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Decisione

RRB Nr. 558/2025

Koordinationsgruppe Jugendgewalt, Anpassung Mandat

21 maggio 2025Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2025

558. Koordinationsgruppe Jugendgewalt, Mandat, Genehmigung

Erwägungen

A. Ausgangslage Am 12. März 2008 beschloss der Regierungsrat, die Massnahmen im Bereich der Gewaltprävention und -intervention an Schulen zu verstär- ken und eine direktionsübergreifende Koordinationsgruppe Jugendge- walt (KGJ) einzurichten (RRB Nr. 401/2008). In der KGJ sind die Bildungsdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Sicherheitsdirektion vertreten. Bei Bedarf bzw. auf Antrag der Direktionen können weitere Ämter und Institutionen in die KGJ aufgenommen werden (RRB Nr. 401/2008, Dispositiv III). Derzeit sind in der KGJ neben den drei Direktionen die Städte Zürich und Win- terthur, die Pädagogische Hochschule Zürich, die Präsidienvereinigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KPV) sowie der kanto- nale Dachverband der Kinder- und Jugendförderung okaj zürich ver- treten. Der Regierungsrat beschloss ferner, dass ein Mandat den Auftrag der KGJ festlegt und die Art der Berichterstattung sowie die Arbeits- weise regelt. Dieses ist durch die Bildungsdirektion im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen zu genehmigen (RRB Nr. 401/2008, Dispositiv IV). Das Mandat der KGJ datiert vom 3. April 2009. Am 14. Januar 2015 beschloss der Regierungsrat, die KGJ mit dem Mandat vom 3. April 2009 weiterzuführen (RRB Nr. 31/2015). Am 15. März 2023 beschloss der Regierungsrat den Wechsel des Vor- sitzes per 1. Mai 2023 von der Bildungsdirektion auf die Oberjugend- anwaltschaft, Direktion der Justiz und des Innern (RRB Nr. 319/2023).

B. Überarbeitung des Mandats vom 3. April 2009 Die KGJ hat das Mandat vom 3. April 2009 auf seine Aktualität und Vollständigkeit hin überprüft und im Wesentlichen wie folgt angepasst: Der Auftrag der KGJ (Ziff. 2) wurde präziser umschrieben. Die Zu- sammensetzung (Ziff. 3) wurde aktualisiert. Für die Kommunikation nach aussen (Ziff. 4) wird neu das Einverständnis der Kommunikations- abteilungen der Direktionen, die in der KGJ vertreten sind, verlangt. Die Arbeitsorganisation (Ziff. 5) wird neu etwas ausführlicher beschrieben. Schliesslich wurde Ziff. 6 (Entschädigung) neu formuliert.

Die KGJ beantragt dem Regierungsrat, ihr überarbeitetes Mandat vom 20. März 2025 zu genehmigen. Das überarbeitete Mandat kann ge- nehmigt werden. Ausgenommen ist der Auftrag, «Mitwirkung bei der Bearbeitung von Anfragen und Stellungnahmen (Vernehmlassungen, parlamentarische Vorstösse usw.)». Er wird auf «Mitwirkung bei der Bearbeitung von Stellungnahmen (Vernehmlassungen)» beschränkt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Mandat der Koordinationsgruppe Jugendgewalt vom 20. März 2025 wird im Sinne der Erwägung B genehmigt.

II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Bildungsdirektion so- wie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli