RRB Nr. 554/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Elgg, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
22 maggio 2013Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Mai 2013
554. Gemeindeordnung (Elgg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Elgg haben am 3. März 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Dabei wurden insbesondere die Finanzkompetenzen neu geregelt.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Elgg am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Elgg, Gemeindeverwaltung, Linden- platz 4, 8353 Elgg, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winter- thur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi