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Decisione

RRB Nr. 619/2021

Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung, Kurzkonsultation, Schreiben an das EFD

9 giugno 2021Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juni 2021

619. Kurzkonsultation zu einer geplanten vierten Änderung

Erwägungen

der Covid-19-Härtefallverordnung Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 hat das Eidgenössische Finanzdeparte- ment die Kurzkonsultation zur vierten Änderung der Covid-19-Härtefall- verordnung (SR 951.262) eröffnet. Zur stärkeren Unterstützung von besonders betroffenen Unternehmen werden zwei Anpassungen zur Diskussion gestellt: – die Erhöhung der Obergrenze für À-fonds-perdu-Beiträge für kleine Unternehmen (durchschnittlicher Umsatz bis 5 Mio. Franken) mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70% von 20% auf 30% des Jahresum- satzes bzw. von höchstens 1,0 auf 1,5 Mio. Franken – analog zur be- stehenden «Härtefall im Härtefall»-Regel für grosse Unternehmen (durchschnittlicher Umsatz über 5 Mio. Franken); – die vorzeitige Zuteilung eines Anteils der «Bundesratsreserve» nach Art. 12 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) für die ergänzende Unterstützung von Unternehmen, die in ihrer wirtschaftlichen Tätig- keit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und an denen ein gewichtiges kantonales Interesse besteht. Dabei sollen die Kantone – unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben (Art. 12 Covid-­ 19-Gesetz) – von einzelnen Verordnungsbestimmungen abweichen kön- nen, insbesondere von den Art. 8–8d. Zudem wird die Frage gestellt, ob die Aufteilung der Bundesratsreserve ausschliesslich nach Bruttoinlandprodukt (BIP) und Bevölkerung erfol- gen oder ob der Schlüssel zusätzlich die Bedeutung des Tourismus ge- wichten soll.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern, Rückmeldung auch via Antwortformular (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Marianne.Widmer@efv.admin.ch und Lukas.Hohl@efv.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 haben Sie uns eingeladen, zur geplan- ten vierten Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns zu Ihren Fragen wie folgt:

Frage 1: Die vorliegende Verordnungsänderung soll den Übergang zur Norma- lität für von den Folgen von Covid-19 besonders betroffene Unternehmen erleichtern. Dazu werden zwei Instrumente vorgeschlagen: – Die Einführung einer «Härtefall im Härtefall»-Regel auch für Unter- nehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen (Erhö- hung der Obergrenze der Härtefallhilfen auf 30% eines Jahresumsat- zes / 1,5 Millionen bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70%); Fi- nanzierung gemäss geltendem Schlüssel (70% Bund, 30% Kantone). – Die vorzeitige Zuteilung eines Teils der «Bundesratsreserve» nach Ar- tikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz an die Kantone, damit diese beson- dere Härtefälle mit individuellen kantonalen Regelungen abfedern können. Welche der nachfolgenden zwei Varianten bevorzugen Sie? – Variante 1: Einführung einer «Härtefall im Härtefallregel» für Unter- nehmen mit Umsatz von weniger als 5 Millionen und Zuteilung von 300 Millionen aus der «Bundesratsreserve» an die Kantone – Variante 2: Verzicht auf Einführung einer zusätzlichen «Härtefall im Härtefallregel» für kleine Unternehmen und Zuteilung von 500 Millio- nen aus der «Bundesratsreserve» an die Kantone Antwort: Variante 1 Bemerkungen zu Frage 1: Unter den gegebenen Rahmenbedingungen kann unseres Erachtens nur mit Variante 1 weiterhin eine bundesweit möglichst einheitliche Vorge- hensweise erzielt werden, wohingegen Variante 2 zu kantonalen Ungleich- behandlungen für besonders betroffene Unternehmen führen könnte.

Frage 2: Nach welchem Verteilschlüssel sollen die 300 / 500 Millionen aus der Bundesratsreserve auf die Kantone verteilt werden? – Variante 1: 2⁄3 BIP, 1⁄3 Bevölkerung – Variante 2: 1⁄2 BIP, 1⁄4 Bevölkerung, 1⁄4 Logiernächte – Andere Variante Antwort: Variante 1

Bemerkungen zu Frage 2: Wir beantragen, dass auch in der Variante 1500 Mio. Franken an die Kantone verteilt werden. Die entsprechende Höhe ist notwendig, um im Kanton Zürich zusätzliche Beiträge an sehr grosse, stark betroffene Unter- nehmen mit schweizweiter Tätigkeit gewähren zu können. Sie dient so- mit in erster Linie einem schweizweiten und nicht einem kantonalen In- teresse. Ansonsten sehen wir den Bund in der Verantwortung, für diese Art von Unternehmen eine bundesweit einheitliche Lösung zu finden. Allgemeine Bemerkungen zur Vorlage Aufgrund der Rückmeldungen betroffener Unternehmen sind wir überzeugt, dass die bisherigen Unterstützungsleistungen insbesondere im Kanton Zürich schnell und ausreichend umgesetzt wurden. Zudem sind die Hilfeleistungen für grosse Unternehmen und bei Eigenleistun- gen derzeit erst in Umsetzung, was auch ohne Verordnungsänderung noch zu weiteren namhaften Zahlungen führen wird. Die Problematik von schweizweit tätigen, sehr grossen und sehr stark betroffenen Unterneh- men bleibt hingegen noch zu lösen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Fi- nanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli