RRB Nr. 616/2021
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022, Schreiben an das UVEK
9 giugno 2021Tedesco14 min
Source zh.ch
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juni 2021
616. Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 11. März 2021 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ein Ver- ordnungspaket mit vier Verordnungen des Umweltrechts zur Vernehm- lassung. Die folgenden Verordnungen sollen geändert werden: – Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), – Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610), – Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), – Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Ver- bindungen (VOCV; SR 814.018). Im Zusammenhang mit der Änderung der ChemRRV sind zudem An- passungen der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV; SR 916.161) geplant. Die Änderungen der ChemRRV sollen am 1. April 2022 in Kraft tre- ten. Ergänzend sollen Art. 61 Abs. 4 und 5 PSMV am 1. April 2023 und deren Anhang 11 Ziff. 13 am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Das Inkraft- treten der geänderten VeVA ist gemäss dem vorliegenden Verordnungs- entwurf noch offen und soll mit dem Inkrafttreten des neuen Art. 59bis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) abgestimmt werden, der im Juni 2021 in die Vernehmlassung gegeben werden soll. Das Inkrafttreten der Änderungen der VVEA ist auf den 1. April 2022 geplant, jenes der Änderungen der VOCV auf den 1. Januar 2023. Die vom Bund vorgelegten Vorschläge sind sachgerecht und setzen die gesetzgeberischen Vorgaben zweckmässig um. Den Vorlagen kann im Wesentlichen zugestimmt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (einschliesslich Vernehmlassungsformularen; Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Sektion Politische Geschäfte, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an polg@bafu. admin.ch): Mit Schreiben vom 11. März 2021 haben Sie die Vernehmlassung zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und stellen Ihnen in der Beilage unsere ausführlichen Bemerkungen in den von Ihnen zur Verfügung ge- stellten Rückmeldeformularen zu. Unsere gewichtigsten Äusserungen stellen sich wie folgt dar:
A. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) Die Änderungen der ChemRRV, Anhang 2.10, tragen zur Reduktion des Einsatzes von in der Luft stabilen Kältemitteln mit hohem Treib- hauspotenzial bei. Im Weiteren werden Massnahmen getroffen, um die Erfassung der Daten bei der Meldung von Kälteanlagen zu verbessern. Dadurch kann die Datenlage bei der Umsetzung des Vollzugs verbessert werden. Wir begrüssen die Anpassungen, insbesondere auch die konse- quente Nachführung des Standes der Technik. Meldepflicht Besitzer und Betreiber von Kälteanlagen sind in vielen Fällen nicht in- formiert über die chemikalienrechtlichen Bestimmungen bezüglich ihrer Anlagen. Insbesondere bei bestehenden Anlagen kann es schwierig sein, festzustellen, ob eine Anlage bereits korrekt gemeldet ist. Im Rahmen von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten sollten die Fachunternehmen ihre Kundinnen und Kunden unterstützen und sie darauf aufmerksam ma- chen, wenn eine Anlage noch nicht gemeldet bzw. nicht abgemeldet ist. Antrag: ChemRRV Anhang 2.10 Ziff. 5.1 Abs. 5 ist folgendermassen zu ergänzen: 5 Die Fachfirmen machen ihre Kundinnen und Kunden in geeigneter
Weise auf die Meldepflicht aufmerksam. Bei bestehenden oder ausser Betrieb genommenen Anlagen unterstützen sie diese bei der Feststellung, ob die Anlagen bereits gemeldet beziehungsweise abgemeldet sind.
Meldepflicht für das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kälte- mitteln Weiter schlagen wir die Einführung einer Meldepflicht für das Nach- füllen von in der Luft stabilen Kältemitteln vor. Dies dient der Transpa- renz und der Nachvollziehbarkeit der nachgefüllten Mengen von Kälte- mitteln nach Leckagen. Zudem kann dadurch eine gewisse Kontrollfunk- tion erzielt werden. Antrag: Es ist die Einführung einer Meldepflicht für das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln zu prüfen. Lenkungsabgabe beim Erwerb von Kältemitteln Ein weiterer Ansatz zur Reduktion der Emissionen von synthetischen, bzw. in der Luft stabilen Kältemitteln ist das Einführen einer Lenkungs- abgabe, die bereits beim Erwerb von Kältemitteln erhoben wird. Vor- stellbar ist, dass die Höhe einer solchen Lenkungsabgabe anhand des Treibhauspotenzials des Kältemittels, ausgedrückt in CO2-Äquivalen- ten, errechnet wird. Es kann auch eine Rückvergütung für gebrauchte Kältemittel, die dem Recycling zugeführt werden (analog VOC-Abgabe), geprüft werden. Solche Massnahmen sollen den Anreiz schaffen, den sorgsamen Ein- satz von in der Luft stabilen Kältemitteln zu fördern, bzw. die Kältean- lagenbetreiber dazu anhalten, Kältemittelverluste an ihren Anlagen zu verhindern oder zu minimieren. Antrag: Es ist die Einführung einer Lenkungsabgabe beim Erwerb von Kältemitteln zu prüfen. Zu unseren weiteren Anträgen verweisen wir auf das beiliegende For- mular.
B. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) Allgemeines Wir begrüssen die Umsetzung der im Rahmen des Nationalen Ak- tionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflan- zenschutzmitteln identifizierten Massnahmen im Bereich der nichtberuf- lichen Anwendung von Mitteln und bei der Verwendung von Spritzge- räten ausserhalb des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN). Die Mass- nahmen sind ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem besseren Schutz der Gewässer vor den Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln. Resultate aus der Umweltbeobachtung zeigen seit vielen Jahren, dass die nichtberufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Haus und Garten wesentlich zur Belastung unserer Gewässer mit Pflanzenschutz- mitteln beiträgt. Durch den unsachgemässen Umgang mit Pflanzenschutz-
mitteln gelangen ihre Wirkstoffe in die ober- und unterirdischen Gewäs- ser, wo sie schon in tiefen Konzentrationen Tiere und Pflanzen schädi- gen und das Trinkwasser gefährden. Mit dem Aktionsplan sind verschie- dene Massnahmen zur Verringerung der Risiken durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im nichtberuflichen Bereich beschlossen wor- den. Der vorgeschlagene Art. 17 Abs. 1ter PSMV legt nun zusätzliche An- forderungen für die Produkte fest, die für eine nichtberufliche Verwen- dung zugelassen werden sollen. Die Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender im Um- gang mit diesen Mitteln nicht geschult sind. Besonders begrüssen wir, dass Produkte, die für Wasserorganismen giftig oder sehr giftig mit einer akuten oder chronischen Wirkung sind, von der nichtberuflichen Verwendung ausgeschlossen werden sollen. Zu den betroffenen Produkten gehören vor allem die Insektizide. Sie neh- men innerhalb der Pestizide eine Sonderstellung ein, da sie bereits in sehr tiefen Konzentrationen die im Wasser lebenden Tiere gefährden. Dass den nichtberufl ichen Verwendern zukünftig gebrauchsfertige Produkte in angemessenen Verpackungsgrössen zur Verfügung gestellt werden sollen, begrüssen wir ebenfalls. Damit entfällt die Verdünnung von konzentrierten Produkten, die das Risiko von Verunreinigungen der Umwelt erhöht. Spritzgeräte mit Spülwassertanks Eine weitere Änderung der PSMV (Art. 61 Abs. 4 und 5) betrifft die Vorschriften zur Ausrüstung von Spritzgeräten mit Spülwassertanks, welche die Reinigung des Spritzgeräts auf der behandelten Fläche unmit- telbar nach der Anwendung ermöglichen. Dadurch wird verhindert, dass Reste von Pflanzenschutzmitteln später auf andere Flächen und schliess- lich durch Abschwemmung oder über die Kanalisation in die Gewässer gelangen. Für ÖLN-Betriebe gilt seit 2011, dass zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behältervolumen von mehr als 400 Litern mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein müssen. Diese An- forderung soll nun auch für die entsprechenden Spritzgeräte ausserhalb des ÖLN gelten. Wir begrüssen, dass zukünftig auch die Spritzgeräte von nicht ÖLN-Betrieben zu prüfen sind. Allerdings weisen wir darauf hin, dass hierfür zusätzliches Personal nötig sein wird. Schliesslich gibt es eine beträchtliche Anzahl von solchen Betrieben (Golf- und Sportplätze, Gartenbaubetriebe usw.). Die Ausführungen in den Erläuterungen zur ChemRRV (S. 28), wonach die neue Regelung nur geringe Auswirkungen auf die Kantone habe, ist daher richtigzustellen.
Kennzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmittel Weiter begrüssen wir auch die beabsichtigte Deklaration der erlaub- ten Verwenderkategorien und Anwendungsbereiche im Pflanzenschutz- mittelverzeichnis. Damit diese Regelungen in der Praxis umgesetzt wer- den können, ist es unerlässlich, dass die Verwendungsbeschränkungen ausserdem in der Kennzeichnung der einzelnen Mittel eindeutig und leicht verständlich aufgeführt sind. Antrag: Art. 68 PSMV ist dahingehend anzupassen, dass eine Kenn- zeichnungspflicht für Pflanzenschutzmittel eingeführt wird, die im Sied- lungsgebiet verwendet werden dürfen. Die vorgeschlagenen Einschränkungen betreffend die Abgabe zur nichtberuflichen Verwendung und die Anwendung im Siedlungsgebiet lassen sich zukünftig nicht mehr aus der Gefahrenkennzeichnung ablei- ten. Der Handel und die Verwenderinnen und Verwender sind darauf an- gewiesen, dass die entsprechenden Auflagen auf der Etikette ausdrück- lich genannt werden (siehe dazu auch den vorstehenden Antrag). Antrag: Art. 55 PSMV bzw. Anhang 11 ist so anzupassen, dass die Ver- wendungsbeschränkungen für nichtberufliche Anwender und für das Siedlungsgebiet auf der Etikette von Pflanzenschutzmitteln zu deklarie- ren sind. Bezüglich unserer weiteren Anträge verweisen wir auf das beiliegende Formular.
C. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) Wir begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen der VeVA und ver- weisen für unsere detaillierten Anträge auf das beiliegende Formular.
D. Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) Die vorgeschlagenen Änderungen der VVEA begrüssen wir gross- mehrheitlich. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen Wir begrüssen es, die Anforderungen an die Energetische Nettoeffi- zienz (ENE) zu erhöhen. Ebenso begrüssen wir die Möglichkeit, die Nut- zung der Abwärme von Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) bzw. die in den KVA gewonnene Energie für die CO2-Abscheidung aus dem Rauch- gas als Energienutzung ausserhalb von KVA anzusehen (Art. 31 Bst. c der Vernehmlassungsvorlage).
Die Energienutzung gehört – nach der grösstmöglichen Reduktion von Schadstoffemissionen in die Abluft und in das Abwasser und neben der zukünftigen CO2-Abscheidung und der Metallrückgewinnung aus den KVA-Rückständen – zu den Punkten, bei denen die grössten zusätzlichen Umweltnutzen durch die KVA erzielt werden können. KVA mit grossen Fernwärmenetzen können ohne die CO 2-Abschei- dung («Carbon Capture») einen ENE-Wert von 0,8 erreichen. Betreiber von KVA in ländlichen Gegenden können jedoch oft keine ausreichen- den Fernwärmenetze erstellen, um einen ENE-Wert von 0,8 zu erreichen. Bei diesen Anlagen ist es allerdings möglich, durch den Betrieb einer CO 2-Abscheidung einen ENE-Wert von 0,8 zu erreichen. Der Einbau einer CO2-Abscheidung bei sämtlichen thermischen An- lagen ist – auch unabhängig vom ENE-Wert bei einer KVA – ökologisch sinnvoll und ist anzustreben, insbesondere um das CO2 mit fossiler Her- kunft von der Atmosphäre fernzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass für diese Anlagen eine Finanzierungslösung bereitgestellt wird. Antrag: Der Bund führt eine Finanzierungslösung für die CO2-Ab- scheidung sowie für deren Nutzung bzw. Ablagerung ein. Beurteilung von Verbrennungsrückständen Gemäss Art. 30c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) müssen Abfälle für die Ablagerung so behandelt wer- den, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff ent- halten. Hierfür wurde bisher der Summenparameter TOC («Total Organic Carbon») verwendet. In der Vernehmlassungsvorlage wird nun vorge- schlagen, zukünftig die Methode TOC400 einzusetzen. Zur Beurteilung von Verbrennungsrückständen, für die sich gezeigt hat, dass die Einhaltung der Grenzwerte nach der bisherigen TOC-Methode möglich ist, soll die vorgeschlagene Methode TOC400 nach unserer An- sicht nicht eingesetzt werden. Dadurch würden nach unserer Einschät- zung die Anforderungen an den Verbrennungsprozess herabgesetzt. Ein Herabsetzen von technisch erreichbaren Anforderungen stünde im Widerspruch zu Art. 30c Abs. 1 USG. Für KVA-Rückstände (Schlacke) konnte anhand detaillierter Metho- den gezeigt werden, dass heute TOC-Werte von deutlich unter 1% er- reicht werden können. Zudem ist TOC400 keine verlässliche Methode, um Grenzwerte <0,5% zu prüfen. Antrag: Zur Beurteilung von Verbrennungsrückständen ist der bisher geltende Grenzwert für den Summenparameter TOC in Art. 32 Abs. 2 Bst. e VVEA beizubehalten. Ein Wechsel von TOC zu TOC400 müsste eine Anpassung der Grenzwerte nach sich ziehen. Antrag: Weiter beantragen wir, den Grenzwert für TOC in Art. 32 Abs. 2 Bst. e VVEA auf 1% zu senken. Der Ausbrand soll gemäss dem Stand der Technik einen möglichst tiefen TOC gewährleisten.
Ausbauasphalt Ausbauasphalt ist ein hochwertiges Material, das als Baustoff in den Materialkreislauf zurückgeführt werden kann und nicht auf Deponien abgelagert werden sollte. Wir begrüssen daher ausdrücklich die Einfüh- rung eines Verbots der Ablagerung von Ausbauasphalt unabhängig des Gehaltes von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Aus unserer Sicht ist eine Verwertungspflicht ab 2026 für allen Aus- bauasphalt ungeachtet vom PAK-Gehalt umsetzbar und einzuführen. Überdies ist die Verwertung von überschüssigem Ausbauasphalt bereits heute Stand der Technik. Absehbare Fristen fördern die Innovation und rechtfertigen Investitionen in entsprechende Anlagen. Die überschüssigen Asphaltflüsse der Schweiz in die Deponien nehmen gemäss den heutigen Erkenntnissen ab 2025 deutlich zu, weshalb ein baldiges Ablagerungs- verbot anzustreben ist. Daher sprechen wir uns gegen die Einführung dieses Verbots erst auf den 1. Januar 2031 aus. Im Fall von Ausbauasphalt mit einem PAK-Ge- halt von mehr als 250 mg/kg entspräche dies gar einer Verlängerung um fünf Jahre im Vergleich zur heutigen Regelung; diese sieht eine Ablage- rung auf einer Deponie des Typs E nur bis 31. Dezember 2025 vor. Allein im Kanton Zürich würden so innerhalb der zusätzlich gewährten fünf Jahre (von 2026 bis 2030) zusätzliche 600 000 t Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von mehr als 250 mg/kg deponiert werden. Für Ausbauasphalt gilt gemäss Art. 20 VVEA eine Verwertungspflicht. Die Aufbereitung von Ausbauasphalt ist als Stand der Technik zu be- trachten. Die verbleibenden vier bis fünf Jahre sind unseres Erachtens ausreichend, um die Behandlungskapazitäten im Inland auf- bzw. auszu- bauen bzw. mit ausländischen Verwertern Verträge abzuschliessen. Zudem weisen wir darauf hin, dass der Wortlaut der neuen Vorlage kein ausdrückliches Ablagerungsverbot für Ausbauasphalt im Ausland ent- hält. Wir regen an, zu prüfen, ob die neue Vorlage eine Ablagerung im Aus- land zulässt. Gegebenenfalls ist die Ablagerung im Ausland ausdrück- lich zu untersagen. Antrag: Art. 52 Abs. 2 und 3 VVEA sind wie folgt anzupassen: 2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf
bis zum 31. Dezember 2025 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden. 3 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg darf
bis zum 31. Dezember 2025 auf einer Deponie des Typs B abgelagert werden.
Entsorgungsnachweis für nichtkontrollpflichtige Abfälle In der letzten Zeit sind wir vermehrt darauf aufmerksam geworden, dass Abgeber von anderen kontrollpflichtigen Abfällen ohne Begleit- scheinpflicht (ak) und nicht kontrollpflichtigen (nk) Abfällen nicht immer darüber im Bilde sind, wohin die Abfälle gelangen oder ob diese rechts- konform entsorgt werden. Dies führt unter anderem für die Abgeberbe- triebe zu Reputations- und Haftungsrisiken. Wir regen daher an, eine weitere Anpassung der VVEA zu prüfen: Für ak- und nk-Abfälle könnte zukünftig eine Entsorgungsbestätigung des Entsorgungsunternehmens an den Abgeberbetrieb dokumentieren, dass die Abfälle korrekt entsorgt wurden. Dies könnte mit der Rechnung (unter Nennung der Abfallart und der Menge) oder mit einer vergleichbaren Bestätigung erfolgen. Eine solche Bestätigung würde zudem die Stoffflüsse nachvollziehbarer ma- chen. Bezüglich unserer weiteren Anträge verweisen wir auf das beiliegende Formular.
E. Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018) Prüfung der Kriterien gemäss Art. 9 VOCV Gemäss dem bestehenden Art. 9 VOCV sind flüchtige organische Ver- bindungen (VOC), die in einer stationären Anlage nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) verwendet werden, von der Abgabepflicht befreit, wenn die in Art. 9 Bst. a–c VOCV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ge- mäss der Vernehmlassungsvorlage (Art. 9c VOCV) soll neu auch das dritte Befreiungskriterium (Art. 9 Bst. c VOCV) von den Kantonen be- urteilt werden. Der Standortkanton soll neu auch die erstmalige Bestäti- gung, dass ein Betrieb die Voraussetzungen nach Anhang 3 der VOCV erfüllt, übernehmen. Mit der Änderung von Art. 9c wird ein neues Zu- lassungsverfahren eingeführt, das vergleichbar ist mit dem heutigen Mass- nahmenplanverfahren. Für die Kantone entsteht dabei durch die Sanie- rungsverfügungen ein neuer Aufwand (Art. 4 Abs. 4 Bst. c und Art. 9c Abs. 2 der Vernehmlassungsvorlage). Die beiden Änderungen können dazu führen, dass es bei der Beurtei- lung und den Verfahren für diese Aufgaben in den verschiedenen Kan- tonen zu wesentlichen Differenzen kommt. Ein einheitlicher Vollzug ist daher sicherzustellen. Antrag: Es ist ein einheitlicher Vollzug unter der Federführung des Bundes und in Zusammenarbeit mit den Kantonen sicherzustellen.
Antrag: Auf die Übertragung der Überprüfung des dritten Befreiungs- kriteriums (Art. 9 Bst. c VOCV) auf die Kantone ist zu verzichten. Die abschliessende Beurteilung ist beim Bund zu belassen. Für unsere weiteren Anträge verweisen wir auf das beiliegende For- mular.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli