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Decisione

RRB Nr. 577/2016

Verein Fanarbeit Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

15 giugno 2016Tedesco4 min

Source zh.ch

Verein Fanarbeit Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Juni 2016

577. Verein Fanarbeit Zürich (Beitragsberechtigung, Erneuerung)

Erwägungen

A. Der Verein Fanarbeit Zürich führt die beiden Fanprojekte Fansozial- arbeit FC Zürich (FCZ) und Fanprojekt Grasshopper Club Zürich (GC). Ziel der Projekte ist es, in den beiden städtischen Fussballclubs eine posi- tive Fankultur zu fördern, einen Beitrag zur Deeskalation bei negativen Vorkommnissen rund um die Spiele der beiden Clubs zu leisten und da- mit die Sicherheitsmassnahmen von Polizei und Justiz zu ergänzen. In der Weisung zum geänderten Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen hatte der Regierungsrat diesbezüglich festgehalten, dass die Verhinderung und Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen ein sich ergänzendes Paket von Massnahmen erfordern, wozu auch die präventiven Massnah- men der Fanarbeit und Fanbetreuung gehören (Vorlage 4903; ABl 2012, 998). Das Grundlagendokument «Nationales Rahmenkonzept Fanarbeit in der Schweiz», das am 2. Dezember 2010 durch den damaligen «Nationa- len Runden Tisch zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen» unter Leitung des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verabschiedet wurde, sieht sei- nerseits die Beteiligung von Kantonen und Städten an der sozioprofes- sionellen Fanarbeit vor (Kostenbeteiligung von je einem Drittel durch Kanton, Stadt und Club bzw. Clubs).

B. Nach einer fünfjährigen Pilotphase unter Federführung des Sozial- departements der Stadt Zürich wurde der Verein Fanarbeit Zürich Mitte 2013 in definitive Strukturen übergeführt. Sein Vorstand setzt sich heute aus einer Vertretung der Stadt Zürich (Sozialdepartement), des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion, Sportamt), der beiden Fussballclubs FCZ und GC sowie der Offenen Jugendarbeit Zürich zusammen. Mit Beschluss Nr. 605/2013 anerkannte der Regierungsrat den Verein für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2016 als beitragsberechtigt. Stadt und Kanton Zürich sowie FCZ und GC (diese gesamthaft) beteiligen sich seither mit Beiträgen von je Fr. 100 000 pro Jahr an der Arbeit des Ver- eins. Der Stadtrat von Zürich hat dem Gemeinderat mit seiner Vorlage vom 25. April 2016 nun den Antrag für weitere Beiträge von je Fr. 100 000 in den Jahren 2017 bis 2020 und damit für die Weiterführung der Projekte des Vereins Fanarbeit Zürich unterbreitet.

C. Die beiden Fanprojekte des Vereins Fanarbeit Zürich bilden einen unverzichtbaren Bestandteil im Rahmen der Prävention von Gewalt an Fussballspielen der beiden Spitzenclubs in Zürich. Fanarbeit kann gewalt- tätige Vorkommnisse zwar nicht immer verhindern. Sie hat aber gezeigt, dass sie einen entscheidenden Beitrag leisten kann, damit Gewalt nicht zum Normalfall wird. Mit dem gezielten Einbezug von Fans können Vor- fälle verhindert oder vermindert werden. Für das letzte Geschäftsjahr 2014/2015 wies der Verein neben der Arbeit an verschiedenen Einzelpro- jekten namentlich folgende Aktivitäten aus: 90 Matchpräsenzen (Heim- und Auswärtsspiele), 195 strukturierte Beratungen (mit Terminverein- barungen), 940 Gespräche mit Fans (vor, während, nach den Spielen). Besonders zu erwähnen ist auch die Wanderausstellung «Mir sind alli Fans», mit der in den vergangenen drei Jahren über 200 Schulklassen mit rund 4000 Schülerinnen und Schülern der Oberstufe erreicht wurden. Auf- gegriffen wurde dabei vor allem auch das Thema der Gewalt.

D. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stiftun- gen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die Gemeinden in vielfäl- tiger Weise entlasten, werden gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) aus der Leistungs- gruppe Nr. 3500 des Kantonalen Sozialamtes subventioniert. Der Wir- kungsbereich dieser Subventionierungsregelung erfasst auch den Verein Fanarbeit Zürich, der sozioprofessionelle Fanarbeit leistet und dabei die Methodik der sozialen Arbeit im Umfeld von Fans an Sportveranstal- tungen anwendet. Aufgrund der aufgezeigten Bedeutung der Fanarbeit ist es gerechtfertigt, die Beitragsberechtigung zu erneuern und den Verein Fanarbeit Zürich bis zum 31. Dezember 2020 weiter als beitragsberech- tigt anzuerkennen. Vorgesehen ist, dem Verein wie die Stadt Zürich und die beiden beteiligten Fussballclubs einen Beitrag von jährlich Fr. 100 000 zu leisten. Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Subvention als neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Ausrichtung des Beitrags liegt in der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Fanarbeit Zürich wird mit Wir- kung ab 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 erneuert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angerufene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an Stefan Schötzau, Chef Kantonales Sportamt (zuhan- den des Vereins Fanarbeit Zürich), die Finanzdirektion und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi