RRB Nr. 613/2016
Krebsregistergesetz, Inkraftsetzung
22 giugno 2016Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Juni 2016
613. Krebsregistergesetz (Inkraftsetzung)
Erwägungen
Am 28. September 2015 verabschiedete der Kantonsrat das Krebsregister- gesetz (ABl 2015-10-09). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2015-12-24). Die Verfügung ist rechts- kräftig. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung sind zahlreiche Vorbereitungsar- beiten erforderlich. So ist der Leistungsauftrag zur Führung des Krebs- registers festzulegen. Ärzteschaft, Spitäler, Pathologieinstitute und medi- zinische Laboratorien sind über die neu eingeführten Melde- und Infor- mationspflichten zu informieren. Mit den Gemeinden sind die geänderten Abläufe zwecks Überprüfung der Personalien der von einer Krebserkran- kung betroffenen Personen zu klären. Unter Berücksichtigung der neuen Regelung der Finanzierung der Registerstelle rechtfertigt es sich, das Gesetz auf den Beginn des nächsten Rechnungsjahres hin bzw. auf den 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Krebsregistergesetz vom 28. September 2015 wird auf den 1. Ja- nuar 2017 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung neu entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispo- sitiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Ge- sundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi