RRB Nr. 617/2014
Gesetz über die Kantonsspital Winterthur AG, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
21 maggio 2014Tedesco4 min
Source zh.ch
Gesetz über die Kantonsspital Winterthur AG, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2014
617. Gesetz über die Kantonsspital Winterthur AG (Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage und Auftrag Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Revision des Krankenversi- cherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) änderte die Rahmenbedingungen für die Spitalfinanzierung und die Spitalplanung in der Schweiz ab dem 1. Januar 2012 grundlegend. Für den Kanton als Spitaleigentümer ergab sich daraus die Notwendigkeit, die Positionierung seiner Spitäler im neuen Spitalversorgungsumfeld zu überprüfen. Der Regierungsrat hat dies be- reits in seiner Weisung zum Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) festgehalten (vgl. Vorlage 4763, S. 53). Im Weiteren hat er die Notwendigkeit der Prüfung der Positionierung der kantonalen Spitäler auch in den Richtlinien der Regierungspolitik 2011– 2015 dargelegt. Das Kantonsspital Winterthur (KSW) ist bereits vor der erwähnten KVG-Revision auf den 1. Januar 2007 in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt aus der Zentralverwaltung ausgelagert wor- den. Die Grundzüge der Anstaltsorganisation gemäss dem Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG, LS 813.16) wurden noch unter dem früheren Spitalplanungs- und -finanzierungsregime festgelegt. Eine erste Prüfung der Situation des KSW vor dem Hintergrund des neuen Spital- versorgungsumfelds zeigte, dass sowohl im Bereich der Handlungsfrei- heit des Spitals wie auch bei den Rollen und Aufgaben des Kantons ein Handlungsbedarf besteht. Der Regierungsrat erteilte deshalb der Gesund- heitsdirektion am 18. April 2012 den Auftrag, ein Konzept zu erarbeiten, das die Leistungsfähigkeit des Spitals im zunehmend von Wettbewerb geprägten Umfeld langfristig sichert und die Rollenkonflikte des Kan- tons bereinigt (RRB Nr. 416/2012). Die weiteren Arbeiten ergaben, dass die angestrebten Ziele mit der Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt KSW in eine Aktienge- sellschaft am besten erreicht werden können. Der Regierungsrat hat deshalb die Gesundheitsdirektion beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem KSW eine Gesetzesvorlage für die Umwandlung der bestehenden selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt KSW in eine privatrecht- liche Aktiengesellschaft auszuarbeiten (RRB Nr. 346/2013).
2. Eckwerte der geplanten Regelung Der Entwurf des Gesetzes über die Kantonsspital Winterthur AG sieht die Umwandlung der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss Schweizer Obligationen- recht (OR) vor. Mit der Rechtsformänderung ändert sich das Verhältnis zwischen dem KSW und dem Kanton als dessen Eigentümer grundlegend, auch wenn der Kanton zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesell- schaft nach wie vor alleiniger Eigentümer ist. Die künftige Steuerung einer als Beteiligung des Kantons geführten Kantonsspital Winterthur AG ist im Gesetzesentwurf nach Massgabe der Richtlinien über die Pub- lic Corporate Governance des Kantons Zürich (PCG-Richtlinien) gere- gelt, die der Regierungsrat am 29. Januar 2014 erlassen hat (RRB Nr. 122/ 2014). Die Aktionärsrechte sollen durch den Regierungsrat wahrgenommen werden. Grundlage dazu ist eine Eigentümerstrategie für die Kantons- spital Winterthur AG, die der Regierungsrat gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kanto- nalen Verwaltung erlassen wird. Das Personal einer Kantonsspital Winterthur AG wird nach Arbeits- vertragsrecht gemäss OR angestellt. Dies ermöglicht es dem Spital, auch in Zeiten des Fach- und Hilfskräftemangels auf dem Arbeitsmarkt als wettbewerbsfähiger Arbeitgeber aufzutreten. Während einer Übergangs- zeit von zwei Jahren sollen im Interesse eines kontinuierlichen Über- gangs der bestehenden Arbeitsverhältnisse die zentralen bisherigen An- stellungsbedingungen beibehalten werden. Die bauliche Infrastruktur soll das Spital eigenverantwortlich und zugeschnitten auf die betrieblichen Bedürfnisse ausgestalten können. Zu diesem Zweck werden der Kantonsspital Winterthur AG an den für die Spitalnutzung vorgesehenen Grundstücken zweckgebundene Bau- rechte eingeräumt. Sofern die Kantonsspital Winterthur AG einzelne Teilareale dauerhaft nicht für die Spitalnutzung benötigt, sollen diese wieder in die Verfügungsgewalt des Kantons zurückfallen. Die Bauten und Anlagen auf den baurechtsbelasteten Grundstücken werden der Kantonsspital Winterthur AG zum Eigentum übertragen. Die Berichterstattung der Kantonsspital Winterthur AG wie auch ihr Risikomanagement und ihr internes Kontrollsystem erfolgen nach den aktienrechtlichen und branchenspezifischen Vorgaben. Die Regelung der kantonsinternen Handhabung der Berichterstattung orientiert sich an den PCG-Richtlinien des Regierungsrates.
3. Vernehmlassung Der Entwurf der Gesetzesvorlage für die Umwandlung der heutigen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt KSW in eine privatrecht- liche Aktiengesellschaft soll zusammen mit den Erläuterungen und dem Entwurf der Gründungsstatuten für die Kantonsspital Winterthur AG in die Vernehmlassung gegeben werden. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, zum Entwurf des Ge- setzes für die Kantonsspital Winterthur AG, eine Vernehmlassung durch- zuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, die Vernehmlassung zum Entwurf des Gesetzes über die Kantonsspital Winterthur AG durchzu- führen.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi