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Decisione

RRB Nr. 61/2012

Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Seeufer rechts Süd, Auftrag, Durchführung

25 gennaio 2012Tedesco6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2012

61. Sanierungsprogramm Lärmschutz Region Seeufer rechts Süd

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärm- schutzverordnung (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Bei- träge von rund 25% der Sanierungskosten. Nach Ablauf dieser Sanie- rungsfrist werden keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet und Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümer, die unter Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend ma- chen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben.

B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beur- teilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Für neun Regionen wurde die Baudirektion bereits vom Regierungsrat beauftragt, die Strassenlärm- sanierung anzugehen. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig ausgelösten Lärmsanierungsprojekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kurzer Zeit einen sehr unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der Fortschritt der gemeindeweisen Sanierungsprojekte wird stark beeinflusst durch die Anzahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmassnahmen, der zu untersuchenden lärmbelasteten Gebäude, durch die Zusammen- arbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und den Gemeinden sowie durch die Koordination mit Lärmsanierungsvorhaben anderer Anlagehalter. Damit die Sanierungen aber bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Region Seeufer rechts Süd liegt nach den erwähnten Kriterien im Handlungsfeld B mit einer mittleren Dringlichkeit. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung

der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichts- plänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems (GIS) stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Seeufer rechts Süd sind die Gemeinden Hombrechtikon, Männe- dorf, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S. enthalten. In diesen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärm- schutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutz- wirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nach- folgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffenen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt.

C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschafts- direktion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Mass- nahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festge- halten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in Anwen- dung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärm- sanierungsprojekte erfolgen die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände in Anwendung von §§ 15–18 StrG. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Ver- ursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutz- wände und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters, d. h. zulasten der öffentlichen Hand. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen, belastet, so werden die Kosten für die

Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaf- ten mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentüme- rinnen und Gebäudeeigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom der Eigentümerin oder dem Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den fünf Gemeinden des Sanierungsprogramms Region Seeufer rechts Süd für bauliche Lärm- schutzmassnahmen innerorts mit Kosten von rund 2,9 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 2,1 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarm- wert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Diese Kosten werden auf rund 2,7 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten für Eigenleistungen betra- gen rund 0,7 Mio. Franken. Für die Projektierung und die Realisierung der Lärmsanierungsmassnahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rechnen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt gemeinsam mit der jeweiligen Projektfestsetzung pro Ort. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 2,9 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 1,9 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 2,7 Eigenleistungen rund 0,7 Total Programm Seeufer rechts Süd 8,4 Gesamthaft werden die Kosten in den bisher bewilligten Regionen Limmattal, Flughafen, Knonaueramt, Irchel, Seeufer rechts Nord, Oberland Nord, Eglisau, mittleres Glattal und Oberland Süd auf insge- samt 122,3 Mio. Franken geschätzt. An diese Kosten leistet der Bund wie bereits erwähnt Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beiträge werden mittels Programmvereinbarungen (Umsetzung NFA) geregelt.

D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1178/2011 hat der Regierungsrat für die Lärm- sanierung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Bruttorahmenkredit von 90 Mio. Franken (netto 77 Mio. Franken) be- willigt. Die Städte Zürich und Winterthur dürfen ihre Aufwendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staats-

strassen fristgerecht bis 2018 abschliessen zu können, soll sich das Pro- gramm des Kantons Zürich nicht auf die verfügbaren Bundesmittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbeiten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch jeweils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberech- tigt angemeldet werden. Ein solches Vorgehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungspro- gramm für die Region Seeufer rechts Süd im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassen- gesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi