Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 610/2018

Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

27 giugno 2018Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Juni 2018

610. Gemeindeordnung (Stadt Zürich)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmi- gung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das In- krafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regie- rungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 26. November 2017 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung beschlossen. Dabei wurden die Ausrichtung der Schulbehörden- organisation auf die schulische Integration sowie weitere Massnahmen zur Verbesserung der Führung im Schulwesen umgesetzt. Die Schulkom- mission für die Sonderschulung und weitere sonderpädagogische Ange- bote werden aufgehoben und deren Aufgaben werden neu der Schulpflege zugeordnet. Die neuen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 26. November 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli