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Anfrage Davide Loss, Adliswil, betreffend EMRK-konformer Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 88/2012

Sitzung vom 30. Mai 2012

559. Anfrage (EMRK-konformer Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe) Kantonsrat Davide Loss, Adliswil, hat am 12. März 2012 folgende Anfrage eingereicht: Die Wehrpflichtersatzabgabe ist eine bundesrechtliche Abgabe, die von den Kantonen bezogen wird (Art. 22 Abs. 1 WPEG). Wehrpflichtige Männer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden gemäss Art. 59 Abs. 3 BV eine Ersatzabgabe. Die Wehrpflichtersatzabgabe beträgt 3% des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Fran- ken, und ist in der Regel bis zur Vollendung des 30. Altersjahrs geschul- det (Art. 13 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 lit. a WPEG). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil 13444/04 vom 30. April 2009 in Sachen Sven Glor gegen Schweiz fest- gehalten, der Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe bei dienstwilligen Untauglichen stelle einen diskriminierenden Eingriff in das Privatleben dar und verletze deshalb Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Bundesrat hat daraufhin beschlossen, dienstwilligen Untauglichen die nachträgliche Leistung des Militärdiensts im Rahmen einer persön- lichen Dienstleistung zu ermöglichen, wenn dabei weder die Gesund- heit des Betroffenen noch Dritter ernsthaft gefährdet wird. Weiterhin nicht geklärt ist aber die Frage, was mit dienstwilligen Per- sonen geschehen soll, die aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung auch die vom Bundesrat ermöglichte persönliche Dienstleistung nicht leisten können. Will der Kanton Zürich das ge- nannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um- setzen und die Wehrpflichtersatzabgabe EMRK-konform beziehen, so müssen diese Ersatzpflichtigen konsequent von der Wehrpflichtersatz- abgabe befreit werden.

Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche konkreten Massnahmen hat der Regierungsrat zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 13444/04 vom 30. April 2009 getroffen?

2. Ist der Regierungsrat der Meinung, die Wehrpflichtersatzabgabe werde im Kanton Zürich EMRK-konform bezogen?

3. Wie viele Ersatzpflichtige haben seit der Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 13444/04 vom 30. April 2009 Einsprache gegen die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe erhoben mit der Begründung, sie seien dienstwillig und könnten auf- grund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung keinen Militärdienst leisten?

4. Wie viele Ersatzpflichtige konnten den Militärdienst nachträglich im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen persönlichen Dienstleis- tung vollständig leisten? Wie viele davon haben die persönliche Dienstleistung abgebrochen?

5. Wie viele Ersatzpflichtige wurden bisher infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 13444/04 vom 30. April 2009 ohne die Leistung von Militärdienst von der Wehrpflichtersatz- abgabe befreit?

6. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass dienstwillige Untaugliche, die aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung auch die vom Bundesrat ermöglichte persönliche Dienstleistung in der Armee nicht leisten können, von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit werden müssen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Davide Loss, Adliswil, wird wie folgt beantwortet: Gemäss Art. 59 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) schulden Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Die Gesetzgebung ist Sache des Bundes, die Kantone sind ausschliesslich für den Vollzug zuständig (Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG, SR 661]).

Das in der Anfrage erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. April 2009 in Sachen Glor gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Akte 13444/04) ist seit dem 6. November 2009 rechtskräftig. Die Schweiz ist verpflichtet, das Urteil im Fall Glor umzusetzen. Der Bundesrat beabsichtigt, Militärdienst- und Zivilschutzuntauglichen, die persönlich Dienst leisten wollen, spätestens ab dem 1. Oktober 2012 eine entsprechende persönliche Dienstleistung zu ermöglichen (AB Nr. 2009 S. 2122 und 2010 S. 1818). Das Eidgenös- sische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bereitet derzeit die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen und Weisungen vor. Eine persönliche Dienstleistung bleibt aber ausgeschlossen, wenn durch den Einsatz die eigene Gesundheit oder diejenige von anderen Personen gefährdet wird. Zu Frage 1: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Wehrpflicht- ersatzabgabe, welche die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe ausübt, führt auf ihrer Internetseite Informa- tionen darüber, wie Dienstuntaugliche, die persönlich Dienst leisten wollen, zu verfahren haben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltung im Amt für Militär und Zivil- schutz sind entsprechend instruiert. Zu Frage 2: Ja. Mit der vom Bundesrat beabsichtigten Lösung trägt dieser dem Urteil des EGMR vollumfänglich Rechnung. Zu Frage 3: Mangels statistischer Erhebungen über derartige Fälle sind keine Angaben möglich. Zu Frage 4: Ende April 2012 führte die ESTV gesamtschweizerisch 46 Fälle, in denen eine persönliche Dienstleistung vorgesehen ist. In zwölf Fällen liefen die entsprechenden Abklärungen. Die neue Dienstleistungs- möglichkeit steht voraussichtlich ab Oktober 2012 zur Verfügung. Zu Frage 5: Bisher wurde noch niemand gestützt auf das Urteil des EGMR von der Pflicht zur Ersatzabgabe befreit, zumal die persönliche Dienstleis- tung für dienstwillige Untaugliche auch noch nicht zur Verfügung steht. Zu Frage 6: Die Umsetzung des Urteils des EGMR durch die Anpassung der rechtlichen Grundlagen und Weisungen zur Wehrpflichtersatzabgabe ist Sache des Bundes. Dazu gehört auch die Klärung der Frage, ob bei

der künftigen Regelung eine Befreiung von der Wehrpflichtersatzab- gabe für dienstwillige Untaugliche, die aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung auch eine Ersatzdienstleistung nicht er- bringen können, vorzusehen ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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