RRB Nr. 577/2018
Verordnungen zum Geldspielgesetz, Schreiben an das EJPD
20 giugno 2018Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Juni 2018
577. Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 2. März 2018 unterbreitete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz zur Stellungnahme. Die Vernehmlassung betrifft drei Erlasse: eine Verordnung des Bundesrates über Geldspiele, eine Verord- nung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossgeldspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris- musfinanzierung sowie eine Verordnung des EJPD über Spielbanken. Die drei Verordnungen sind Ausführungserlasse zum neuen Geldspielgesetz, dem die Stimmberechtigten an der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 zugestimmt haben.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik, Bundesrain 20, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an cornelia. perler@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. März 2018 haben Sie uns den Entwurf zu Ver- ordnungen zum Geldspielgesetz zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Vorab verweisen wir auf die Stellungnahme der Fachdirektorenkon- ferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz vom 12. Juni 2018 zu den Kern- punkten der Verordnung über Geldspiele, deren Anträge und Bemerkun- gen wir unterstützen. Wir beantragen zudem Anpassungen der Verord- nung über Geldspiele in Bezug auf die Bestimmungen über die Klein- spiele (Kleinlotterien und Tombolas). Gemäss Art. 35 beträgt die Summe aller Einsätze für Kleinlotterien Fr. 100 000 und für Kleinlotterien zur Finanzierung von Anlässen mit überregionaler Bedeutung Fr. 400 000. Diese Höchstbeträge sind zu tief angesetzt. Der Kanton Zürich, aber auch andere Kantone bewilligen regel- mässig Kleinlotterien, deren Lossummen über diesen Beträgen liegen. Damit auch künftig Kleinlotterien wie bis anhin durchgeführt werden
können, beantragen wir Ihnen, die Höchstsummen für Kleinlotterien auf mindestens Fr. 200 000 bzw. Fr. 600 000 zugunsten von Anlässen mit über- regionaler Bedeutung festzulegen. Gemäss Art. 38 beträgt die Summe aller Einsätze bei Tombolas höchs- tens Fr. 25 000. Auch diese Höchstgrenze ist zu tief angesetzt. Im Kanton Zürich werden regelmässig Tombolas mit höheren Lossummen durch- geführt. Für Vereine, die einmal im Jahr einen Unterhaltungsanlass ver- anstalten, ist die Durchführung mehrerer Tombolas pro Jahr keine Op- tion. Deshalb beantragen wir für Tombolas eine Höchstlossumme von mindestens Fr. 80 000. Betreffend die Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossgeldspielen zur Bekämpfung der Geldwä- scherei und der Terrorismusfinanzierung und die Verordnung des EJPD über Spielbanken haben wir keine Bemerkungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli