Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 611/2015

Verein okaj zürich, Zürich, Beitragsberectigung, Erneuerung

10 giugno 2015Tedesco3 min

Source zh.ch

Verein okaj zürich, Zürich, Beitragsberectigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2015

611. Verein okaj zürich, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 2122/2009 erneuerte der Regierungsrat die Beitrags- berechtigung des Vereins okaj zürich ab 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014. Mit Eingabe vom 22. November 2013 ersucht der Verein okaj zü- rich, Zürich, um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bil- dungsdirektion unter anderem privaten Trägerschaften, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen ausrichten. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere An- gebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Er- probung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Der parteipolitisch und konfessionell neutrale Verein okaj zürich ist der Dachverband der offenen, verbandlichen und kirchlichen Jugendar- beit im Kanton Zürich. Im Auftrag des Amtes für Jugend und Berufsbe- ratung ist okaj zürich verantwortlich für die Unterstützung, Verbreitung und Weiterentwicklung der kantonalen Kinder- und Jugendförderung und ist federführend bei der Umsetzung des Kinder- und Jugendförder- gesetzes. Seine Angebote richten sich vor allem an die rund 600 ange- schlossenen Organisationen, zu denen auch politische Gemeinden zählen. Die Angebote von okaj werden von den angeschlossenen Organisatio- nen geschätzt und rege in Anspruch genommen. okaj übernimmt damit eine wesentliche Aufgabe im Bereich der am- bulanten Kinder- und Jugendhilfe und erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung für den Verein okaj zürich kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Der bisherige Beitrag von jährlich Fr. 420 000 soll unverändert ausge- richtet werden. Er ist im Budget 2015 und im Konsolidierten Entwick- lungs- und Finanzplan 2015–2018, Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, eingestellt.

Über die jährliche Ausrichtung der Subvention entscheidet gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 10 der Kinder- und Jugend- hilfeverordnung vom 7. Dezember 2011 (LS 852.11) das Amt für Jugend und Berufsberatung.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins okaj zürich, Zürich, wird auf den 1. Januar 2015 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2018. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2017 ein- zureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein okaj zürich, Roland Rüegg, Präsident, und Ivica Petrušić, Geschäftsleiter, Postfach 2037, 8026 Zürich (E), so- wie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi