Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 618/2021

Strassen, Bülach, Glattfelden, Schaffhauserstrasse, 4-Spur-Ausbau Abschnitt Hardwald, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen

9 giugno 2021Tedesco17 min

Source zh.ch

Strassen, Bülach, Glattfelden, Schaffhauserstrasse, 4-Spur-Ausbau Abschnitt Hardwald, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juni 2021

618. Strassen (Bülach, Glattfelden, Schaffhauserstrasse, 4-Spur-Ausbau Abschnitt Hardwald, Projektfestsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Schaffhauserstrasse auf dem Gebiet der Stadt Bülach und der Ge- meinde Glattfelden bildet die Hauptverkehrsachse zwischen Bülach und Eglisau und wird im Strassenkataster des Kantons Zürich als Hauptver- kehrsstrasse Nr. 4 geführt. Im August 2012 überwies der Kantonsrat die Motion KR-Nr. 56/2009 betreffend Projektierungs- und Vorbereitungs- arbeiten für den Autobahnzusammenschluss Bülach–Glattfelden an den Regierungsrat, mit welcher der Regierungsrat beauftragt wurde, auf der Grundlage des vom Kantonsrat am 26. März 2007 verabschiedeten Ver- kehrsrichtplans ein Projekt für den Autobahnzusammenschluss Bülach–­ Glattfelden zu erarbeiten. Die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Ver- kehr (heute Amt für Mobilität), beauftragte in der Folge die Baudirek- tion, Tiefbauamt, mit der Ausarbeitung eines Vorprojekts zum Ausbau der Schaffhauserstrasse auf der Grundlage des Richtplaneintrags. Der Richtplaneintrag umfasst den Zusammenschluss der A50 mit der A51 in Koordination mit der Wiederherstellung der ökologischen Vernetzung des Hardwalds.

B. Projekt Das vom Tiefbauamt ausgearbeitete Projekt sieht vor, die Schaffhauser- strasse zwischen dem Anschluss Bülach Nord und dem Kreisel Chrüz- strass zu einer vierspurigen Autobahn auszubauen. Dadurch wird die Schaffhauserstrasse zu einer Hochleistungsstrasse umklassiert. Der rund 2,9 km lange Ausbau der Schaffhauserstrasse auf vier Spuren ohne Stand- streifen entspricht dem Ausbaustandard der kantonalen Autobahn A51. Ein weiteres Kernstück des Projekts bildet die Neugestaltung des Kreisels Chrüzstrass. Der bestehende Kreisel wird abgesenkt und in der Achse Bülach–Eglisau mit einer Überführung überspannt. Die Fahrspur für die hochfrequentierte Verbindung zwischen Eglisau und Bülach wird dadurch kreuzungsfrei über den Kreisel geführt. Die Fahrspur für den Verkehr von Bülach Richtung Glattfelden führt in den abgesenkten Kreisel. Der Verkehr von Glattfelden Richtung Bülach fliesst vom Krei- sel auf einer separaten Spur auf die ausgebaute Schaffhauserstrasse, so-

dass der von Eglisau kommende Verkehr nicht behindert wird. Bestand- teil des Projekts ist sodann ein komplett neues Entwässerungssystem mit Versickerungsmulden, Versickerungsbecken und mit einer Strassen- abwasserbehandlungsanlage (SABA), die im Kreisel Chrüzstrass plat- ziert wird, sowie der bestehenden SABA Bülach West. Weitere Elemente des Projekts bilden eine Wildtierüberführung und eine Fussgängerüber- führung im Hardwald sowie der hochwassersichere Ausbau des Simeli­ grabens zum kleintiertauglichen Durchlass. Durch den Ausbau der Schaff- hauserstrasse steht diese für den Langsamverkehr nicht mehr zur Ver- fügung. In einem separaten Strassenprojekt ist eine neue Linienführung für den Veloverkehr über die Soli- und Marterlochstrasse zur Weiacher- strasse vorgesehen. Beim Kreisel Chrüzstrasse wird die Radwegführung angepasst. Mit einer neuen Unterführung für den Langsamverkehr wird der Anschluss an die neue von Bülach herkommende Veloroute hergestellt. Im Einvernehmen mit der Stadt Bülach und der Gemeinde Glattfelden sowie in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den kanto- nalen Fachstellen sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Ausbau der Schaffhauserstrasse auf 2×2 richtungsgetrennte Fahrstrei- fen; – Anpassung des Kreisels Chrüzstrass mit integriertem Brückenbauwerk; – Erstellung einer SABA innerhalb des neuen Kreisels; – Erstellung der Wildtierüberführung «Lindi»; – Erstellung der Fussgängerüberführung «Hardwald»; – hochwassersicherer Ausbau des «Simeligrabens» zum kleintiertaug- lichen Durchlass; – Neubau von Rad-/Gehwegen im Bereich des neuen Kreisels; – Erstellung der Unterführung «Im Zelgli» für den Langsamverkehr; – Umlegung der Erdgashochdruckleitung der Erdgas Ostschweiz AG; – Ersatz der beanspruchten Waldflächen sowie Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes; – Erstellung mehrerer Winkelstützmauern; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Stadtrat Bülach hat sich mit Beschluss Nr. 191 vom 17. Juni 2015 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt ge- äussert. Der Gemeinderat Glattfelden hat sich mit Schreiben vom 26. Mai 2015 im Sinne von § 12 StrG ebenfalls zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 30. April bis 3. Juni 2015 (Stadt Bülach) und vom 30. April bis 1. Juni 2015 (Gemeinde Glattfelden) der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Ein- wendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

C. Umweltverträglichkeitsprüfung Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang Ziff. 11.3 der Ver- ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) wurde das Projekt auf seine Übereinstimmung mit den massgebenden umweltschutz-, forst-, gewässerschutz- und raumplanungsrechtlichen sowie natur- und heimatschutzrechtlichen Bestimmungen überprüft. Der Um- weltverträglichkeitsbericht vom 29. November 2019 wurde den kantona- len Fachstellen zur Beurteilung vorgelegt. Umweltverträglichkeitsbericht und Beurteilung der kantonalen Fachstellen mit Stellungnahme der Ko- ordinationsstelle für Umweltschutz vom 16. Dezember 2019 bildeten Teil der öffentlichen Auf‌lage. Die Untersuchung zur Umweltverträglichkeit zeigte, dass das Vorha- ben in den Bereichen Entwässerung, Boden, Abfälle, Wald und Lebens- räume grössere Auswirkungen hat, wobei in den Bereichen Entwässe- rung und Lebensräume durch die geplante kontrollierte Entwässerung über zwei SABA sowie Versickerungsanlagen, die Wildtierüberführung, den ausgebauten Bachdurchlass beim Simeligraben sowie die geplanten Magerböschungen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht wird. In den übrigen Bereichen sind geringere oder nicht relevante Auswirkungen zu erwarten. Die kantonalen Fachstellen und die Koordinationsstelle für Umwelt- schutz kamen im Rahmen ihrer Beurteilung zum Schluss, dass das Vor- haben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Massnahmen sowie der von den Fachstellen gestellten Anträge den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Den Anträgen der kantonalen Fachstellen wird grundsätzlich entsprochen, soweit sie im vorliegenden Entscheid nicht mit Begründung ganz oder teilweise abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden. Fachstelle Naturschutz, Antrag 5: Die Massnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mittelspechtpopulation sind in Übereinkunft mit der Stadt Bülach, der Abteilung Wald und der Fachstelle Naturschutz zu überarbeiten und vor Projektfestsetzung des Regierungsrates der Fachstelle Naturschutz zur Stellungnahme einzureichen. Dabei ist eine Fachperson des Vogelschutzes mit sehr guten Kenntnissen der Habitats­ ansprüche des Mittelspechts beizuziehen. Gegenüber den von der Stadt Bülach ohnehin laufenden Eichenfördermassnahmen muss zwingend ein deutlicher Mehrwert erkennbar sein, der den Ersatzstatus der Mass- nahmen rechtfertigt. Im Vordergrund müssen dabei Massnahmen zur frühzeitigen Aufwertung angrenzender Waldflächen zu hochwertigen Mittelspecht-Habitaten durch geeignete Waldbewirtschaftung stehen. Aufgrund der geringen Habitateignung von strassennahen Flächen sind die Fördermassnahmen möglichst strassenfern umzusetzen.

Massnahmen zur frühzeitigen Aufwertung angrenzender Waldflächen zu hochwertigen Mittelspecht-Habitaten wurden gemeinsam mit der Stadt Bülach, der Abteilung Wald und der Fachstelle Naturschutz geprüft. In der Folge wurde zunächst die Einrichtung eines Mittelwaldbetriebs auf einer an die Schaffhauserstrasse angrenzenden Fläche im Hardwald in die weitere Planung aufgenommen. Ökologische Ersatzmassnahmen bil- deten auch Gegenstand der Einsprache von und . So forderten diese in ihrer Einsprache, für die tangierten schutzwürdigen Biotope seien adäquate, wirksame Ersatzmassnahmen zu schaffen. Der Anteil der Ersatzmassnahmen sei wesentlich zu erhöhen (vgl. Antrag 4 der Einsprache vom 25. Februar 2020). Anlässlich der Einigungsverhandlung mit und , an der auch die Abteilung Wald, die Stadt Bülach sowie der Naturschutz- verein Bülach vertreten waren, entstand die Idee, auf dem Rhischberg einen eichenreichen lichten Wald zu schaffen, mit Übergangsflächen im bestehenden Wald. Mit diesen Massnahmen abseits von Störungen durch Strassen kann ein besserer Ersatz geschaffen werden als mit dem Mittel- waldbetrieb im Hardwald entlang der ausgebauten Schaffhauserstrasse. Anstelle des Mittelwaldbetriebs werden daher die beschriebenen Er- satzmassnahmen auf dem Rhischberg umgesetzt. Dem Antrag wird damit im Sinne der Erwägungen teilweise entsprochen. Fachstelle Naturschutz, Antrag 9: Die Eingriffe in naturnahe Flächen gemäss Gestaltungsplan im Süden der Kiesgrube Haberland können nicht innerhalb desselben Gestaltungsplanperimeters, auch nicht auf der Rest- fläche des Freihaltebereichs, ersetzt werden. Hier muss im Nahbereich des Projektperimeters eine andere Ersatzfläche gefunden werden, die durch geeignete Massnahmen aufgewertet werden kann. Bei der Fläche der Kiesgrube Haberland handelt es sich um eine Parzelle aus dem Stras- senfonds. Der Gestaltungsplan der Kiesgrube Haberland weist ausdrück- lich einen Freihaltebereich entlang der Schaffhauserstrasse von mindes- tens 25 m für das vorliegende Strassenprojekt aus. Wo dieser nicht bean- sprucht wird, entstehen anrechenbare Ersatzflächen. Dem Antrag wird nicht entsprochen. Fachstelle Naturschutz, Antrag 12: Böschungen mit dem Zielzustand Magerwiesen, welche im Zuge des Ausbaus als Ersatzflächen für Ein- griffe in schützenswerte Biotope bzw. in laut Gestaltungsplan naturnahe Flächen gelten, sollen mit einer Neigung von höchstens 1 : 3 gestaltet wer- den, da bei grösserer Neigungen die naturschutzfachlich notwendige Pflege nicht erfolgen kann. Die Fachstelle Naturschutz und das Tiefbau- amt sind inzwischen übereingekommen, dass für die Anrechenbarkeit einer Böschung als ökologischer Ersatz nicht die Böschungsneigung, son-

dern die Bewirtschaftung der Böschung entscheidend ist. Die ökologisch hochwertigen Flächen werden für den ökologischen Böschungsunterhalt vorgesehen. Der Antrag ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Fachstelle Landschaft, Antrag 31: Nach Beendigung des geplanten Strassenprojekts sind sämtliche baulichen Massnahmen in Zusammen- hang mit der temporären Umleitung oder den Installationsplätzen spä- testens ein Jahr nach Inbetriebnahme der neuen Strasseninfrastruktur vollständig rückzubauen sowie der ursprüngliche Zustand des Terrains wiederherzustellen. Aus Platzgründen wird während der Bauarbeiten Oberbodenmaterial aus der Kiesgrube Nadelbändli auf den temporären Installationsflächen deponiert. Ob in dieser Kiesgrube ein Jahr nach Inbetriebnahme der neuen Strasseninfrastruktur ausserhalb der Instal- lationsflächen ausreichend Platz für das Zwischenlagern des Oberboden- materials vorhanden sein wird, ist fraglich. Falls nicht genügend Platz vorhanden ist, wird dannzumal gestützt auf eine Interessenabwägung entschieden, ob das Oberbodenmaterial weiterhin auf den früheren In- stallationsflächen zwischengelagert oder auf an sich bereits für die Rekul- tivierung bestimmte Flächen verschoben werden soll. Dem Antrag wird somit im Sinne der Erwägungen teilweise entsprochen. Sämtliche notwendigen Bewilligungen der kantonalen Fachstellen lie- gen bereits vor oder sind in Aussicht gestellt worden. Die Baudirektion, Tiefbauamt, ist nach Massgabe von Art. 20 UVPV zu beauftragen, den Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umwelt- schutzfachstellen sowie den Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prü- fung betrifft, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

D. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 24. Januar bis 24. Februar 2020 (Stadt Bülach) und vom 24. Januar bis 26. Februar 2020 (Gemeinde Glattfelden). Insgesamt wurden elf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit acht Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhand- lungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zu- stimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Ein- sprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden.

Die verbleibenden drei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) Einsprache vom 24. Februar 2020 Der Einsprecher beantragt eine Verschiebung der Linienführung in Richtung Kiesgrubenland (Antrag 1). Der Einsprecher begründet seinen Antrag mit der Schonung von Landwirtschaftsland. Die Linienführung wurde aufgrund der geltenden Normen und Vorschriften festgelegt, wobei das Zentrum des Kreisels um weniger als 5 Meter verschoben worden ist. Der notwendige Land- bedarf und damit verbunden der Umfang der betroffenen Landwirt- schaftslandflächen werden somit durch technische Notwendigkeiten be- stimmt. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) abzuweisen. Der Einsprecher beantragt weiter, es sei der Sickergraben auf Kat.- Nr. , Gemeinde Glattfelden, auf Kat.-Nr. , Gemeinde Glattfel- den, zu legen (Antrag 2). Es ist nicht möglich, den Sickergraben auf der Parzelle Kat.-Nr. zu erstellen, da dadurch die Böschung der Kiesgrube gefährdet würde. Die Einsprache ist daher auch in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. Ein Anschluss der Entwässerung an die Hauptversickerungsleitung, und somit ein Verzicht auf den Sickergraben, wäre im Übrigen sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht mit einem unverhältnis- mässigen Mehraufwand verbunden und fällt deshalb ebenfalls ausser Betracht. Weiter beantragt der Einsprecher, es sei der Kreisel Chrüzstrass in der heutigen Form (gleiches Niveau, keine Bypässe) zu erhalten und es seien zwei Spuren der Hauptverkehrsachse Schaffhauserstrasse–Zürcher- strasse abzusenken (Antrag 3). Der bestehende Kreisel ist an Werktagen in den Morgen- und Abend- spitzenstunden nicht leistungsfähig. Gemäss Verkehrsprognose für das Jahr 2030 ist mit einer weiteren Zunahme des Verkehrsaufkommens zu rechnen und somit mit vermehrten und längeren Rückstaus sowie mehr Ausweichverkehr auf untergeordnete Strassen. Massnahmen zur Erhö- hung der Leistungsfähigkeit sind daher unumgänglich. Unter Berück- sichtigung des Prognosemodells 2030 wurden Knotenform und Verkehrs- fluss in zahlreichen Varianten untersucht und von Fachspezialisten be- wertet, bevor die definitive Knotengeometrie festgelegt wurde. Insbeson- dere wurde der Verkehrsfluss mit und ohne Nebenarme, sogenannte Bypässe, simuliert und die Auswirkungen untersucht. Gemäss Varianten- studium ist der Kreisel ohne die Nebenarme von der Wagenbrechi und von Eglisau her in den Abendspitzenstunden aufgrund des starken Links- abbiegerstroms von Bülach in Richtung Glattfelden nicht leistungsfähig. Es entsteht ein kritischer Verkehrszustand (Verkehrsqualitätsstufe E). Mit den beiden Nebenarmen kann im Kreisel ein stabiler Verkehrsfluss

aufrechterhalten werden. Entstehende Rückstaus auf den Zufahrten von Bülach und Wagenbrechi können innerhalb der Abendspitze wieder ab- gebaut werden. Insgesamt ging die vorgesehene Knotengestaltung mit dem abgesenkten einspurigen Nüsslikreisel, zwei Nebenarmen von Eg- lisau und der Wagenbrechi her und der Überführung Chrüzstrasse als Bestvariante aus den durchgeführten Variantenstudien hervor. Die Ein- sprache ist daher in diesem Punkt (Antrag 3) abzuweisen. Der Einsprecher beantragt im Weiteren, es sei während der Bauphase auf die Beanspruchung von Landwirtschaftsland für die temporäre Ver- wendung als Deponie- und Lagerfläche zu verzichten (Antrag 4). Even- tualiter sei über Grösse, Dauer und Lage temporärer Deponie- und Lagerflächen mit dem Besitzer und dem Bewirtschafter eine sinnvolle Lösung auszuhandeln, wobei die Entschädigung für die betroffenen Flächen auch die wegfallenden Direktzahlungen und Streichungen von Beiträgen von Label-Programmen usw. zu enthalten habe (Antrag 5). Zufolge der Geländeunebenheiten rund um den Kreisel (Kiesgruben, Bahntrasse) sind geeignete Depot- und Lagerflächen rar. Soweit mit dem Kiesabbau vereinbar, werden geeignete Flächen innerhalb der Kiesgruben für Bodendepots und Baupisten sowie als Ersatzflächen für Wander- biotope beansprucht. Ergänzend ist die vorübergehende Beanspruchung von Landwirtschaftsland erforderlich, weshalb die Einsprache auch in diesem Punkt (Antrag 4) abzuweisen ist. Im Auf‌lageprojekt sind die temporären Freihalteflächen für Installationen nicht parzellenscharf ausgeschieden. Vor Baubeginn ist eine weitere Abstimmung zwischen der ausführenden Bauunternehmung und den betroffenen Grundeigen- tümern und Landbewirtschaftern erforderlich. Soweit mit dem Projekt vereinbar, können dabei spezifische Anforderungen der Bewirtschaftung berücksichtigt werden. Die vorübergehende Beanspruchung von Land- wirtschaftsland wird in der Regel mit Fr. 55 pro Are und Jahr entschä- digt. Die Entschädigung wird dem Landbewirtschafter der betroffenen Flächen entrichtet. Macht der Landbewirtschafter einen höheren Scha- den geltend, hat er diesen gegenüber dem Kanton nachzuweisen. Die Ein- sprache ist in Bezug auf den Eventualantrag (Antrag 5) im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Zudem fordert der Einsprecher eine Entschädigung von Fr. 40 bis Fr. 50 pro Quadratmeter für Kulturland (Antrag 6). Auf dieses entschädigungsrechtliche Begehren (Antrag 6) ist nicht einzutreten. Die Entschädigung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für die Abtretung von Land wird im Landerwerbs- verfahren nach §§ 18 ff. StrG festgelegt. Ohnehin ist der Einsprecher vorliegend gar nicht persönlich von einer Landabtretung betroffen.

Der Einsprecher beantragt weiter die Anpassung der Dienstbarkeiten und der Durchleitungsrechte sowie deren Entschädigungen an den heuti- gen rechtlichen Stand (Antrag 7). Das vorliegende Projekt tangiert weder bestehende Dienstbarkeits- verträge, bei denen der Einsprecher Partei ist, noch erfordert es die Er- richtung neuer Dienstbarkeiten auf seinem Grund und Boden. Auf die Einsprache ist daher in diesem Punkt (Antrag 7) mangels Rechtsschutz- interesses nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass alle Anpas- sungen an Werkleitungen im Projekt dargestellt sind. Dort, wo andere als kantonale Werkleitungen betroffen sind, führen die zuständigen Werke eigenständige Drittprojekte zur Umsetzung der erforderlichen Anpas- sungen. Soweit dabei Land von Privatpersonen beansprucht wird, sind die hierzu notwendigen privatrechtlichen Vereinbarungen Sache der zu- ständigen Werke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer. Der Kanton stellt dazu lediglich die notwendigen Grund- lagen zur Verfügung. Die Werkleitungen des Kantons liegen im Übrigen grundsätzlich innerhalb der Strassenparzellen, womit die Errichtung von Dienstbarkeiten nicht notwendig ist. b) Einsprache vom 20. Februar 2020 Der Einsprecher beantragt, es sei der bestehende Kreisel in seiner Art und Funktion zu belassen (Antrag 1). Hinsichtlich der Knotengestaltung kann auf die Ausführungen zur Ein- sprache a) Antrag 3 verwiesen werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) abzuweisen. Weiter verlangt der Einsprecher, es sei eine Velowegverbindung zwi- schen dem Gebiet Heimgarten und dem Bahnhof Glattfelden zu schaf- fen (Antrag 2). Aus dem Gebiet Heimgarten gelangt man auf dem Radweg entlang der Weiacherstrasse und der Marterlochstrasse über die Unterführung Im Zelgli auf den Rad-/Gehweg Im Zelgli entlang der Schaffhauser- und der Weiacherstrasse Richtung Glattfelden. Über die an den Rad-/Geh- weg Im Zelgli anschliessende Stationsstrasse ist der Bahnhof Glattfelden mit dem Velo gut erreichbar. Die Einsprache ist auch in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. Der Einsprecher beantragt weiter, es sei die Hochleistungsstrasse zwi- schen Bülach und Eglisau am Kreisel abzusenken (Antrag 3). Hinsichtlich der Knotengestaltung kann auf die Einsprache a) An- trag 3 verwiesen werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 3) abzuweisen. Im Weiteren verlangt der Einsprecher, es sei auf die beiden Bypässe im Kreisel Chrüzstrass zu verzichten (Antrag 4).

Hinsichtlich der Knotengestaltung kann wiederum auf die Ausführun- gen zur Einsprache a) Antrag 3 verwiesen werden. Die Einsprache ist auch in diesem Punkt (Antrag 4) abzuweisen. Ferner fordert der Einsprecher, es sei während der Bauphase auf die Beanspruchung von Landwirtschaftsland für die temporäre Verwendung als Deponie- und Lagerfläche zu verzichten (Antrag 5). Es wird auf die Einsprache a) Antrag 4 verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 5) abzuweisen. c) Eingabe vom 5. Januar 2020 (eingegangen am 6. Januar 2021) Die als Rekurs bezeichnete Eingabe des Einsprechers datiert vom 5. Januar 2020 und ist am 6. Januar 2021 bei der Baudirektion eingegan- gen. Das Projekt lag vom 24. Januar bis 26. Februar 2020 öffentlich auf. Innerhalb der Auf‌lagefrist konnten Einsprachen gegen das Bauprojekt eingereicht werden. Die Eingabe des Einsprechers erfolgte nach Ablauf der Auf‌lagefrist und somit verspätet, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten ist.

E. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Für die Umsetzung des vorliegenden Projekts bewilligte der Kantons- rat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 einen Objektkredit von Fr. 62 191 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tief- bauamt (Vorlage 5288a). Der Regierungsrat bewilligte mit Beschluss Nr. 638/2016 unter Vorbehalt der Kreditbewilligung der neuen Ausgaben durch den Kantonsrat eine gebundene Ausgabe von Fr. 32 349 000 zulas- ten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt.

F. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Informa- tion und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Bau- direktion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymi- sieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den vierspurigen Ausbau der Schaffhauserstrasse Abschnitt Hardwald in der Stadt Bülach und der Gemeinde Glattfelden sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache von wird im Sinne der Erwä- gungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

III. Die Einsprache von wird abgewiesen.

IV. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.

V. Die Baudirektion, Tiefbauamt, wird beauftragt, den Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstel- len sowie den Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, nach Massgabe von Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglich- keitsprüfung in der Stadt Bülach und der Gemeinde Glattfelden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderli- che Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung F teilweise nicht öffentlich.

IX. Mitteilung an – den Stadtrat Bülach, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – den Gemeinderat Glattfelden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), –

– (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 [R]), – (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 [R]), – (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 [R]), – Forstkreis 6, Stefan Rechberger, Weinbergstrasse 17, 8090 Zürich (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 sowie des Rodungsdossiers [Rodungsdossier bereits vorgängig übermittelt]), – Förster Thomas Kuhn, Stadt Bülach, Natur + Umwelt, Solistrasse 63, 8180 Bülach (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 sowie des Rodungsdossiers [Rodungsdossier bereits vorgängig übermittelt; ES]), – Gossweiler Ingenieure AG, Schaffhauserstrasse 55, 8180 Bülach (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021), – das Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 sowie des Rodungsdossiers [Rodungsdossier bereits vorgängig über­ mittelt; ES]), – oereb@bd.zh.ch (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirek- tion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli