Martha- len am 26. November 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Marthalen, Underdorf 2, Postfach, 8460 Marthalen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli