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Gemeindewesen, Zweckverband Spitex Neftenbach-Pfungen-Dättlikon, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2013

600. Gemeindewesen (Zweckverband Spitex Neftenbach-Pfungen-Dättlikon)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Neftenbach, Pfungen und Dättlikon bilden seit dem 12. Januar 2000 einen Verein für Spitex-Dienstleistun- gen. Diese politischen Gemeinden sind nun übereingekommen, für die spitalexternen Dienste zugunsten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner unter der Bezeichnung «Zweckverband Spitex Neftenbach-Pfungen- Dättlikon» einen neuen Zweckverband im Sinne von § 7 Abs. 1 GG zu bilden. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben den Statuten zwischen dem 28. November und dem 3. Dezember 2012 zu- gestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse der Verbandsgemeinden keine Rechtsmittel erhoben wurden. Die Statuten enthalten die notwendigen Bestimmungen über Bestand, Zweck, Rechtsform, Organisation, Kostenverteiler, Auflösung und Liquidation des Verbands.

3. Folgende Statutenbestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Der Vollzug von Beschlüssen der jeweils zuständigen Organe kommt gemäss Art. 21 lit. k der Betriebskommission und gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. e auch der Geschäftsleitung zu. Wie bereits in der Vorprüfung festge- halten, führt diese Doppelzuständigkeit zu Problemen bei der eindeuti- gen Kompetenzfestlegung. Es erscheint zweckmässig, diese Kompetenz allein der Betriebskommission als dem höherrangigen Organ zuzuwei- sen. Entsprechend ist Art. 26 Abs. 2 lit. e in diesem Umfang so anzupassen, dass eine eindeutige Kompetenzaufteilung besteht. Gemäss Art. 25 Abs. 1 wird die Geschäftsleitung unter Verweisung auf Art. 21 lit. u von der Betriebskommission angestellt. Die Verweisung müsste jedoch richtigerweise auf Art. 21 lit. t lauten, wonach der Betriebs- kommission (u. a.) die Anstellung der Geschäftsleitung zusteht. Dieser redaktionelle Fehler ist zu berichtigen.

Die übrigen Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen recht- lichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Spitex Neftenbach-Pfungen-Dättli- kon werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Zweckverband wird verpflichtet, in Art. 25 Abs. 1 die redaktio- nelle Änderung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen sowie Art. 26 Abs. 2 lit. e bei der nächsten Statutenrevision im Sinne der Erwägungen anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Zweckverband Spitex Neftenbach-Pfungen- Dättlikon, c/o Gemeindeverwaltung Neftenbach, Schulstrasse 3–7, Post- fach 332, 8413 Neftenbach (E), die Gemeinderäte der Politischen Ge- meinden Neftenbach, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 3–7, Postfach 332, 8413 Neftenbach, Pfungen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen, Dättlikon, Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 1, 8421 Dättli- kon, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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