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Strassen, Stadt Zürich, Hohlstrasse, HVS 30071, Abschnitt Herdernstrasse bis Hardbrücke, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Juni 2018

617. Strassen (Zürich, Hohlstrasse HVS 30071.1)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 20. März 2018 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt für die Erstellung einer elektronischen Busspur in der Hohlstrasse, im Abschnitt Herdernstrasse bis Hardbrücke, Zürich (Bau Nr. 16 001), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusi- cherung der Anrechenbarkeit an die Bau- und Unterhaltspauschale. Die Hohlstrasse ist eine Hauptverkehrsstrasse (30071.1). Über sie ver- läuft zudem eine regionale Radroute. Das Projekt sieht vor, zwischen der Duttweiler- und der Hardbrücke die überlange Rechtsabbiegespur Richtung Duttweilerbrücke zukürzen und die Geradeausspur nach rechts zu verlegen. Der dadurch gewonnene Mittelstreifen soll sodann neu als elektronische Busspur mit Richtungs- wechseln eingerichtet werden, um die Verlustzeiten der Buslinie 31 zu ver- ringern. Aus Platz- und betrieblichen Gründen soll die Bushaltestelle «Herdern» Richtung stadtauswärts verschoben und nach der Duttweiler- brücke angeordnet werden. Des Weiteren soll im Zuge des Projektes der Strassenoberbau erneuert und die Führung des Veloverkehrs teilweise neu gestaltet werden. Mit Schreiben vom 3. August 2017 hat das AFV im Rahmen der Be- gehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG zum Projekt Stellung genommen. Die in der Begehrensäusserung gemachten Bemerkungen wurden im vor- liegenden Projekt berücksichtigt. Das Projekt ist auch im Sinne von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) zu überprüfen. Die Auswirkun- gen des Projektes auf die Leistungsfähigkeit der Strasse wurden seitens der Stadt Zürich anhand einer Verkehrssimulation überprüft. Die Ver- kürzung der Rechtsabbiegespur zur Duttweilerbrücke zugunsten der Bus- spur führt zu keiner Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualverkehr, da der Rechtsabbieger nur schwach fre- quentiert ist, sodass die Länge der verbleibenden Spur ausreicht, um die Fahrzeuge aufzunehmen. Ausserdem können die rechtsabbiegenden Fahr- zeuge ohne Lichtsignal auf die Duttweilerbrücke gelangen. Die elektro- nische Busspur führt zudem zu einer markanten Effizienzsteigerung des öffentlichen Verkehrs (öV).

Da an der Strassenoberfläche nur geringfügige Anpassungen ohne Aus- wirkung auf die Umgebung vorgesehen sind, wurde auf das Mitwirkungs- verfahren gemäss § 13 StrG verzichtet. Das Auf‌lageverfahren nach § 16 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auf‌lagefrist vom 17. November bis 18. Dezember 2017 ging eine Einsprache gegen das Projekt ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 141 vom 28. Februar 2018 wurde über die Einsprache entschieden und das Projekt festgesetzt. Dieser Be- schluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erstellung der elektronischen Busspur in der Hohlstrasse, im Abschnitt Herdernstrasse bis Hardbrücke, betragen voraussichtlich rund Fr. 5 661 200 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale betragen rund Fr. 1 383 000, wovon Fr. 464 000 zulasten der Baupauschale für den öV-­ Anteil gehen. Der Anteil zulasten Unterhaltspauschale beträgt Fr. 2 550 000, wovon Fr. 422 000 auf den öV-Anteil entfallen. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Bau- und Unterhaltspauschalen gemäss §§ 46 und 47 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erstellung der elektronischen Busspur in der Hohlstrasse, im Abschnitt Herdernstrasse bis Hardbrücke, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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