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Decisione

RRB Nr. 6/2017

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden, Schreiben an das WBF

11 gennaio 2017Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2017

6. Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

Erwägungen

(Änderung, Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 eröffnete das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ein Vernehmlas- sungsverfahren zur Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Rei- senden (SR 943.11). Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen im We- sentlichen – die Festlegung, wie lange ein möglicher Bewilligungsentzug bei Reisen- den dauern soll, – die klarere Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem SECO und den Inspektionsstellen im Bereich des Schaustellergewerbes, – die Aufnahme aufblasbarer Anlagen in die Liste der vom Sicherheits- nachweis befreiten Anlagen sowie – die Anpassung der vorgeschriebenen Versicherungssummen an die heu- tige Versicherungspraxis. Mit Ausnahme der Neuregelung betreffend aufblasbare Anlagen kann den Änderungen grundsätzlich zugestimmt werden. Die Verordnungs- änderung sollte gleichzeitig genutzt werden, um eine Vollzugsunsicher- heit zu klären.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an nadine.mischler@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 haben Sie uns den Entwurf zur Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden zur Ver- nehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die Änderungen. Zu Bemerkungen An- lass gibt die Regelung über die aufblasbaren Anlagen. Art. 21 Abs. 3 Bst. g Ziff. 2 sieht vor, dass eine aufblasbare Anlage (z. B. Hüpfburg) vom Sicher- heitsnachweis befreit ist, es sei denn, sie verfügt einen überdachten Bereich, der mehr als drei Meter oder, falls dessen Absinken konstruktiv verhin- dert wird, zehn Meter vom Ausgang entfernt ist. Nachdem ein konstruk- tives Verhindern des Absinkens der Überdachung nur mittels fester Be-

standteile möglich sein dürfte, steht die neue Bestimmung in Widerspruch zu Bst. a, wonach alle (festen) Anlagen, die von Besucherinnen und Besu- chern betreten werden, einen Sicherheitsnachweis benötigen. Konsequen- terweise sollten deshalb alle aufblasbaren Anlagen von der Befreiung des Sicherheitsnachweises ausgenommen werden, wenn sie über feste, kons- truktive Bestandteile in der Überdachung verfügen. Da bei den Vollzugsbehörden immer wieder Abgrenzungsprobleme zu lösen sind, benützen wir die Gelegenheit, im Rahmen der Vernehmlas- sung folgende Präzisierungen anzuregen: Wer ein Schaustellergewerbe betreibt, untersteht der Bewilligungs- pflicht und muss die Sicherheit und den Versicherungsschutz seiner An- lagen nachweisen. Als Schausteller gelten natürliche oder juristische Per- sonen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Pub- likum unterhalten, indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen (Art. 2 Bst. c). Als Anlagen gelten Maschinen und Strukturen, die bestimmt oder geeignet sind, für den erwähnten Zweck wiederholt aufgestellt und abge- baut zu werden (Art. 2 Bst. e). Die für die Frage der Bewilligungspflicht massgebenden Kriterien häufig wechselnder Standort und wiederholtes Auf- und Abbauen lassen Raum für unterschiedliche Auslegung bei Voll- zugsbehörden sowie Anlagebetreiberinnen und -betreibern. Wir regen an, dass zumindest die beiden Kriterien für die Bewilligungspflicht nicht mehr kumulativ, sondern nur noch alternativ vorausgesetzt werden, damit auch für Anlagen, die am immer gleichen Standort auf- und abgebaut werden, der Nachweis der Sicherheit und des Versicherungsschutzes erbracht wer- den muss.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi