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Decisione

RRB Nr. 544/2025

Änderung der Winterreserveverordnung, Vernehmlassung

21 maggio 2025Tedesco6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2025

544. Änderung der Winterreserveverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 7. März 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf zur Änderung der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV, SR 734.722) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Energieversorgungssicherheit soll mit verschiedenen Massnahmen gestärkt werden. Im Strombereich stehen zur Absicherung gegen ausser- ordentliche Knappheitssituationen auf der Erzeugungsseite eine Wasser- kraftreserve sowie die Bereitstellung einer ergänzenden thermischen Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen im Zentrum. 2023 hatte die Eidgenössische Elektrizitätskommission eine thermische Reservekraftwerkskapazität von mindestens 400 Megawatt ab 2025 emp- fohlen. Die Stromreserve wurde vom Bundesrat aufgrund der Dringlichkeit mit der WResV auf dem Verordnungsweg gestützt auf Art. 9 des Strom- versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) eingeführt. Mittelfristig bedarf die Stromreserve aber auch einer Abstützung im Gesetz. Im März 2024 überwies der Bundesrat die Vorlage zur Anpas- sung des StromVG betreffend die Stromreserve an die eidgenössischen Räte. Die Beratungen dazu sind noch im Gang. Mit der WResV soll das Risiko einer Energiemangellage vermindert und die Energieversorgung im Winter gestärkt werden. Sie regelt die thermischen Stromreserven (Reservekraftwerke und Notstromgruppen) und ist bis Ende 2026 befristet. Auf dieser Grundlage wurden die be- stehenden Reservekraftwerke Birr, Monthey und Cornaux sowie Not- stromgruppen bis Ende April 2026 unter Vertrag genommen. Danach sollen sie durch neue Reservekraftwerke abgelöst werden. Die Abklärun- gen mit potenziellen Betreibenden dieser Kraftwerke sind noch im Gang. Es zeigt sich, dass eine zeitlich nahtlose Ablösung nicht realistisch ist. Ab Frühling 2026 könnte damit eine Lücke bei der thermischen Strom- reserve entstehen. Eine Verlängerung der Verträge mit den Anbietenden der bestehenden Reservekraftwerke und Notstromgruppen wird deshalb nötig und soll mit der vorliegenden Verlängerung der WResV ermöglicht werden. Die Verlängerung der bis 2026 befristeten Verträge mit den drei be- stehenden Reservekraftwerken und den Notstromgruppen bis 2030 würde gestützt auf die gegenwärtigen Kosten zu geschätzten zusätzlichen Kosten von 386 Mio. Franken führen. Darin enthalten sind bei den Not-

stromgruppen Bereitstellungskosten sowie Sanierungsmassnahmen für Partikelfilter und Synchronisierungseinrichtungen. Die Kosten werden über das Netznutzungsentgelt auf die Stromkonsumentinnen und Strom- konsumenten überwälzt. Diese werden für die Jahre 2027 bis 2030 höchstens rund 0,18 Rappen pro Kilowattstunde mehr bezahlen müssen. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4500 kWh entspricht dies rund Fr. 8 pro Jahr. In den letzten Jahren gab es mehrere Anpassungen von verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zur Vermeidung einer Strommangellage. Das Zusammenspiel dieser Anpassungen ist jedoch unklar. Es ist insbe- sondere unklar, unter welchen Bedingungen welche Massnahmen auf der Produktions- und/oder Verbrauchsseite umgesetzt werden. Bereits im Rahmen vorgängiger Vernehmlassungen (RRB Nr. 1500/2022 zur Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter, RRB-Nr. 977/2023 zu Änderungen der Winterreserveverordnung, RRB Nr. 1135/2024 zur Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage) wurde darauf hingewiesen, dass die Umweltschutz- bestimmungen auch im Falle einer Strommangellage möglichst einzu- halten sind. Dafür soll auch die vorliegende Verlängerung der WResV sorgen und sicherstellen, dass dafür notwendige Nachrüstungen bei Notstromgruppen getätigt werden. Allfällige Lockerungen von Umwelt- schutzbestimmungen sind rechtzeitig vorzubereiten und die Kantone sind dabei anzuhören. Die vorgesehenen Änderungen der WResV haben keine wesentlichen unmittelbaren Auswirkungen auf den Kanton.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 7. März 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV, SR 734.722) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt: Wir sind mit den vorgesehenen Änderungen der WResV grundsätz- lich einverstanden. Wir unterstützen die gemeinsame Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 9. Mai 2025 und stellen folgende Anträge:

Antrag 1: Es ist aufzuzeigen, wie die Gesetze und Verordnungen zur Verhinderung einer Strommangellage – einschliesslich der vorliegenden Verlängerung der WResV – verknüpft sind. Begründung: Im Bereich der Versorgungssicherheit bei kurzfristigen Knappheitssituationen und bei Mangellagen wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Massnahmen getroffen, welche in verschiedenen Erlassen festgehalten sind. Um den übergeordneten Rahmen besser zu verstehen, ist aufzuzeigen, wie die verschiedenen Verordnungen und Gesetze miteinander verknüpft sind und zusammenspielen. Insbeson- dere braucht es mehr Transparenz in der Frage, wann welche Massnah- men (produktions- und verbrauchsseitig) ausgelöst werden. Antrag 2: Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen und Ein- bezug der Kantone Bestehende und neue Anlagen haben grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 den einschlägigen Umweltvorschriften zu genügen. Erweisen sich Lockerungen von Umweltschutzbestimmungen für die Zeit nach 2026 gleichwohl als notwendig, sind diese rechtzeitig vorzubereiten. Die Kantone, namentlich die Luftreinhalte-, die Lärmschutz- und die Gewässerschutzfachstellen, sind dabei anzuhören. Begründung: Negative Umweltauswirkungen verbunden mit dem Be- trieb der Reservekraftwerke und Notstromgruppen sind zu vermeiden. Aufgrund der Bedeutung einer unterbruchsfreien Stromversorgung waren die EnDK und die BPUK im Grundsatz damit einverstanden, befristete Erleichterungen von den Luftreinhaltevorschriften zu ermög- lichen. Bestehende und neue Anlagen haben aber ab dem 1. Januar 2027 den einschlägigen Umweltvorschriften zu genügen. Antrag 3: Finanzierung von Sanierungsmassnahmen (vgl. erläuternder Bericht, zweitletzter Abschnitt auf Seite 2) Massnahmen zur Verminderung von negativen Umweltauswirkungen, für die erst im Rahmen der Revision des StromVG finanzielle Beiträge vorgesehen sind, sollen bereits mit der vorliegenden Änderung der WResV finanziell unterstützt werden. Begründung: Im Rahmen der WResV sollen Verbesserungsmassnah- men betreffend die Partikelemissionen im Dauerbetrieb bei Notstrom- gruppen finanziert werden. Dies wird begrüsst. Andere Massnahmen (wie z. B. Katalysatoren zur Senkung der NOx-Werte) sollen erst mit dem revidierten StromVG finanziert werden. Dies würde dazu führen, dass sich die Umsetzung dieser für die Luftqualität wichtigen Massnahmen verzögert.

Antrag 4: Inselbetrieb von Notstromgruppen (vgl. Art. 7 Abs. 2 E-WResV) Notstromgruppen im Inselbetrieb, die nicht ins Netz einspeisen, sollen nicht von einer Reserveteilnahme ausgeschlossen werden. Begründung: Auch Notstromaggregate, die nicht ins öffentliche Strom- netz einspeisen, können in einer unvorhergesehenen Knappheitssituation die Netze entlasten. Antrag 5: Befristung (vgl. Art. 30 Abs. 2bis E-WResV) Die WResV ist längstens bis zum Inkrafttreten des revidierten Strom- versorgungsgesetzes zu befristen und nicht bis Ende 2030. Begründung: Die Stromreserve wurde vom Bundesrat aufgrund der Dringlichkeit mit der WResV auf dem Verordnungsweg gestützt auf Art. 9 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) eingeführt. Mittelfristig bedarf die Stromreserve aber auch einer Ab- stützung im Gesetz. Die fehlende gesetzliche Grundlage für die ergän- zende Reserve führt zu Unsicherheiten und Risiken für die beteiligten Akteure. Eine besondere Herausforderung stellt die mangelnde Rechts- sicherheit für die bereits laufenden Verhandlungen des Bundesamtes für Energie mit Anbietern von Reservekraftwerken dar. Die Beratungen zur diesbezüglichen Vorlage des Bundesrates zur Revision des StromVG sind noch im Gang. Nach Abschluss der parlamentarischen Beratung ist die Inkraftsetzung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zügig voranzutreiben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli