RRB Nr. 593/2019
Kantonale Volksabstimmung vom 17. November 2019, Verzicht auf Anordnung
19 giugno 2019Tedesco5 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 17. November 2019, Verzicht auf Anordnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2019
593. Beschluss des Regierungsrates über den Verzicht auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung vom 17. November 2019
Erwägungen
1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 setzte der Regierungsrat einen all fälligen zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer 2019–2023 sowie eine allfällige Volksabstimmung über kantonale Vorlagen auf Sonntag, 17. No vember 2019, fest (RRB Nr. 469/2019).
2. a) Auf kantonaler Ebene liegen zurzeit vier Vorlagen vor, die bei ent sprechenden Voraussetzungen am 17. November 2019 zur Abstimmung gebracht werden könnten. Es handelt sich zunächst um das vom Kantons rat neu erlassene Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Li mousinen vom 25. März 2019 (Taxigesetz, Vorlage 5256), gegen das am 4. April 2019 das Kantonsratsreferendum ergriffen wurde. Weiter sind dies die Beschlüsse des Kantonsrates zum Projekt Rosengartentram und Ro sengartentunnel in der Stadt Zürich (Erlass eines Spezialgesetzes und Bewilligung eines Rahmenkredits) vom 25. März 2019 (Rosengartenpro jekt, Vorlage 5326), gegen das am 15. Mai 2019 die Unterschriftenlisten für ein Volksreferendum sowie mit Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 22. Mai 2019 das Gemeindereferendum der Stadt Zürich eingereicht wurden. Bei beiden Vorlagen endete die Frist für die Einreichung eines Volks- und Gemeindereferendums am 4. Juni 2019. Schliesslich sind die kantonalen Volksinitiativen «Für die Entlastung der unteren und mitt leren Einkommen (Entlastungsinitiative)» (Vorlage 5388) und «Mittel standsinitiative – weniger Steuerbelastung für alle» (Vorlage 5404) abstim mungsreif, nachdem der Kantonsrat am 3. Juni 2019 die Mittelstands initiative abgelehnt hat und auf den Gegenvorschlag der Kommission (Vorlage 5404a) nicht eingetreten ist. Der Regierungsrat beschloss am 28. November 2018, beide Initiativen gleichzeitig zur Abstimmung brin gen, weil sie sich gegenseitig ausschliessen (§ 59 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003, LS 161; RRB Nr. 1147/2018). b) Im Wahljahr 2019 werden die Stimmberechtigten des Kantons Zü rich aufgrund der Erneuerungswahlen für den Kantons- und den Regie rungsrat sowie für den National- und den Ständerat deutlich öfter an die Urne gerufen als in den übrigen Jahren. Es besteht auf Bundesebene die Praxis, im Jahr der Erneuerungswahl des Nationalrates auf eine Ab stimmung über Bundesvorlagen im November zu verzichten. In Anleh
nung an diese Praxis rechtfertigt es sich deshalb, im Kanton Zürich neben einem allfälligen zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahl des Stän derates am 17. November 2019 auf die Durchführung einer Abstimmung über kantonale Vorlagen zu verzichten. Mit dem Verzicht soll ein mögli cher dynamischer Wechsel der Zustellfristen der Abstimmungsunter lagen verhindert werden. Findet ein zweiter Wahlgang statt, kommt die verkürzte gesetzliche Frist von zehn Tagen vor dem Wahlgang zur Zu stellung der Wahlunterlagen (§ 84a Abs. 2 lit. b GPR) auch für weitere kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen zur Anwendung, die am Tag des zweiten Wahlgangs stattfinden (§ 84a Abs. 3 GPR). Findet kein zweiter Wahlgang statt, sind die Abstimmungsunterlagen wie üblich mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zuzustel len (§ 62 Abs. 1 GPR). In diesem Fall wäre der Versand der Abstimmungs unterlagen mit erheblich höheren Kosten für die politischen Gemeinden und logistischen Problemen verbunden. Verspätete Zustellungen an die Stimmberechtigten könnten nicht ausgeschlossen werden. Zudem soll der Verzicht auf kantonale Vorlagen an diesem Termin zu einer Entlastung der Stimmberechtigten führen.
3. a) Gemäss § 58 Abs. 2 GPR sind kantonale Wahl- und Abstimmungs tage, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammenzulegen. Der Re gierungsrat legt das Datum einer Volksabstimmung gemäss § 59 Abs. 1 GPR so fest, dass sie innert sieben Monaten durchgeführt wird ab end gültiger Verabschiedung einer Vorlage durch den Kantonsrat, wenn diese dem obligatorischen Referendum untersteht (lit. a), und ab Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums (lit. b). b) Bei einem Verzicht auf die Durchführung einer Volksabstimmung am 17. November 2019 kommt als nächster Abstimmungstermin für die genannten Vorlagen der 9. Februar 2020 infrage, der vom Bundesrat als Abstimmungstermin des Bundes festgesetzt wurde. Die Frist von sieben Monaten gemäss § 59 Abs. 1 lit. b GPR zur Durchführung der Volks abstimmung ab Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums gegen die Beschlüsse des Kantonsrates zum Rosengarten projekt und zum Taxigesetz kann aufgrund der noch laufenden Rechts mittelfrist gegen das Gemeindereferendum und der durch die Direktion der Justiz und des Innern noch vorzunehmenden Prüfung des Zustande kommens bzw. Nichtergreifens der Volksreferenden eingehalten werden. Demgegenüber wird die Frist von sieben Monaten gemäss § 59 Abs. 1 lit. a GPR bei den Abstimmungen über die Mittelstands- und die Entlastungs initiative, die nach der endgültigen Ablehnung der Mittelstandsinitiative durch den Kantonsrat am 3. Juni 2019 am 3. Januar 2020 endet, nur un wesentlich überschritten (vgl. RRB Nr. 697/2017).
4. a) Nach diesen Ausführungen rechtfertigt es sich, auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung am 17. November 2019 zu verzich ten und die Abstimmung über die derzeit vorliegenden vier Vorlagen für den nächsten ordentlichen Abstimmungstermin vom 9. Februar 2020 vorzusehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der geplanten Durchführung der Volksabstimmung an diesem Datum wird die Frist von 30 Monaten seit Einreichung der Mittelstandsinitiative gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung (LS 101) nach wie vor gewahrt. b) Die Anordnung der Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 mit den dannzumal zur Abstimmung gelangenden Vorlagen wird im Herbst 2019 mit einem separaten Beschluss des Regierungsrates erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 17. November 2019 findet keine kantonale Volksabstimmung statt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959).
III. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsi dentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli