RRB Nr. 55/2020
Gemeindewesen, Zweckverband Forstrevier Hardwald Umgebung, neue Statuten, Genehmigung
29 gennaio 2020Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Forstrevier Hardwald Umgebung, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2020
55. Gemeindewesen (Zweckverband Forstrevier Hardwald Umgebung)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungs- rates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen bilden seit 2005 einen Zweckverband für den Betrieb ihres Forstreviers (RRB Nr. 1535/2005). Anlässlich der Urnen- abstimmung vom 1. September 2019 haben die Stimmberechtigten der Ver- bandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Be- zirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Forstrevier Hardwald Umgebung enthalten die notwendigen Anpassun- gen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2020) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 12. Februar 2005.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Statuten bestimmen in Art. 15 Abs. 2, dass eine Urnenabstim- mung mittels fakultativen Referendums nicht verlangt werden kann, wenn ein Beschluss der Delegiertenversammlung gemäss § 160 lit. a des Ge- setzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) vorliegt. § 160 GPR regelt jedoch bloss die Besonderheiten bei der geltenden Verweisung auf Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. Sinn und Zweck der Statutenregelung ist es, das kantonal abschliessend geregelte Dring- lichkeitsrecht vorzubehalten (§ 141 GPR). Art. 15 Abs. 2 der Statuten ist in diesem Sinn auszulegen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Forstrevier Hardwald Umgebung werden im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Forstrevier Hardwald Umgebung, Gemeindeverwaltung Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen, – die Gemeindevorstände der Politischen Gemeinden – Bassersdorf, Karl-Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf, – Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, Postfach, 8305 Dietlikon, – Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf, – Opfikon, Postfach, 8152 Opfikon, – Wallisellen, Zentralstrasse 9, Postfach, 8304 Wallisellen, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli