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Decisione

RRB Nr. 581/2017

Gemeindewesen, Schulgemeinde Uitikon, Gemeindeordnung, Änderungen, Genehmigung

28 giugno 2017Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Juni 2017

581. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Uitikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Uitikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 eine Teilrevision ihrer Ge- meindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung besteht in der Anpas- sung von Art. 16 GO, wonach die stille Wahl bei Erneuerungswahlen der Mitglieder sowie der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Schulpflege nicht mehr vorgesehen ist. Neu gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlä- gen. Wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden leere Wahl- zettel verwendet. Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen Bemerkun- gen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Uitikon am 12. Februar 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege Uitikon, Postfach, 8142 Uitikon, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi