RRB Nr. 559/2009
Vorprojekt Regelungsbedarf für E-Government, Schlussbericht
8 aprile 2009Tedesco16 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. April 2009
559.Vorprojekt Regelungsbedarf für E-Government (Schlussbericht)
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 667/2008 beauftragte der Regierungsrat eine direk- tionsübergreifende Arbeitsgruppe unter der Leitung der Staatskanzlei mit der Durchführung eines Vorprojektes zur Abklärung des Regelungs- bedarfs für E-Government. Es soll geprüft werden, ob die Schaffung von übergeordneten gesetzlichen Grundlagen für E-Government sinnvoll und notwendig ist. Dabei soll der Regelungsumfang festgestellt und konkretisiert werden. Gegebenenfalls sollen die Ergebnisse dieser Vor- arbeit in einen Antrag für ein Rechtsetzungskonzept an den Regie- rungsrat münden. Zudem ist die Frage zu klären, ob die laufenden Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der Datenlogistik im Rahmen einer Gesamtkonzeption weitergeführt werden sollen. In den Erwägungen zum RRB Nr. 58/2008 betreffend Rechtsetzungskonzept für ein kanto- nales Geoinformationsgesetz wurde darauf hingewiesen, dass geprüft werden soll, ob die für das System Datenlogistik notwendigen gesetz- lichen Grundlagen im Rahmen eines übergeordneten Gesetzes für den Bereich E-Government geschaffen werden können.
B. Vorgehen Es wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Direktionen, der Rechtspflege und des Datenschutzbeauftragten gebil- det, die sich in drei Projektsitzungen mit dem Thema befasst hat. Die Planung des Projekts und die inhaltliche Aufbereitung der Grundlagen erfolgten durch ein Kernteam mit Vertretern der Staatskanzlei, der Direktion der Justiz und des Innern und des Datenschutzbeauftragten. Das Kantonale IT-Team (KITT) wurde regelmässig über den Stand der Arbeiten informiert und zu einer Stellungnahme zum Schlussbericht eingeladen. Es hat keine Vorbehalte zu den Inhalten und Ergebnissen angebracht. Im Wesentlichen sind folgende vier Arbeitspakete bearbeitet worden:
1. Erfassung der bestehenden und geplanten Rechtsgrundlagen im Bereich E-Government auf Ebene Bund und Kantone sowie in aus- gewählten europäischen Staaten.
2. Erfassung der bestehenden und geplanten E-Government-Anwen- dungen, für die ein Regelungsbedarf besteht.
3. Bestimmung des notwendigen Regelungsumfanges; insbesondere Klärung, ob als notwendig erkannte Regelungen in bestehenden Rechtsgrundlagen untergebracht werden können oder ob neue Rechts- grundlagen geschaffen werden müssen.
4. Erstellung des Schlussberichts und Antrag an den Regierungsrat. Die Erfassung der bestehenden Rechtsgrundlagen erfolgte mittels Anfragen an die entsprechenden Verwaltungen und durch Recherchen im Internet. Für die Erfassung der Anwendungen, für die ein Rege- lungsbedarf besteht, wurde eine Erhebung bei den Direktionen, der Staatskanzlei und der Rechtspflege durchgeführt. Die Erfassung der Daten erfolgte mittels einer Liste von zwölf vordefinierten Regelungs- aspekten (z. B. elektronische Unterschrift, Bearbeitung von besonderen Personendaten), was eine systematische Auswertung der erhobenen Daten ermöglichte. Die angefragten Stellen haben den E-Government- Anwendungen jene Aspekte zugeordnet, für die ein entsprechender Regelungsbedarf angenommen wird. In der gleichen Art wurden auch die bestehenden Rechtsgrundlagen klassifiziert.
C. Ergebnisse der Erhebungen
1. Bestehende Rechtsgrundlagen im Bereich E-Government Im Rahmen der Erhebung wurden bestehende Regelungen im Bund, in den Kantonen und den Nachbarländern Deutschland und Österreich erfasst. Dabei wurde festgestellt, dass wie auch im Fall des Kantons Zürich weder beim Bund noch bei den anderen Kantonen ein formelles Gesetz besteht, das den elektronischen Verkehr zwischen der Verwal- tung und den Bürgerinnen und Bürgern umfassend regelt. Der Bund verfolgt den Lösungsansatz, die für den elektronischen Verkehr zwi- schen der Verwaltung und Privaten notwendigen gesetzlichen Grund- lagen jeweils in den Erlassen der entsprechenden Sachgebiete zu schaf- fen. Dies gilt vorab für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die elektronische Zustellung von Eingaben, Dokumenten usw. (so namentlich im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021], im Bun- desgesetz über das Bundesgericht [SR 173.110], in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in der Schweizerischen Zivilprozessordnung; vgl. auch Art. 14 Abs. 2bis OR). Spezialgesetzliche Vorschriften gibt es sodann für den Bereich der Registerharmonisierung (Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personen- register [SR 431.02]). Eine übergeordnete gesetzliche Grundlage schaffte der Bund jedoch mit dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektroni- sche Signatur, ZertES, SR 943.03). Dieses schaffte die Voraussetzungen, unter denen sich Anbietende von Zertifizierungsdiensten im Bereich
der elektronischen Signatur anerkennen lassen können. Das Gesetz soll ein breites Angebot an sicheren Diensten für die elektronische Zerti- fizierung fördern und die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen begünstigen. In verschiedenen Kantonen laufen im Bereich des E-Government zurzeit Gesetzgebungsvorhaben oder es sind solche angekündigt. Allerdings steht bei allen Vorhaben nicht die umfassende Regelung von E-Government im Vordergrund, sondern es handelt sich entweder um Spezialgesetzgebungen wie zum Beispiel für E-Voting (Bern, Graubünden) oder für elektronische Rechtsmittelverfahren (Thurgau), oder um ein organisatorisches Rahmengesetz, das die wich- tigsten Grundsätze zur Finanzierung, zu Mitsprachemöglichkeiten und zur Entscheidungsfindung regelt (Schwyz). Wie beim Bund scheinen auch die Kantone die erforderlichen Regelungen im Bereich E-Government in den Erlassen der entsprechenden Sachgebiete zu schaffen. Soweit ersichtlich, scheint dabei der Kanton Neuenburg die umfassendste Rege- lung zu kennen. Sein «Loi sur le guichet sécurisé unique (LGSU)» vom 11. August 2004 (RSN 150.40) legt die Bedingungen der Organisation, Bewirtschaftung und Nutzung seines Internetportals «guichet sécurisé unique (GSU)» fest und regelt die Beziehungen zwischen den kanto- nalen und kommunalen Behörden sowie den zuständigen Personen für die Bewirtschaftung und den Nutzerinnen und Nutzern. Es enthält nicht nur Bestimmungen über die Organisation der Behörden, sondern auch über die Architektur des Portals, die Sicherheit und den Datenschutz. Im benachbarten Ausland wurde einzig die Situation der deutsch- sprachigen Länder Österreich und Deutschland untersucht. Österreich kennt auf nationaler Ebene eine umfassende Gesetzgebung zum E-Go- vernment. Das Bundesgesetz über die Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government- Gesetz, E-GovG) regelt eingehend die organisatorischen und für die Sicherheit bedeutsamen Belange des elektronischen Verkehrs der Ver- waltung mit den Bürgerinnen und Bürgern. Dabei regeln zahlreiche Ausführungserlasse die Einzelheiten wie zum Beispiel in den Bereichen der Zustellung, der Register und der Verwaltungssignaturen. Im Gegen- satz zu Österreich kennt Deutschland keine bundesweite Regelung zum E-Government. Erst das Bundesland Schleswig-Holstein hat im Juli 2008 den eigenen Angaben zufolge als erstes deutsches Bundesland einen Entwurf für ein E-Government-Gesetz vorgestellt. Das Gesetz dient der Förderung der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsabläu- fen und soll damit zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung des Bundeslandes beitragen. Es regelt im Wesentlichen die Grundsätze der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren und des Daten- schutzes.
2. Regelungsbedarf von E-Government-Anwendungen Die Liste der erhobenen Anwendungen, für die ein Regelungsbedarf besteht, umfasst nach deren Bereinigung insgesamt 114 Vorhaben aus allen Direktionen, der Staatskanzlei und der Rechtspflege. Die Natur und der Status der einzelnen Lösungen wurden nicht ausdrücklich er- hoben und detailliert ausgewertet. Es handelt sich um alle Arten elekt- ronischer Abwicklung von Verwaltungshandlungen wie zum Beispiel Bewilligungsverfahren, Bestellungen, Datenerhebungen, Datenüber- mittlungen usw. zwischen den kantonalen Stellen und Privatpersonen, der Wirtschaft und Behörden. Bezüglich des Status der erhobenen Lösungen ist davon auszugehen, dass es sich in etwa der Hälfte der Fälle um Projektideen oder geplante Projekte handelt. Es wurden aber auch Angaben zu in Umsetzung begriffenen und bestehenden Lösungen ge- macht, wobei bei 16 Lösungen ausdrücklich angegeben wurde, dass eine Rechtsgrundlage fehle und geschaffen werden müsse. Bei den erhobenen Anwendungen wird für alle vordefinierten zwölf Aspekte ein möglicher Regelungsbedarf ausgewiesen. Bei mehr als der Hälfte der Anwendun- gen betrifft dies die Authentifizierung der Gegenpartei, wobei bei rund einem Drittel davon ausgegangen wird, dass eine Authentifizierung mit- tels digitaler Zertifikate erforderlich ist. Bei 30 Anwendungen soll der Einsatz von digitalen Signaturen notwendig sein. Für knapp die Hälfte der Anwendungen wurde angegeben, dass bei diesen Personendaten bearbeitet werden, wovon es sich bei der Hälfte um besondere Per- sonendaten handelt. Bei knapp einem Drittel aller Anwendungen wird ein Zugang zu einem zentral bewirtschafteten Personenstamm als sinn- voll erachtet. Die Sicherheit der elektronischen Kommunikation bei elektronischen Verwaltungsverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung von E-Government. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass für die Aspekte der Vertraulichkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit bei der Mehr- zahl der erhobenen Anwendungen ein Regelungsbedarf ausgewiesen worden ist.
D. Analyse der Ergebnisse Die erhobenen Daten zeigen im Grundsatz, dass beim Aufbau und Einsatz von elektronischen Lösungen für die Abwicklung von Verwal- tungsgeschäften ein Regelungsbedarf bzw. zumindest ein diesbezüg- licher Klärungsbedarf besteht. Derzeit bestehen praktisch keine über- geordneten kantonalen gesetzlichen Grundlagen für die betrachteten Aspekte im Bereich E-Government. Immerhin enthalten das Informa- tions- und Datenschutzgesetz (IDG) und die dazugehörige Verordnung (IDV) verschiedene Bestimmungen im Bereich des Datenschutzes und bezüglich der Erfordernisse einer gesetzlichen Grundlage, die für die
Bereitstellung von E-Government-Anwendungen zu berücksichtigen sind. Im Weiteren enthält die Informatiksicherheitsverordnung (ISV) Vorgaben für die Beschaffenheit von Anwendungen bezüglich der Ver- traulichkeit, der Integrität und Authentizität sowie der Verfügbarkeit. Allenfalls sind weitergehende Bestimmungen für diese Aspekte sowie betreffend die Formatanforderungen in der geplanten Verordnung für die Informationsverwaltung (VISV) festzulegen. Aufgrund der grossen Anzahl von Anwendungen, für die der Zugang zu einem kantonalen Personenregister als nützlich erachtet wird, scheint es im Weiteren sinn- voll zu sein, den Aufbau einer derartigen Lösung sowie die Schaffung der dazu notwendigen gesetzlichen Grundlage zu prüfen. Als Beispiel kann hier das «Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (RegG)» des Kantons Bern angeführt werden, das die Vereinfachung und Harmonisierung der Personendaten mittels entsprechender Infor- matiklösungen im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zum Regis- terharmonisierungsgesetz des Bundes umfassend regelt. Eine weiterge- hende, umfassende Regelung aller Aspekte im Bereich E-Government in einem kantonalen Gesetz wird hingegen aufgrund des unterschied- lichen Entwicklungsstandes der einzelnen Verwaltungsbereiche, der raschen technologischen Entwicklung und des dadurch entstehenden Anpassungsbedarfs sowie der gesetzlichen Vorschriften des Bundes als wenig sinnvoll erachtet. Im Rahmen der Abklärungen wurde nämlich klar, dass der Kanton oftmals elektronische Verfahren gestützt auf bun- desrechtliche Vorgaben einführen und allenfalls mit einer kantonalen Umsetzungsgesetzgebung konkretisieren muss. Ein Beispiel ist die der- zeit laufende Erarbeitung der «Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafverfahren». Gestützt auf die Bundesgesetzgebung in diesem Bereich, insbesondere die Schweize- rische Zivilprozessordnung (ZPO) und die Schweizerische Strafpro- zessordnung (StPO) sowie das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), dürften diese Bestimmungen die kantonalen Behörden dazu verpflichten, elektronische Eingaben entgegenzuneh- men und zu behandeln. Ein weiteres Beispiel ist das Registerharmoni- sierungsgesetz des Bundes, das eine Anpassung des kantonalzürche- rischen Gemeindegesetzes erfordert. Im Weiteren ist auch die Revision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes des Bundes (RVOG) anzuführen, mit der Regelungen zur Sammlung und Bearbei- tung von Kommunikationsdaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen (sogenannten Randdaten, vgl. § 11 IDG), eingeführt werden sollen. Die Handelsregisterverordnung (HRegV) erlaubt sodann bereits seit einiger Zeit die elektronische Anmeldung beim zuständigen Handelsregister. Wesentlich ist darüber hinaus auch die Feststellung, dass für viele Regelungsaspekte in der
ganzen Schweiz geltende Vorgaben und Standards bestehen, deren Ein- haltung aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (2007–2011) auch für die kantonalen Stellen zwingend ist. Dazu zählen insbesondere die Standards des Vereins eCH, die neben vielen anderen Sachbereichen auch den Einsatz von Zertifikaten oder den Bereich der Informations- sicherheit regeln. Nicht zuletzt die beschriebenen bundesrechtlichen Vorgaben legen nahe, dass der Anstoss zur Einführung elektronischer Verfahren über den vom Bundesrecht geforderten Umfang hinaus von den fachlich und sachlich zuständigen Verwaltungseinheiten bzw. Di- rektionen kommen muss. Diese müssen die notwendigen rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Durchführung der fachspezifischen E- Government-Projekte erarbeiten. Diese Handhabung entspricht im Wesentlichen auch den Festlegungen der E-Government-Strategie des Kantons Zürich, den Bestimmungen der IDV (§ 1) sowie der von der Umsetzungsorganisation der E-Government-Strategie Schweiz postu- lierten Praxis. Zur Unterstützung der Verwaltungsstellen bei der Um- setzung ihrer E-Government-Vorhaben sollen konkrete Hinweise zu Inhalt und Vorgehen im Bereich der rechtlichen Erfordernisse in dem von der Staatskanzlei geplanten «E-Government-Leitfaden» einflies- sen.
E. Schlussfolgerungen
1. Keine Schaffung einer übergeordneten Gesetzgebung für den Bereich E-Government E-Government betrifft nicht nur alle Arten staatlichen Handelns, sondern auch alle staatlichen Fachtätigkeiten. Es ist daher nicht möglich, einen derart komplexen Bereich in einem einzigen Gesetz zu regeln. Ein solches Gesetz würde abstrakte Grundsatzregelungen liefern, die den Bedürfnissen der einzelnen E-Government-Projekte nicht gerecht würden. Die bestehenden rechtlichen Grundlagen für die einzelnen staatlichen Tätigkeiten reichen für den Einsatz von elektronischen Mitteln aus oder sind gegebenenfalls um die dazu notwendigen Bestimmungen (z. B. im Bereich des Verfahrensrechts oder der Formvorschriften) zu ergänzen. Ein allgemeines kantonales Gesetz über E-Government dürfte zudem auch aufgrund des unterschiedlichen Entwicklungsstan- des in den einzelnen Verwaltungsbereichen, der raschen technologi- schen Entwicklung und der zu erwartenden gesetzlichen Vorschriften des Bundes wenig sinnvoll sein. Für ein solches Gesetz würde ein stän- diger Anpassungsbedarf entstehen. Diese Schlussfolgerung entspricht weitgehend dem Fazit des Berichts «Rechtliche Rahmenbedingungen für E-Government» (Lukas Fässler, in: Leitfaden für rechtskonformes
E-Government, Berner Fachochschule, 2004). Die Schaffung einer übergeordneten Rechtsgrundlage im Bereich E-Government ist auch im Rahmen der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz kein Thema. Die entsprechende, im Katalog der priorisierten Vorhaben definierte Massnahme «B1.02 Rechtsgrundlagen» wird durch die Ge- schäftsstelle E-Government im Sinne einer Koordinationsaufgabe wahrgenommen.
2. Prüfung des Einbezugs von übergeordneten Regelungen in der ge- planten Verordnung für Informationsverwaltung und -sicherheit (VISV) Voraussetzung für die elektronische Abwicklung von Verwaltungs- geschäften mit der Bevölkerung, der Wirtschaft und Behörden ist eine entsprechende elektronische Geschäftsverwaltung in den zuständigen Verwaltungseinheiten. Dieses Thema betrifft den Bereich der Informa- tionsverwaltung, der gemäss § 5 Abs. 4 IDG in einer gesonderten Ver- ordnung zu regeln ist. Den Erläuterungen zur IDV (RRB Nr. 796/2008) ist zu entnehmen, dass diese Verordnung (VISV) neben Regelungen für die Informationsverwaltung auch solche für den Bereich der Informa- tionssicherheit enthalten soll, der gegenwärtig durch die Informatik- sicherheitsverordnung (LS 170.8) abgedeckt ist. Bei der Informations- verwaltung stehen Fragen wie elektronische Langzeitarchivierung, Standards für Records-Management-Systeme/Applikationen und die Aktenverwaltung im engen Sinne im Vordergrund. Auf die Anforderun- gen aus dem Bereich E-Government wurde hingegen bisher nicht geachtet. Dies in Anlehnung an den Bund, der eine gesonderte Verord- nung für elektronische Übermittlungen im Verfahren erliess und diese Regelungen nicht mit den Erlassen über die Informationsverwaltung verband. Es ist daher zu prüfen, ob eine Verbindung mit übergreifenden Anforderungen aus dem Bereich E-Government in der Informations- verwaltungsverordnung sinnvoll ist oder ob zwei getrennte Erlasse zu er- arbeiten sind.
3. Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen im Rahmen der fachspezifischen E-Government-Projekte Da gemäss obigen Erläuterungen weitgehend auf die Schaffung von übergeordneten Rechtsgrundlagen verzichtet werden soll, müssen die notwendigen rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Durchführung der fachspezifischen E-Government-Projekte geschaffen werden. Die Verantwortung liegt dabei bei den für die Projekte zuständigen Umset- zungsorganen, wobei sie bei Bedarf frühzeitig den Datenschutzbeauf- tragten beiziehen sollten (§ 29 IDV). Dieses Vorgehen entspricht im Wesentlichen auch den Festlegungen der E-Government-Strategie des Kantons Zürich, den Bestimmungen der IDV (§ 1) sowie der von der
Umsetzungsorganisation E-Government-Strategie Schweiz vorgesehe- nen Praxis. Es entspricht auch der bisherigen Praxis im Kanton. Als Bei- spiel sei hier der Bericht und Antrag des Regierungsrates zu den Postu- laten KR-Nrn. 270/2006 und 271/2008 betreffend Onlinezugriff auf Datenbanken der Personenmeldeämter bzw. Steuerämter (Vorlage 4571) erwähnt, der zu entsprechenden Bestimmungen im geplanten Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Straf- und Zivilpro- zess (GOG) führen wird. Ein weiterer Grund für die dezentrale Verant- wortlichkeit bei den fachlich und sachlich zuständigen Stellen liegt beim Vollzug von bundesrechtlichen Vorgaben (siehe nachfolgend).
4. Orientierung nach den Vorgaben des Bundes Häufig werden Verwaltungsprozesse über mehrere Staatsebenen ab- gewickelt. In vielen Fällen bestimmen dabei Bundesregelungen, ob und wie ein sicherer und nachweisbarer elektronischer Informationsaus- tausch ermöglicht werden kann, oder sie verpflichten die Kantone gar zur Einführung von entsprechenden Systemen zur elektronischen Abwicklung. Allenfalls erfordern diese Bundesvorgaben den Erlass von entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen. Beispiele sol- cher Fälle wurden in Abschnitt C dargelegt. Auch diese Beispiele zei- gen, dass der Anstoss zur Einführung elektronischer Verfahren von den fachlich und sachlich zuständigen Verwaltungseinheiten bzw. Direk- tionen kommen muss. So betrifft die erwähnte Erarbeitung der «Ver- ordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafverfahren» überwiegend gerichtliche Verfahren, weshalb die Gerichte die Federführung bei der kantonalen Umsetzung übernehmen müssen. Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass die gesetzlich zu regelnden Anforderungen und Standards beim elektronischen Amts- verkehr überall die gleichen sein sollten, d. h., dass sich kantonale Be- stimmungen an die bestehenden rechtlichen Grundlagen und Standards halten sollten. Dabei ist insbesondere der Verein eCH (www.ech.ch) zu erwähnen, der Standards im Bereich E-Government festlegt. Die Kan- tone sind aufgrund der «öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz» zur Ein- haltung dieser Standards verpflichtet.
5. Erstellung eines «Leitfaden E-Government» Was bereits bei der Erarbeitung des Auftrags zu diesem Vorprojekt vermutet wurde, hat sich im Rahmen dieses Vorprojektes bestätigt: Es besteht Unsicherheit bei den Verwaltungseinheiten betreffend die recht- lichen Erfordernisse bei der Umsetzung von E-Government-Vorhaben. Zur Unterstützung der Umsetzungsorgane sollen demnach konkrete Hinweise zu Inhalt und Vorgehen im Bereich der Rechtsgrundlagen und
des Datenschutzes in einer entsprechenden Dokumentation festgehalten werden. Damit kann gleichzeitig auch sichergestellt werden, dass die als notwendig erachteten Anpassungen der fachspezifischen gesetzlichen Grundlagen in abgestimmter Weise erfolgen. Die Staatskanzlei erarbei- tet gegenwärtig ein Konzept und Instrumentarium für das Controlling der Umsetzung der kantonalen E-Government-Strategie, wobei auch die Erarbeitung eines «Leitfaden E-Government» für die Umsetzungsorgane geplant ist. Die Thematik der rechtlichen Anforderungen soll in diesem Dokument unter Berücksichtigung der bestehenden Grundlagen und Vorgaben der Umsetzungsorganisation E-Government Schweiz praxis- nah beschrieben werden.
6. Weiterführung der Gesetzgebungsarbeiten für den Bereich der Datenlogistik Im vorliegenden Vorprojekt war auch die Frage zu klären, ob die lau- fenden Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der Datenlogistik im Rahmen einer Gesamtkonzeption weitergeführt werden sollen. Wie dargelegt, soll kein übergeordnetes Gesetz im Bereich E-Government geschaffen werden. Es konnte auch kein bestehendes kantonales Gesetz identifi- ziert werden, in das die für die Datenlogistik notwendigen Regelungen integriert werden könnten. Auch eine Zusammenlegung mit anderen Sachbereichen, in denen ein Regelungsbedarf besteht, wird nicht als zweckmässig erachtet. Aus diesen Gründen ist die Gesetzgebungsarbeit im Bereich Datenlogistik eigenständig weiterzuführen.
7. Konzeption eines kantonalen Personenregisters in einem Vorprojekt klären Es muss davon ausgegangen werden, dass in der Verwaltung ein Be- dürfnis nach einem zentral bewirtschafteten kantonalen Personenregis- ter besteht. Mit einem solchen Register könnten Doppelspurigkeiten vermieden und eine erhebliche Vereinfachung des Datenabgleichs und -austauschs innerhalb der Verwaltung ermöglicht werden. Es kann heute nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein derartiges Personenregis- ter neben Daten von natürlichen Personen auch solche von juristischen Personen umfassen soll. Im Lichte der gegenwärtig laufenden Vernehm- lassung zum Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnum- mer (UIDG) scheint es allerdings naheliegend, auch die Daten von juris- tischen Personen einzubeziehen. Da von einer derartigen Lösung nicht nur grosse Teile der Verwaltung, sondern auch alle 171 Gemeinden des Kantons betroffen sind, sollte in einem ersten Schritt abgeklärt werden, ob der Regierungsrat bereit ist, Anforderungen, Umfang und Möglich- keiten eines solchen Grossprojekts nicht nur aus technischer, sondern insbesondere auch aus politischer und gesetzgeberischer Sicht in einem
Vorprojekt abklären zu lassen. In einem nächsten Schritt wäre bereits mit Blick auf den möglichen künftigen Dateneigner die Federführung für die weitere Projektarbeit zu klären.
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat I. Die Direktionen und die Staatskanzlei werden beauftragt, dem Regierungsrat die als notwendig erachteten gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Umsetzung ihrer jeweiligen fachspezifischen E-Go- vernment-Projekte zu beantragen. II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, im Rahmen eines Vorprojekts in Zusammenarbeit mit der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion die Schaffung eines kantonalen Personenregisters und der dazu notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu klären. III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt abzu- klären, ob und allenfalls wie weit Regelungen im Bereich der elektroni- schen Verwaltungsverfahren im Rahmen von Ausführungsrecht zum IDG oder im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zu treffen sind. IV. Die Staatskanzlei wird beauftragt, einen Leitfaden E-Govern- ment mit Hinweisen betreffend die rechtlichen Erfordernisse bei der Umsetzung von E-Government-Projekten zu erstellen. V. Die Baudirektion wird beauftragt, die Gesetzgebungsarbeiten für den Bereich Datenlogistik weiterzuführen und dem Regierungsrat bis Ende 2009 Antrag zu stellen. VI. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei, die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, den Datenschutzbeauftragten und das KITT.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi